Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Betrugsverurteilungen wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 157/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt und hat Revision eingelegt. Der BGH hob die Verurteilungen in zwei Punkten (u.a. gegenüber der Stadtsparkasse und hinsichtlich eines Motorverkaufs) wegen unzureichender Feststellungen zu Vermögensschaden und innerem Tatvorsatz auf, bestätigte jedoch die Verurteilung gegenüber einer Werkstatt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret Beweisgegenstand und Beweismittel benannt werden, die hätten angewandt werden müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Vorbringen, das in Wahrheit die Beweiswürdigung angreift, ist nicht als formale Verfahrensrüge zu behandeln, sondern als Sachrüge zu prüfen.

3

Ein Vermögensschaden durch Belassung oder Stundung einer Forderung liegt nicht vor, wenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der Stundung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels anderer Sicherung wertlos oder in gleichem Maße gefährdet war.

4

Zur tragfähigen Verurteilung wegen Betrugs müssen hinreichende Feststellungen sowohl zum äußeren Tatgeschehen als auch zum inneren Tatvorsatz getroffen werden; bleiben alternative Erklärungen möglich, ist aufzuklären, ob der Täter auf eine Einigung/Einverständnis des Gläubigers gerechnet hat.

5

Der gutgläubige Erwerb einer unterschlagenen Sache kann beim Erwerber einen Vermögensschaden begründen (Gefahr von Herausgabeansprüchen); ob ein solcher Schaden besteht, hängt von den konkreten Umständen und der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme ab und bedarf entsprechender Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve – Strafkammer Moers –, 22. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren ████████ ██████, am [REDACTED], wegen Betrugs u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Sekretär der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve – Strafkammer in Moers – vom 22. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen Stadtsparkasse M[REDACTED] und [REDACTED] verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. In weiteren Fällen ist das Verfahren eingestellt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Diese richtet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten, nicht auch gegen die Einstellung des Verfahrens in weiteren Anklagepunkten.

I. Die Verfahrensrügen.

1) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, da sie weder den Beweisgegenstand noch die Beweismittel angibt, die das Gericht hätte benutzen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des § 261 StPO richtet sich in Wirklichkeit gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung und ist daher bei der Sachrüge zu erörtern.

II. Die Sachrüge.

1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse ██ begegnet rechtlichen Bedenken.

Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der ein kleines Transportunternehmen betrieb, stand in laufender Geschäftsverbindung mit der Stadtsparkasse in M[REDACTED], die ihm gegen Sicherungsübereignung einer Hanomag-Zugmaschine einen Kredit von 2.500.— DM eingeräumt hatte. Die ihm leih-

weise weiter überlassene Zugmaschine hat der Angeklagte Anfang Mai 1949 ohne Genehmigung der Sparkasse verkauft. Wegen dieser Unterschlagung hat das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Nachdem der Sparkasse in ████ die Veräußerung der Zugmaschine bekannt geworden war, erbot sich der Angeklagte am 1. Dezember 1949, um eine sofortige Kündigung des Kredits zu vermeiden, der Sparkasse zwei Lastkraftwagen, einen MAN-Kipper und einen Austro-Fiat, zur Sicherheit zu übereignen. Hierüber wurde ein Zusatzvertrag angefertigt, bei dem jedoch zunächst das Datum und die Angabe der Nummer der beiden Kraftfahrzeuge offen blieben; dieser Vertrag wurde noch nicht unterzeichnet. Gut eine Woche später legte der Angeklagte die beiden Kraftfahrzeugbriefe vor. Die Vertragsurkunde wurde nunmehr vervollständigt, auf den 1. Dezember 1949, den Tag der ersten mündlichen Besprechung, zurückdatiert und von dem Angeklagten und dem Sparkassendirektor K[REDACTED] unterzeichnet. ████ wurde von dem Angeklagten in dem Glauben gelassen, dass es sich bei den Lastwagen um fahrbereite, jederzeit verwendbare Fahrzeuge handele. Tatsächlich bestand der Austro-Fiat lediglich aus einem Fahrgestell, einigen Radfelgen und einem Motor, an dem verschiedene wesentliche Betriebsteile fehlten. Der MAN-Kipper war ebenfalls nicht fahrbereit. Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 2. zum 3. Dezember 1949 mit diesem Wagen einen so schweren Unfall gehabt, dass eine Instandsetzung dieses Wagens, die der Angeklagte ursprünglich vornehmen lassen wollte, später nicht mehr zweckmäßig erschien und daher unterblieb. Der Direktor K[REDACTED] hätte, wenn er von dem Angeklagten über den wirklichen Zustand der beiden Fahrzeuge unterrichtet worden wäre, den Zusatzvertrag nicht geschlossen, sondern den Kredit sofort gekündigt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht mit Recht festgestellt, dass der Angeklagte den Direktor K[REDACTED] über den Zustand der Fahrzeuge getäuscht hat. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist außerdem zu entnehmen, dass auch diese Fahrzeuge dem Angeklagten leihweise zur weiteren Benutzung überlassen worden sind. Schon in dem Angebot der Fahrzeuge, erst recht aber in dem Abschluss des Vertrages lag daher die stillschweigende Zusicherung des Angeklagten, dass es sich um betriebsbereite Fahrzeuge handelte. Durch diese Tauschung veranlasst, hat der Direktor K[REDACTED] auch von einer Kündigung des Kredits abgesehen. Zweifelhaft ist es aber, ob durch dieses Verhalten des Direktors K[REDACTED] der Sparkasse ein Schaden entstanden ist. Bei der Belassung eines Kredits ist nämlich dann ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Forderung bereits vor oder zur Zeit der Stundung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels anderer Sicherung wertlos oder in gleichem Maße gefährdet war wie infolge der Stundung (vgl. RG GA 37, 294; BGHSt 1, 162/164).

Bei den übrigen Feststellungen des Urteils über die Vermögensverhältnisse des Angeklagten liegt die Annahme nahe, dass die Darlehensforderung der Sparkasse im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages schon genau so wenig durchsetzbar war wie später. Das Gegenteil hätte das Urteil unter den gegebenen Umständen ausdrücklich feststellen müssen. Die formelhafte Wendung, dass die Beitreibung des Darlehens infolge des Zeitablaufs und der ständig größer werdenden finanziellen Schwie-

rigkeiten des Angeklagten immer aussichtsloser wurde, genügt diesem Erfordernis nicht.

Bedenklich erscheint weiter, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat, soweit die Übereignung des MAN-Kippers in Frage steht. Da dieser Wagen kaskoversichert war und der Angeklagte – wie sein späteres Verhalten zeigt – offenbar zunächst die Absicht hatte, ihn mit der Versicherungssumme alsbald instandsetzen zu lassen, hätte es näherer Prüfung bedurft, ob der Angeklagte etwa beim Vertragsschluss noch entschlossen war, der Sparkasse durch dieses Fahrzeug eine brauchbare Sicherheit zu verschaffen. Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten würde dann unter Umständen nicht den bisher angenommenen Umfang gehabt haben.

Die Verurteilung des Angeklagten kann daher in diesem Punkte mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrechterhalten bleiben.

2) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs gegenüber der Firma G[REDACTED] lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe den Austro-Fiat in der Autowerkstatt G[REDACTED] herrichten lassen und versprochen, die Reparaturkosten von der erwarteten Versicherungssumme für den MAN-Kipper zu bezahlen. Der Angeklagte habe die erhaltene Versicherungssumme aber für andere Zwecke verbraucht, G[REDACTED] immer wieder vertröstet und ihm, damit er die Reparaturarbeiten fertigstellte, erneut gesagt, er werde die Kosten von der angeblich noch zu erwartenden Versicherungssumme bezahlen, obwohl er sich mit der Versicherungsgesellschaft auf die bereits gezahlte Entschädigungssumme geeinigt und somit keinerlei Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft mehr hatte. G[REDACTED] habe auf Grund dieser Täuschung die Reparaturarbeiten an dem Wagen zu Ende geführt, ohne hierfür eine Bezahlung zu erhalten.

In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht den Tatbestand des Betrugs gesehen. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe möglicherweise noch weitere Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft zu haben geglaubt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, der auf Grund der Bekundungen des Kraftfahrzeugsachverständigen Aeberli das Gegenteil unangreifbar festgestellt hat.

3) Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des Zeugen Kersten wird dagegen von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.

Die Strafkammer sieht den Tatbestand des Betrugs hier deshalb als verwirklicht an, weil der Angeklagte den Motor aus dem der Sparkasse übereigneten MAN-Kipper an K[REDACTED] verkauft und übereignet habe, ohne diesem die bestehende Sicherungsübereignung mitzuteilen und der Sparkasse den Verkauf anzuzeigen. K[REDACTED] sei zwar gutgläubiger Eigentümer des Motors geworden, habe aber deshalb geschädigt, weil ein Eigentumserwerb unter derartigen Umständen für ihn erhebliche Unsicherheiten mit sich gebracht habe; denn er habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass gegen ihn ein Rechtsstreit auf Herausgabe des Motors angestrengt werden würde.

Diese Darlegungen des Landgerichts sind nicht bedenkenfrei. Richtig ist allerdings, dass derjenige, der vom Veräußerer einer unterschlagenen Sache über die wahren Eigentumsverhältnisse getäuscht worden ist, trotz gutgläubigen Eigentumserwerbs einen Vermögensschaden erleidet, weil er der Gefahr ausgesetzt ist, dass der frühere Eigentümer Ansprüche gegen ihn geltend macht (vgl. BGHSt 1, 92; 3, 370/372; BGH 3 StR 608/52 vom 11. Juni 1953). Andererseits hat das Landgericht es aber abgelehnt, das Verhalten des Angeklagten als Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse zu werten. Das beruht auf der Erwägung, dass der Angeklagte damit habe rechnen können, die Sparkasse sei mit der Veräußerung des Motors einverstanden, weil er mit dem Erlös Ersatzteile für den anderen sicherungsübereigneten Wagen angeschafft habe und dieser dadurch entsprechend wertvoller geworden sei. Nach den Bekundungen des Zeugen K[REDACTED] war diese Annahme des Beschwerdeführers richtig. Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob hier überhaupt die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Firma ██████ wegen des Motors zu erwarten war, und ob deshalb die Firma K[REDACTED] durch das Verhalten des Angeklagten geschädigt worden ist.

Jedenfalls ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte trotz dieser Umstände mit einer Inanspruchnahme der Firma K[REDACTED] durch die Sparkasse gerechnet und diese Möglichkeit gebilligt hat. Der innere Tatbestand des Betrugs ist daher keinesfalls ausreichend festgestellt.

Auch in diesem Falle musste daher das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

4) Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff. StGB zu prüfen haben.

JustizangestellterGlanzmannDr. Wiefels
KoenigerBuschMartin
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