Revision teilweise stattgegeben: Korrektur der Strafzumessung bei Bandenhandel mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 156/97
- Datum
- 04.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit ist gegeben, wenn mehrere Tathandlungen rechtlich als einheitliche Tat zu bewerten sind; in solchen Fällen dürfen zuvor getrennt verhängte Einzelstrafen zusammen zu einer Gesamtstrafe abgewickelt werden.
Die Aufhebung einer für eine Teilhandlung festgesetzten Einzelstrafe erfordert nicht zwingend die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn aus dem Urteil ersichtlich ist, dass das Gericht die entfallene Handlung bereits bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt hat.
Bei der Bestimmung der Gesamtstrafe können gescheiterte Verkaufsbemühungen und nicht verwirklichte Teilmengen des Deliktsgegenstands in die Gesamtschuld einbezogen werden.
Die Revision führt nur dann zu einem günstigen Ergebnis für den Angeklagten, wenn bei der Nachprüfung ein Rechtsfehler zu seinen Gunsten festgestellt wird; sonst bleibt das Urteil im Übrigen bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 14. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 156/97 vom 4. Juni 1997
in der Strafsache gegen Halil ███ aus █████████, geboren am ███████ 1955 in ██ ██████ █████ (Türkei), wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. Mai 1996 dahin geändert, dass in Nr. 1 der Urteilsformel die Worte „zwanzig“ und „siebzehn“ durch die Worte „neunzehn“ und „sechzehn“ ersetzt werden.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. April 1997 zutreffend ausgeführt hat, bilden die unter III. B. 2. und 3. der Urteilsgründe als selbständige Taten abgeurteilten Fälle nach der bisherigen Rechtsprechung eine einheitliche Tat. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der Einzelstrafe für den Fall 3. erfordert nicht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, da das Landgericht die diesem Fall zugrundeliegenden, schließlich gescheiterten Verkaufsbemühungen hinsichtlich der Restheroinmenge bei der Beurteilung des Gesamtschuldumfangs berücksichtigen durfte und ersichtlich bei der Bemessung der Einsatzstrafe im Fall 2 nur die tatsächlich verkaufte Teilmenge zugrunde gelegt hatte. Angesichts einer Einsatzfreiheitsstrafe von acht Jahren und einer Summe der bestehenbleibenden übrigen Freiheitsstrafen von 41 Jahren ist auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie für den Fall 3 keine Strafe festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██████ ergeben.
Zschockelt Kutzer Miebach Winkler
Herr RiBGH Pfister ist verhindert zu unterschreiben, weil er zur Zeit dem 5. Strafsenat in Berlin zugewiesen ist.
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