Revision der Nebenklägerin wegen unzulässigen Anfechtungsziels verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 156/92
- Datum
- 23.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision einer Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sie nicht rügt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung ihr den Anschluss berechtigt, zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, sondern auf Erreichung anderer, für den Angeklagten ungünstiger Rechtsfolgen gerichtet ist.
Ein Rechtsmittel der Nebenklägerin ist nach § 400 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, soweit es darauf abzielt, über die ihr zustehende Beteiligungsposition hinausgehende, ausschließlich gegen den Angeklagten gerichtete Rechtsfolgen zu erzielen.
Bei offen zu Tage liegender Unzulässigkeit der Revision kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren grundsätzlich nicht in Betracht.
Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 11. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 156/92 vom 23. September 1992 in der Strafsache gegen ████ geborene L——), geborene Heidrun ██ ███ ██ ███ wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. September 1992
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 1991 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die näheren Ausführungen zur Sachrüge ergeben unzweideutig, dass mit der Revision nicht geltend gemacht wird, eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss berechtigt, sei zum Schuldspruch nicht oder nicht richtig angewandt worden. Vielmehr sollen mit dem Rechtsmittel trotz formal weiterreichenden Antrags der Angeklagten lediglich andere, für sie ungünstigere Rechtsfolgen erreicht werden. Mit diesem Anfechtungsziel ist ein Rechtsmittel für die Nebenklägerin jedoch gesetzlich ausgeschlossen (§ 400 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung einer Rechtsanwältin für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.
Gründe
Im Falle der offen zu Tage liegenden Unzulässigkeit der Revision kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht (BGHR StPO § 397a Prozesskostenhilfe 6).
| Rissing-van Saan | Rus | Blauth | |||
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