Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vollendeter Diebstahl durch Lagerung außerhalb des umschlossenen Grundstücks

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 15/56
Datum
08.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen zweier schwerer und eines einfachen Diebstahls (jeweils im Rückfall) zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. In der Revision rügte er Rechtsfehler, insbesondere die Frage der Vollendung eines schweren Diebstahls. Der BGH bestätigt, dass die Wegnahme vollendet ist, wenn die gestohlenen Gegenstände außerhalb des umschlossenen Grundstücks gelagert wurden und damit eigener Gewahrsam begründet ist; Sichtbarkeit durch Beleuchtung änderte daran nichts. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wegnahme gehört der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung eigenen Gewahrsams, der dem Täter die Herrschaftsgewalt über die Sache zur freien Verfügung verschafft.

2

Der erforderliche eigene Gewahrsam muss nicht gesichert sein; ob er vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen.

3

Das Hinausschaffen oder die Niederlegung entwendeter Sachen außerhalb des Herrschaftsbereichs des Berechtigten kann bereits die Begründung eigenen Gewahrsams und damit die Vollendung des Diebstahls bewirken.

4

Das Vorhandensein eines offenen Tors oder Beleuchtung des Geländes schließt einen umschlossenen Raum oder die Vollendung der Wegnahme nicht aus, wenn die Täter durch ihr Vorgehen der Entdeckung ausgesetzt waren und die Sachen außer Reichweite des Berechtigten gebracht wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 10. November 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███ Gen. Maler und Anstreicher anz. ████ in ███, geboren am █████, in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen Diebstahls i. R. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Bundesanwalt Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 10. November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 16. November 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen zweier schwerer Diebstähle und eines einfachen Diebstahls, jeweils im Rückfall, zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.

Soweit einfacher Diebstahl zum Nachteil der Bisenghießerei BC in VC und schwerer Diebstahl aus dem eingezaunten, durch Aufschneiden des Drahtzaunes zugänglich gemachten Lagerraum des Brunnenmeisters Franz █████ in GC bejaht worden ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer auch nichts ein.

Fraglich kann nur sein, ob der schwere Diebstahl bei der Bisenghießerei ███ in █████ vollendet ist oder nur versucht.

Der Umstand, dass das Tor des Fabrikhofes offen war, schließt die Annahme eines umschlossenen Raumes, zu dem sich zwei Mittäter durch Hinsteigen über den etwa 1,80 m hohen Drahtzaun Eingang verschafften, nicht aus. Denn sie konnten durch den beleuchteten Torweg nicht gelangen, ohne die Gefahr, entdeckt zu werden (RGSt 7, 262/265; BGH NJW 1954, 1897 Nr. 19).

Die in den Fabrikhof eingedrungenen Mittäter reichten die dort in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggenommenen Gussbruchstücke dem außen am Zaun mit einem weiteren Beteiligten wartenden Beschwerdeführer hinaus; die beiden lagerten sie zunächst dort. Sie sollten auf einem mitgeführten Lastkraftwagen abgefahren werden. Bevor das geschehen konnte, wurden die Täter gestört, sodass sie die Beute zurücklassen mussten.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass damit die Tat vollendet war, weil der Angeklagte und die Teilnehmer mit der Lagerung des Gussbruchs außerhalb des Zaunes bereits eigenen Gewahrsam hergestellt hatten. Diese Beurteilung hält die Revision für rechtsirrig. Ihr kann indes nicht gefolgt werden.

Zur Wegnahme gehört der Bruch des fremden und die Begründung eigenen Gewahrsams durch den Täter. Dieser muss an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers die Herrschaftsgewalt an der Sache so erlangt haben, dass es ihm möglich ist, darüber frei zu verfügen. Gesichert muss der erlangte Gewahrsam nicht sein (RGSt 76, 131). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen.

Hier kann gegen die Würdigung des Landgerichts aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Wenn die Gegenstände schon außerhalb des Drahtzaunes lagen, konnten die Täter sie wegschaffen, ohne von dem bisherigen Gewahrsamsinhaber oder dessen Angestellten daran gehindert zu werden. Das Vorbringen der Revision, der Fabrikhof sei beleuchtet gewesen, der Eigentümer und seine Arbeiter hätten daher durch den Maschendrahtzaun den Schrott sehen und darauf im Sinne einer Gewahrsamsausübung einwirken können, steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach lag nur das Tor des eingefriedeten Fabrikgeländes im Schein einer hell brennenden Laterne.

Für die Täter waren also nach Niederlegung des Diebesgutes außerhalb des Zaunes – anders als im Falle BGH NJW 1955, 71 Nr. 14 – keine Hindernisse mehr zu überwinden. Die Gegenstände waren aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten, dem umschlossenen Fabrikgelände, herausgeschafft. Ihres Verpackens oder Aufladens auf den Kraftwagen bedurfte es zur Herstellung des Gewahrsams nicht.

Gegen den Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken.

Da auch die Rückfallvoraussetzungen einwandfrei festgestellt sind und die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufweisen, war die Revision zu verwerfen.

GlanzmannKoenigerMaas
BuschWerner
Revision verworfen: Vollendeter Diebstahl durch Lagerung außerhalb des umschlossenen Grundstücks — Themis