Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweiser Erfolg: Wegfall tateinheitlicher Verurteilung nach §29 Abs.3 Nr.1 BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 155/96
Datum
17.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein. Streitpunkt war insbesondere die Rechtmäßigkeit der tateinheitlichen Verurteilung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG. Der BGH gab der Revision teilweise statt und änderte den Schuldspruch, sodass der Angeklagte in sechs Fällen verurteilt ist und die tateinheitliche Verurteilung entfällt. Die darüber hinaus gehende Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch hinsichtlich einzelner Anklagepunkte abändern, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung in diesen Punkten fehlen.

2

Eine tateinheitliche Verurteilung nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG darf nur aufrechterhalten werden, wenn die Voraussetzungen der Tateinheit tatsächlich vorliegen; fehlen diese, muss die tateinheitliche Verurteilung entfallen.

3

Soweit die Revisionsrechtfertigung nur Teilbereiche des Urteils betrifft, ist die weitergehende Revision zu verwerfen, wenn bei der materiellen Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar sind.

4

Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen erfordert für jede einzelnen Verurteilung eine eigenständige tragfähige rechtliche Grundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 4. Januar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 155/96 vom 17. Mai 1996

in der Strafsache gegen

██████, geboren am ████, Mehmet, 1968 in B,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Januar 1996 wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen verurteilt ist. Die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG muss entfallen (vgl. BGH bei Zschockelt NStZ 1996, 222, 225).

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

KutzerRissing-van SaanPfister
ZschockeltWahl
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