Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz - Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 156/93
- Datum
- 26.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stützt das Tatgericht seine Überzeugung im Wesentlichen auf die Angaben des Angeklagten, muss es vor Revisionsgefährdung sonstige gewichtige Beweismittel sowie die Gesamtschau von Tatvorbereitung und Tatdurchführung erschöpfend würdigen.
Bedingter Tötungsvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter aus kurzer Distanz in den Brustbereich schießt und den Eintritt des Todes zumindest billigend in Kauf nimmt.
Der Tatrichter darf bei der Prüfung der subjektiven Tatseite äußere Umstände heranziehen und dadurch Angaben des Angeklagten als widerlegt ansehen; es bedarf nicht eines positiven Gegenbeweises.
Die Zurechnung von Handlungen und Risiken Dritter (Mittäterschaft) ist auch ohne direkten Nachweis konkreter Absprachen zu prüfen, wenn aus dem Tatplan, den mitgeführten Waffen und dem Verhalten der Beteiligten auf eine gemeinsame Tatauffassung oder auf in Kauf genommene Risiken geschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Chemnitz, 8. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 156/93 vom 26. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████, dort geboren am ███, Thorsten Detlef ██, wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub; sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.
Der Angeklagte und seine beiden unbekannt gebliebenen Mittäter beabsichtigten, auf dem Gelände des Plus-Marktes in ██ █████ Geldtransporter zu überfallen und den Wertraum des Fahrzeugs mit mitgeführten Handgranaten zu sprengen. Sie erhofften sich eine Beute von einer Million DM. Die Mittäter waren bei der Tat mit einer Maschinenpistole und einer Pistole Kaliber 7,65 mm, der Angeklagte mit einer Pistole Kaliber 9 mm bewaffnet. Der Angeklagte wollte den Geldboten mit der – geladenen und entsicherten – Waffe einschüchtern und „in jedem Fall auch auf einen möglichen Schusswechsel vorbereitet sein“ (UA S. [REDACTED]). Als der Beifahrer des Geldtransporters sah, dass der Angeklagte im Abstand von drei bis vier Metern mit einer Waffe auf ihn zielte, zog er selbst seinen Revolver und gab schnell mehrere ungezielte Schüsse auf den Angeklagten ab. Dieser schoss gleichzeitig einmal, höchstens zweimal auf den Zeugen und traf ihn – wie der Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 13, 17, 18, 22) ergibt – mit einem Schuss im Brustbereich. Nach diesem Schusswechsel feuerte einer der Mittäter eine Salve aus der Maschinenpistole ab. Davon wurde der Angeklagte an der Schulter, der Geldbote im Bauchbereich getroffen. Als der Zeuge Deckung suchte, wurde er ein drittes Mal beschossen und erlitt Treffer an der Hand und im Oberarm. Die Gesamtheit der Verletzungen war für ihn lebensgefährlich. Die Täter flohen nun. Der Angeklagte stellte sich kurz nach der Tat schwerverletzt der Polizei.
Das Urteil lässt hinsichtlich der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes eine erschöpfende Beweiswürdigung vermissen. Das Bezirksgericht hat sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Angeklagten gebildet. Das ist ihm unbenommen – und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 208) –, wenn nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die vorzunehmen das Tatgericht verpflichtet ist, keine ernstzunehmenden, vernünftigen Zweifel an der Verwirklichung des strengeren Gesetzes verbleiben. In solchen Fällen hat das Tatgericht nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. BGH NStZ 1988, 236, 237). Liegen indes neben den Angaben des Angeklagten weitere gewichtige Beweismittel vor und ergibt sich aus der Gesamtschau der Tatvorbereitung und ihrer Durchführung, insbesondere der Tatbeiträge des Angeklagten und seiner Mittäter insgesamt das Bild einer erheblichen Tatbeteiligung des Angeklagten, als es seiner Einlassung entspricht, so wird der Tatrichter seiner Verpflichtung zur schuldangemessenen Strafe nicht gerecht, wenn er sich nicht eingehend mit diesen Umständen auseinandersetzt, die vorhandenen Beweise einer erschöpfenden Würdigung unterzieht und sich dann seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bildet. Dabei kann er äußere Umstände auch bei der Beurteilung der subjektiven Seite mit heranziehen und die Angaben des Angeklagten hierdurch als widerlegt ansehen. Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hurxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 28 – jeweils m. w. N.). Auch verlangt das Gesetz keine „mathematische Gewissheit“ bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten; nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine „übertriebenen“ oder „überspannten“ Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewissheit gestellt werden (BGH NStZ 1988, 236, 237; vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 431/92 S. 9 ff.).
2. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auf den Geschädigten geschossen und ihn auch getroffen. Das mag nicht dem ursprünglichen Tatplan entsprochen haben. Aber schon nach diesem Plan hatte der Angeklagte die Vorstellung, auf einen Schusswechsel vorbereitet sein zu müssen. Deshalb führte er auch die Waffe geladen und entsichert bei sich. Dabei handelte es sich um eine großkalibrige Waffe, die der Angeklagte auf kurze Distanz einsetzte; er zielte und traf – wenn auch das Urteil hierzu nähere Angaben vermissen lässt – den Zeugen im Brustbereich. Das Bezirksgericht setzt sich nicht damit auseinander, welche Vorstellung der Angeklagte unmittelbar vor und bei Abgabe des Schusses hatte. Insoweit teilt das Urteil noch nicht einmal die Einlassung des Angeklagten mit. Darauf aber kommt es an und nicht auf den ursprünglichen – durch die Situation durchkreuzten – Tatplan. Die Erwägung des Strafsenats, der Angeklagte habe ernsthaft darauf vertraut, dass ein Tötungserfolg nicht eintrete, ist von den bisherigen Feststellungen nicht gedeckt.
Der Angeklagte wusste, dass er aus kurzer Entfernung in den Brustbereich eines Menschen schoss. Dies nahm er billigend in Kauf. Er hatte es letztlich nicht in der Hand, wo genau in die Brust und wie er traf. Wenn das Bezirksgericht unter diesen Umständen von Körperverletzungsvorsatz ausgeht, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, warum ein (bedingter) Tötungsvorsatz nicht vorliegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1992 – 3 StR 320/92 S. [REDACTED] f.).
3. An einer erschöpfenden Beweiswürdigung fehlt es auch in Bezug auf die Tatbeiträge der beiden Mittäter. Auch daraus können Rückschlüsse auf die innere Tatseite des Angeklagten gezogen werden. Das Bezirksgericht folgt der Einlassung des Angeklagten, dass der Einsatz der Maschinenpistole nicht von seinem Willen getragen gewesen sei, sondern außerhalb des Tatplans erfolgte und ihm deshalb nicht angelastet werden könne (UA S. 26). Da die Mittäter unbekannt geblieben seien, sei die Einlassung des Angeklagten zu den zwischen den Mittätern getroffenen Absprachen nicht zu widerlegen, „der Senat hat diese Einlassungen als wahr unterstellt“ (UA S. 17).
Dabei bleibt unberücksichtigt, dass nicht nur der Mittäter, der die Maschinenpistole einsetzte, auf den Geldboten geschossen hat, sondern auch der weitere Mittäter mit der Pistole Kaliber 7,65 mm (UA S. 19 – Sicherstellung einer Geschosshülse vom Kaliber 7,65 mm). Ferner wird nicht gewürdigt, dass schon nach dem ursprünglichen Tatplan der Angeklagte darauf vorbereitet und gewillt war, von der mitgeführten Waffe Gebrauch zu machen, „da bekanntermaßen die Begleiter von Geldtransportern bewaffnet seien“ (UA S. 16). Dann liegt es im Bereich des Möglichen, dass nach dem Tatplan auch die Mittäter die Waffen „zur Einschüchterung der Geldtransporteure“ und „zum eigenen Schutz“ (UA S. 16) einsetzen durften. Hinzu kommt, dass der Angeklagte möglicherweise mit einem Waffeneinsatz aller Mittäter für den Fall rechnen musste, dass sich der Tatablauf anders als erwartet entwickelte. Er wusste, welche Waffen die Mittäter bei sich führten, und er „befürchtete“ auch den Einsatz der Maschinenpistole durch den nervös werdenden Mittäter (UA S. 16). Dass der konkrete Einsatz der Maschinenpistole, der auch zur Verletzung des Angeklagten selbst führte, nicht vom (aktuellen) Willen des Angeklagten getragen war, steht der mittäterschaftlichen Zurechnung nicht entgegen.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |