Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. stattgegeben: Aufhebung der Strafe wegen Zweifeln an Strafzumessung bei Familienausgaben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 157/93
Datum
09.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe wegen schweren Raubes auf und verwies die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurück. Anlass waren Erwägungen des Landgerichts, wonach die finanzielle Notlage des Angeklagten durch nicht notwendige Anschaffungen seiner Ehefrau mitverursacht worden sei. Der Senat sah nicht ausgeschlossen, dass diese Erwägungen die Bemessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Deshalb ist eine erneute Festsetzung der Strafe erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind ausschließlich dem Angeklagten zurechenbare Umstände zu seinen Lasten zu werten; bloße familiäre Ausgaben Dritter dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie dem Angeklagten persönlich vorgeworfen werden können.

2

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass vom Tatrichter angeführte Erwägungen die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst haben, ist die Strafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Festsetzung der Strafe zurückzuverweisen.

3

Die Feststellung einer finanziellen Notlage kann als mildernder Umstand gewertet werden; entfällt die Milderungswirkung, wenn die Notlage wesentlich durch nicht notwendige, dem Angeklagten nicht zurechenbare Ausgaben Dritter verursacht wurde und dies den Tatrichter beeinflusst hat.

4

Bei in Zweifeln stehender Zurechenbarkeit tatrichterlicher Erwägungen ist zur Sicherstellung einer revisionsrechtlich überprüfbaren Strafzumessung die erneute Entscheidung über die Einzel- und Gesamtstrafe geboten.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 29. Oktober 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 157/93 vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen ███████ aus ███, geboren ██ ██████, Michael ████ oo, wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 1992 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einzelstrafe wegen schweren Raubes und die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist die gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Motiv für den von dem bis dahin unbestraften Angeklagten begangenen schweren Raub war dessen finanziell beengte Lage. Neben der beruflich notwendigen Anschaffung eines gebrauchten Pkw für den Angeklagten und den Ausgaben für Mietkaution und Maklerprovision hat das Landgericht hierzu festgestellt:

„Darüber hinaus bestellte die Ehefrau des Angeklagten, – erfasst von dem in der früheren DDR völlig unbekannten Reiz von Katalogbestellungen –, auch eine Reihe von Katalogwaren wie eine komplette Kücheneinrichtung, eine Stereoanlage, diverse Kleidung und zahlreiche andere Gegenstände, deren sofortige und vor allem gleichzeitige Anschaffung, – wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt hat –, in diesem Umfange keinesfalls erforderlich gewesen wäre“ (UA S. 6).

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht in diesem Zusammenhang folgendes erwogen:

„Die finanziell beengte Lage des Angeklagten und seiner Familie zur Tatzeit konnte die Kammer dagegen nur bedingt zu seinen Gunsten werten, weil sie nicht unwesentlich durch die teilweise keinesfalls sofort notwendigen Anschaffungen und Bestellungen seiner Frau nach Katalogangeboten und die auch dadurch erforderlich gewordenen Kreditaufnahmen hervorgerufen worden war“ (UA S. 27).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich diese Erwägungen, aus denen nicht ersichtlich wird, inwieweit die Ausgaben seiner Ehefrau und die daraus resultierende Verschuldung dem Angeklagten vorgeworfen werden kann, sich für den Angeklagten nachteilig bei der Bemessung der an sich maßvollen Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Die Einzelstrafe für den schweren Raub und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen daher erneut zugemessen werden.

VRiBGH Dr. Rufß kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben

WinklerBlauth
Zschockelt
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