Revisionen verworfen: Fristgerechte Zurücklegung des Originalurteils reicht (§275 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 155/89
- Datum
- 04.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist nicht gegeben, wenn das handschriftliche Originalurteil, das von den richterlichen Unterschriften gedeckt ist, innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO der Geschäftsstelle zugeleitet worden ist.
Es ist unschädlich für die Wirksamkeit der fristgerechten Zurücklegung des Originalurteils, wenn die zur Zustellung bestimmte Reinschrift erst später erstellt wird.
Ein später in die Akten gelangtes, prozessordnungswidriges oder irreführendes Exemplar des Urteils beeinträchtigt weder das Revisionsverfahren noch den Gehalt des angefochtenen Urteils.
Ein förmlicher Hinweis nach § 265 StPO auf eine von der Anklage abweichende Tatzeit ist entbehrlich, wenn die maßgebliche Tatzeit bereits in einem früheren Urteil als bestimmter Tag festgestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 14. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 155/89 in der Strafsache gegen
1. ████, Britta, geboren am ██ 1963 in ████,
2. ███, Hans, geboren am ██ 1956 in ███,
3. ███, Siegfried Michael, geboren am ███ 1956 in ███,
4. ████████, Roger-André, geboren am ███ 1983,
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Oktober 1989 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Oktober 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist. Dazu genügt es, wenn das von den richterlichen Unterschriften gedeckte handschriftliche Original des Urteils innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 StPO der Geschäftsstelle zugeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es dort in die Sachakten eingelegt wird oder nicht (vgl. Ries NStZ 1982, 441 ff.; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 6 f.). Die für die Zustellung erforderliche Reinschrift kann auch später erstellt werden (vgl. Nr. 141 Abs. 2 Satz 3 RiStBV). Darauf, dass das bei den Akten befindliche, nach Fristablauf erstellte Exemplar des Urteils prozessordnungswidrig den irreführenden Eindruck erweckt, als handele es sich hierbei um das fristgerecht zur Geschäftsstelle gelangte Original des Urteils, beruht weder das Revisionsverfahren noch der Inhalt des angefochtenen Urteils.
Die Rügen einer Verletzung des § 265 StPO sind jedenfalls unbegründet; denn ein förmlicher Hinweis auf die abweichend von der Anklage angenommene Tatzeit war hier schon deswegen entbehrlich, weil das Landgericht bereits in dem aufgehobenen Urteil vom 31. Mai 1985 als Tattag den 1. Februar 1983 angenommen hat (vgl. Kleinknecht-Meyer, StPO 39. Aufl. § 265 Rdn. 25).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
z. Z. Schöch
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