Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen zu strenger Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 157/86
Datum
07.05.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte und die Strafaussetzung zur Bewährung versagte. Zentral war, ob die Versagung der Strafaussetzung trotz zahlreicher mildernder Umstände zulässig war. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf und verwies zur neuerlichen Verhandlung, da ein Wertungsfehler nicht ausgeschlossen werden konnte; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbare und verhältnismäßige Würdigung der persönlichen und tatbezogenen Umstände voraus.

2

Bei Vorliegen mehrerer bedeutsamer Strafmilderungsgründe (z. B. erhebliche Schuldminderung, Reue, Ersttäterstatus, wirtschaftliche Nachteile, positive Sozialprognose) ist die Versagung der Bewährung nur gerechtfertigt, wenn das Gericht diese Gründe substantiiert und gegenläufig begründet.

3

Formulierungen, die die Versagung der Strafaussetzung als «schlechthin unvertretbar» kennzeichnen, können auf einen Wertungsfehler hindeuten und sind nicht ohne weiteres als unschädliches sprachliches Versehen zu qualifizieren.

4

Liegt aufgrund möglicher Wertungsfehler bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vor, ist der Senat zur Aufhebung des entsprechenden Teils des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer berechtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 22. November 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 157/86

in der Strafsache gegen ███ den Gastwirt Dietrich Karl Friedrich aus ████, dort geboren ███████████ 1936, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag — am 7. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 Nr. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine (§ 74 Abs. 1 GVG) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nachdem der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unbefugten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine nicht angemeldete Schusswaffe rechtskräftig geworden war, hat das Landgericht den Angeklagten wegen dieser Tat

zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung hat dagegen keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB (seit dem 1. Mai 1986 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393) allgemein zutreffend dargetan. Gleichwohl ist zu besorgen, dass es bei der Anwendung der Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Das Urteil enthält eine Fülle persönlicher und tatbezogener Strafmilderungsgründe, zu denen neben anderen Provokation durch das Opfer, erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge hochgradiger Alkoholisierung, Medikamenteneinnahme und affektiver Aufwallung, ferner Geringfügigkeit der Verletzung des Opfers, spürbare berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die der Angeklagte als Folgen der Tat hat hinnehmen müssen, sowie Reue und Schuldeinsicht auf seiner Seite gehören. Wenn das Landgericht trotzdem und trotz positiver Sozialprognose bei dem bisher unbestraften, zur Tatzeit 47-jährigen Angeklagten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB für „schlechthin unvertretbar“ erachtet (UA S. 34), so ist es möglicherweise einem Wertungsfehler erlegen. Dass sie unter den festgestellten Umständen durchaus vertretbar wäre, liegt

auf der Hand. Das Tatmotiv sowie die Art und Weise der Tatausführung, auf die das Landgericht seine Wertung stützt, verlieren durch die wiedergegebenen schuldmindernden Faktoren jedenfalls für die Strafaussetzungsfrage an Gewicht. Davon, dass es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich um ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck handele, kann der Senat nicht ausgehen. Nach Lage des Falles lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Fehler auch auf die zusätzliche Erwägung des Landgerichts ausgewirkt hat, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete es, dass der Angeklagte „zumindest einen Teil“ der verhängten Freiheitsstrafe verbüße (UA S. 34 f.).

ZschockeltRußKutzer
GribbohmDetter
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