Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur sukzessiven Mittäterschaft im Betrugsfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 156/89
Datum
14.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Betrugs ein. Streitpunkt war, ob sein späteres Einlösen von Schecks als sukzessive Mittäterschaft zu qualifizieren ist. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen kein nachträgliches gegenseitiges Einverständnis und kein förderndes Mitwirken belegten; reine Gewinnabsicht reicht nicht aus. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft muss festgestellt sein, dass der nachträglich Hinzutretende durch seinen Beitrag die Tat gefördert hat und dieses Verhalten auf einem nachträglich erzielten gegenseitigen Einverständnis beruht.

2

Reichen die Feststellungen nicht aus, die Tatbeteiligung einer Person als Mittäterschaft zu qualifizieren, kommt alternativ eine strafrechtliche Bewertung als Beihilfe, Begünstigung oder Hehlerei in Betracht.

3

Die bloße Verfolgung finanzieller Vorteile begründet für sich allein nicht die erforderliche innere Einstellung zur Annahme von Mittäterschaft.

4

Fehlen für die rechtliche Beurteilung tragfähige Feststellungen, hebt das Revisionsgericht das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; es kann dabei gemäß § 354 Abs. 3 StPO an ein zuständiges Amtsgericht verweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 11. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 156/89 in der Strafsache gegen den Betriebswirt Franz-Josef ████ aus █████ geboren am ██████ 1946 in ███████████████ wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Duisburg – Einzelrichter – zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges – begangen in sukzessiver Mittäterschaft – zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die Feststellungen reichen für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft nicht aus. Die Rechtsprechung hat zwar in Einzelfällen eine sukzessive Mittäterschaft nach der Tatbestandsverwirklichung bis zur Beendigung der Tat bejaht, sofern der Beitrag des Hinzutretenden die Tat gefördert hat und auf der Grundlage nachträglich erzielten gegenseitigen Einverständnisses erbracht worden ist (vgl. BGHSt 2, 344; BGH NStZ 1985, 70; einschränkend BGH NStZ 1984, 549, NStZ 1985, 215). Der Senat kann indes die Frage offen lassen, ob eine sukzessive Mittäterschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung überhaupt noch möglich ist. Denn die Feststellungen des Landgerichts, denen zufolge der Angeklagte erst nach Vollendung des Betruges durch den Haupttäter in das Gesamtgeschehen eintrat, dabei eine eher untergeordnete Rolle spielte und durchaus nicht mit dessen Verhalten und der von diesem zuvor durchgeführten Werbeaktion einverstanden war, legen es vielmehr nahe, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung – Einlösung von Schecks über 31.000 DM am 6. Januar 1984 – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug (§§ 263, 27 StGB), der Begünstigung (§ 257 StGB) und/oder der Hehlerei (§ 259 StGB) zu werten.

Das angefochtene Urteil verhält sich dazu nicht; insbesondere teilt es nicht mit, von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich hat leiten lassen. Der Hinweis auf die von ihm erstrebten finanziellen Vorteile reicht für eine abschließende Beurteilung nicht aus. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht; die Strafgewalt des Amtsgerichts reicht für die Erledigung der Sache aus.

Zschockelt Kutzer Gribbohm RiBGH Dr. Rissing-van Saan

Harms ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Gribbohm
Revision aufgehoben: Unzureichende Feststellungen zur sukzessiven Mittäterschaft im Betrugsfall — Themis