Treffer
BGH Urteil

Beihilfe zum Kreditbetrug: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 157/83
Datum
14.09.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Kreditbetrug durch Blankoakzepte von Wechseln verurteilt; Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revision ein. Der BGH bestätigte den Schuldspruch und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft, da Betrugs-/Täterschaftsvorsatz rechtsfehlerfrei verneint wurde. Auf die Revision des Angeklagten hob der BGH jedoch den Strafausspruch auf, weil eine der Höchststrafe nahekommende Strafe besonderer Begründung bedarf und diese fehlte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beihilfe zum Kreditbetrug (§ 265b StGB) ist möglich, wenn die Haupttäter den Tatbestand des § 265b StGB verwirklichen, auch wenn sie im konkreten Verfahren wegen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt werden und § 265b StGB im Schuldspruch nicht genannt ist.

2

Die Verurteilung wegen Täterschaft nach § 265b StGB setzt voraus, dass der Beteiligte die Tat als eigene will; bloßes „Dienlichsein“ ohne Tatherrschaft und ohne Einblick in die konkreten Finanzierungsvorgänge kann Täterschaft ausschließen.

3

Die Feststellung des Zeitpunkts, ab dem der Gehilfe Kenntnis von den strafbaren Umständen hat, kann bei langandauernden Geschehensabläufen auf die Überzeugung gestützt werden, ab wann spätestens von Kenntnisnahme auszugehen ist; einer exakten Datierung bedarf es nicht, wenn der Schluss naheliegt und tragfähig begründet ist.

4

Eine ausdrückliche Erörterung eines Verbotsirrtums ist entbehrlich, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Täter trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände sein Verhalten für erlaubt hielt.

5

Eine der gesetzlichen Höchststrafe nahekommende Strafe bedarf in den Urteilsgründen einer besonderen, die maßgeblichen Strafzumessungserwägungen klar herausarbeitenden Begründung; fehlt diese, ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 29. September 1982

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 157/83 in der Strafsache gegen den Kaufmann André S. aus Sa█, geboren am ███████ 1949 in ████████ (Frankreich), wegen Beihilfe zum Kreditbetrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED] aus Saarbrücken als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. September 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Kreditbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Teil Erfolg, das der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die Mitangeklagten ████████ und K. wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Nach den Feststellungen haben beide bei verschiedenen Banken Kredite unter der Vorspiegelung erschwindelt, sie dienten der Finanzierung internationaler Handelsgeschäfte. Die Mitangeklagten reichten im Rahmen eines Gesamtplanes bei verschiedenen Banken fingierte Einkaufs- und Verkaufsbelege ein. Als Sicherheiten erhielten die Banken – wenn sie nicht bereit waren, den Kredit lediglich gegen Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen zu geben – Lagerpfandscheine oder Wechsel des in den fingierten Verträgen als Käufer angegebenen Vertragspartners oder beides (UA S. 40). Die Banken wurden – bis auf die Bank Rivaud, die durch Lagerpfandscheine gesichert war, insoweit nimmt das Landgericht lediglich Kreditbetrug als Teil der fortgesetzten Handlung an (UA S. 56, 101) – durch die Hingabe der Kredite in ihrem Vermögen gefährdet, weil deren Rückführung nicht aus dem Erlös der fingierten Warengeschäfte erfolgen konnte, sondern wegen Liquiditätsmangels nur durch die Inanspruchnahme anderer Kredite möglich war (UA S. 45, 46). Bei den Wechseln, die den kreditgewährenden Banken als angebliche Sicherheit zur Verfügung gestellt wurden, handelte es sich zum Teil um solche mit gefälschten Unterschriften des Zeugen M. (UA S. 70). Das Landgericht hat die Mitangeklagten C. und B. insoweit wegen Gebrauchmachens von gefälschten Urkunden (§ 267 StGB) verurteilt (UA S. 102). Darüber hinaus legten die Mitangeklagten zur Untermauerung von fingierten Geschäften Wechsel vor, die der Angeklagte als Geschäftsführer der Firma ██████████ Weinbrennerei GmbH (im Folgenden: L.) und deren Nachfolgerin (UA S. 30) – der Firma M. Weinbrennerei GmbH (im Folgenden: M.) – blanko akzeptiert hatte (UA S. 76). Der Angeklagte war nicht in die Pläne der genannten Mitangeklagten eingeweiht. Diese ließen ihn glauben, die Firmen ███████ und ████ würden als Durchlaufstation bei tatsächlich abgewickelten internationalen Streckengeschäften eingesetzt; die Wechsel würden zur Finanzierung dieser Geschäfte durch Banken benötigt. Die Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich darauf, die Wechselformulare als Bezogener zu unterschreiben, gelegentlich den Firmenstempel hinzuzufügen und die Papiere zur Firma ████ GmbH in Offenburg, die dem Einfluss der Mitangeklagten unterlag, zu bringen. Spätestens ab 1. November 1979 hatte der Angeklagte jedoch nach den Feststellungen erkannt, dass die angeblichen internationalen Streckengeschäfte fingiert und dass die „blanko akzeptierten Wechsel mit Unterlagen über fiktive Grundgeschäfte bei ihm unbekannten Banken vorgelegt wurden, um Kredite zu erlangen“. Er unterzeichnete dennoch Wechselformulare blanko, um den Mitangeklagten „bei ihren ihm nicht näher bekannten Finanzierungsgeschäften dienlich zu sein“ (UA S. 77). Der Angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts nicht mit der Möglichkeit gerechnet, dass „die Banken, denen die von ihm akzeptierten Wechsel im Rahmen von Kreditgewährungen vorgelegt wurden, geschädigt würden“ (UA S. 93). Die Strafkammer hat ihn deshalb nicht wegen Betruges oder Beihilfe dazu verurteilt. Sie ist der Auffassung, er habe ab 1. November 1979 Beihilfe zum Kreditbetrug geleistet (UA S. 103).

2. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Aufhebung des Urteils zuungunsten des Angeklagten und dessen Verurteilung wegen Betruges, zumindest wegen Kreditbetruges (nicht nur wegen Beihilfe dazu). Die mit diesem Ziel eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

a) Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung für den Fall, dass das Landgericht den Angeklagten nicht wegen Betruges zu verurteilen beabsichtigt, hilfsweise einen Beweisantrag gestellt. Diesen Antrag hat die Strafkammer in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich beschieden. Darauf beruht das Urteil indes nicht, weil das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung von Feststellungen ausgeht, die sich mit den Beweisbehauptungen der Staatsanwaltschaft, soweit die objektive Tatseite betroffen ist, im Wesentlichen decken.

aa) Der Hilfsbeweisantrag stellt die Behauptung der Staatsanwaltschaft unter Beweis, dass der Angeklagte im Spätherbst 1979 erkannt habe, welchen Zwecken die von ihm akzeptierten Wechsel dienten und dass französische und deutsche Zollfahnder mit der Aufklärung dieses Finanzierungssachverhaltes befasst waren. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 1976 bis 1978 weit über 100 Wechsel namens der Firma L. akzeptiert hatte.

bb) Dass der Angeklagte bereits vor dem 1. November 1979 Wechsel blanko unterzeichnet hatte, bedurfte keiner Beweisaufnahme. Denn davon geht das Landgericht aus. Es hält für möglich, dass der Angeklagte in den Jahren 1976 bis 1978 400 Wechsel akzeptiert hat (UA S. 98). Die Strafkammer nimmt auch an, dass der Angeklagte im Spätherbst 1979 Kenntnis von den fingierten Kreditanträgen hatte, denen die Wechsel dienten. Von den Ermittlungen, die wegen der Finanzierungsgeschäfte geführt wurden, hat der Angeklagte nach den Feststellungen im Herbst 1979 erfahren (UA S. 98). Die Strafkammer verneint dennoch den Betrugsvorsatz. Sie ist der Überzeugung, der Angeklagte habe „aus Respekt vor der Finanzkraft und der Bedeutung sowohl der ██████ Gruppe“ – für welche die Mitangeklagten ██████ und B. handelten – „als auch von Paul C. persönlich darauf vertraut, dass den Banken aus den von ihm blanko unterzeichneten Wechseln kein Schaden entstehen könne“ (UA S. 96).

Es ist auszuschließen, dass diese Würdigung durch die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Beweisaufnahme hätte erschüttert werden können.

b) Die Staatsanwaltschaft hält die Erwägungen, die das Landgericht veranlasst haben, den Schädigungsvorsatz zu verneinen, deshalb für fehlerhaft, weil es die Anforderungen, die zum Nachweis des Betrugsvorsatzes erforderlich sind, zu hoch gespannt habe. Dies trifft indes nicht zu.

Das Landgericht hat erwogen, dass die von dem Angeklagten akzeptierten Wechsel als Finanzierungswechsel möglicherweise nicht rediskontfähig waren (UA S. 95). Das Fürmöglichhalten dieses Umstandes belegt den Betrugsvorsatz entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft allein noch nicht. Denn die Strafkammer hat nicht für widerlegt gehalten, dass der Angeklagte an die Bonität der Mitangeklagten und ihrer Firmen geglaubt und deshalb die Möglichkeit einer Schädigung der Banken ausgeschlossen hat. Sie hat dabei erwogen, dass dem die Kenntnis von den Ermittlungen entgegenstehen kann, die im Herbst 1979 gegen die Mitangeklagten und ihre Firmen geführt worden sind. Der Angeklagte kann aber, wie der Tatrichter ausführt, geglaubt haben, ursächlich dafür seien Verstöße gegen Devisenvorschriften, die Interessen des französischen Staates – nicht von kreditierenden Banken – dienten (UA S. 98). Wenn das Landgericht sonach unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte noch am 29. Dezember 1980 einer der von den Mitangeklagten kontrollierten Firmen eine Vorkasse von ca. 500.000 DM geleistet hat, Zweifel am Betrugsvorsatz nicht überwinden konnte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dem Senat ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters, die, soweit es um die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft geht, Rechtsfehler nicht erkennen lässt, durch eine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; Senatsurteil vom 3. Mai 1978 – 3 StR 127/78).

c) Schließlich hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Täterschaft, soweit § 265b StGB in Frage steht, ohne Rechtsfehler verneint.

Die Strafkammer hat dargelegt, dass der Angeklagte keinerlei Einblick in die Finanzierungen hatte (UA S. 94) und dass er über die Verwendung der blanko akzeptierten Wechsel nicht im Einzelnen informiert war (UA S. 95). Der Schluss der Strafkammer, er habe die Tat der Mitangeklagten nicht als eigene gewollt, sondern diesen lediglich „dienlich sein“ wollen (UA S. 104), ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden.

3. Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet, soweit der Schuldspruch betroffen ist; sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht für die Beihilfe von der Anwendbarkeit der Vorschriften über den Kreditbetrug (§ 265b StGB) ausgegangen ist.

aa) Die Mitangeklagten ██ ███ B. sind zwar wegen Betruges (§ 263 StGB) und nicht wegen Kreditbetruges bestraft worden. Sie haben aber bei allen Teilakten der ihnen zur Last gelegten fortgesetzten Handlung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 265b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b StGB erfüllt; gegenüber der Bank Rivaud haben sie sich nur nach diesem Tatbestand und nicht zugleich nach § 263 StGB strafbar gemacht (UA S. 101). Stets haben sie mit einem Antrag auf Gewährung eines Kredits für einen Betrieb über wirtschaftliche Verhältnisse schriftlich falsche Angaben gemacht, indem sie Geschäftsabläufe „auf dem Papier“ behauptet haben, sowie unrichtige Unterlagen, nämlich fingierte Einkaufs- und Verkaufsbelege (UA S. 40), vorgelegt, die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über den Kreditantrag erheblich waren. Ob § 265b StGB als gegenüber § 263 StGB subsidiär zurücktritt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht (so Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 265b Rn. 6), oder ob beide Delikte in Tateinheit zueinander stehen (so Tiedemann in LK, 10. Aufl. § 265b Rdn. 89), bedarf hier nicht der Entscheidung. Da die Mitangeklagten den Tatbestand des § 265b StGB erfüllt haben, kann die vom Angeklagten insoweit geleistete Beihilfe auch dann als solche strafbar sein, wenn in den Schuldsprüchen gegen die Haupttäter das Vergehen nach § 265b StGB nicht genannt zu werden braucht.

bb) Die Teilnahme des Angeklagten an der Tat der Mitangeklagten, die darin bestand, dass er Unterschriften auf Wechseln leistete, die der Untermauerung der Kreditanträge dienten, ist im Inland geleistet worden. Für sie gilt das deutsche Strafrecht selbst dann, wenn die Tat der Mitangeklagten in Frankreich begangen worden sein sollte und wenn das französische Recht eine dem § 265b StGB entsprechende Vorschrift nicht kennt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 StGB).

b) Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Ohne Rechtsfehler hat es sich davon überzeugt, der Angeklagte habe erkannt, dass „die von ihm blanko akzeptierten Wechsel mit Unterlagen über fiktive Grundgeschäfte bei ihm unbekannten Banken vorgelegt wurden, um Kredite zu erlangen“ (UA S. 77).

aa) Dass der Angeklagte diese Kenntnis hatte, folgert die Strafkammer aus mehreren Indizien, nämlich aus der besonderen Branchenerfahrung des Angeklagten, dessen wacher Intelligenz, dem erheblichen Zeitraum seit dem Beginn der Wechselbegebungen im Jahre 1977 sowie dem engen geschäftlich-persönlichen Kontakt zu den Mitangeklagten (UA S. 90). Die Schlussfolgerung ist möglich – sogar naheliegend –, sie berücksichtigt die festgestellte Tatsachengrundlage. Ihr stehen auch keine Umstände entgegen, die der Erörterung bedurft hätten. Deshalb ist der Revisionsrichter an sie gebunden (BGH MDR 1980, 948; Strafverteidiger 1981, 221).

bb) Dies gilt auch für die Feststellung, als Termin der Kenntnisnahme sei der 1. November 1979 anzusehen, weswegen die Strafkammer der Verurteilung Einzelakte zugrunde gelegt hat, die zwischen dem 1. Februar 1980 und dem 10. März 1981 liegen (UA S. 78). Sie ist nicht willkürlich, wie die Verteidigung meint, wenn die Strafkammer auch nicht besonders dargelegt hat, warum sie gerade den 1. November 1979 und nicht einen anderen Zeitpunkt als Termin der Kenntnisnahme angenommen hat. Bei langerdauernden Geschehensabläufen wird sich häufig der genaue Termin, ab wann der Handelnde das Strafbare seines Tuns erkennt, nicht fixieren lassen. Steht in solchen Fällen – wie hier – fest, dass dies irgendwann geschehen ist, so hat sich der Tatrichter davon zu überzeugen, ab wann spätestens von Kenntnisnahme auszugehen ist. Dies hat das Landgericht getan und dabei ersichtlich erwogen, dass der Angeklagte seit dem Jahre 1977 zum Teil mehr als zwei Jahre vor dem 1. November 1979 Wechsel blanko gezeichnet hat, die der Untermauerung von Kreditanträgen für fingierte Geschäfte dienten. Der vom Tatrichter gezogene Schluss, der Angeklagte habe jedenfalls nach mehr als zwei Jahren nach Beginn der Tätigkeit, mit der er objektiv den Kreditbetrug unterstützte, die Umstände der Geschäfte erkannt und den Mitangeklagten anschließend vorsätzlich bei deren Straftat Hilfe geleistet, ist so naheliegend, dass er keiner näheren Begründung mehr bedurfte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte nach November 1979 trotz Kenntnis aller Tatumstände irrig seine Hilfeleistung für erlaubt gehalten haben könnte. Es stellt deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung keinen Rechtsfehler dar, dass sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Möglichkeit eines Verbotsirrtums auseinandergesetzt hat.

c) Der Strafausspruch ist aufzuheben. Die Strafe ist sehr hoch. Sie unterschreitet die Höchststrafe von zwei Jahren und drei Monaten nur um einen Monat. Eine solche hohe Strafe bedarf besonderer Begründung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 – 1 StR 225/78 für den Fall der Verhängung der Höchststrafe). Diese fehlt in dem angefochtenen Urteil, das im Rahmen der Strafzumessung eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten nennt und nicht deutlich macht, welche Erwägungen dennoch für die ausgesprochene der Höchststrafe nahekommende Strafe sprechen.

Dr. GribbohmDr. SchauenburgZschockelt
LaufhütteKutzer
Beihilfe zum Kreditbetrug: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung — Themis