Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruchpflicht bei Wegfall des Fortsetzungszusammenhangs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 15/54
Datum
29.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen verurteilt; fünf weitere in der Anklage genannte Einzelhandlungen wurden vom Landgericht nicht für erwiesen gehalten, aber nicht ausdrücklich freigesprochen. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass der Angeklagte in diesen fünf Fällen freigesprochen wird, und korrigierte den Kostenausspruch. Begründend stellte der BGH fest, dass bei Wegfall des Fortsetzungszusammenhangs ein ausdrücklicher Freispruch erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Laut StPO ist ein ausdrücklicher Freispruch erforderlich, wenn ein im Eröffnungsbeschluss angenommener Fortsetzungszusammenhang dadurch entfällt, dass einzelne, zur Fortsetzung gehörende Handlungen nicht erwiesen werden und die verbliebenen Taten als selbständige Straftaten beurteilt werden.

2

Wird in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss tatsächlich wegen einer fortgesetzten Straftat verurteilt, umfasst diese Verurteilung alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzelhandlungen und ein besonderer Freispruch der nicht einzeln genannten Fälle ist dann nicht erforderlich.

3

Das Revisionsgericht kann einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (unterlassener Freispruch) auf Sachbeschwerde berichtigen und die Entscheidung über Freisprüche und die darauf bezogene Kostenfolge ohne erneute Tatsachenfeststellung treffen, soweit keine weiteren Feststellungen erforderlich sind.

4

Die Kostenentscheidung ist entsprechend der berichtigten Sachbehandlung zu ändern; die Kosten des Rechtsmittels kann das Revisionsgericht dem Angeklagten auferlegen, wenn dessen Erfolg gering ist und kein Grund besteht, von § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 23. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Josef D. ███ aus ██████████████, geboren am ██ ██ ██ ██ ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Leitsatz

StPO § 260.

Werden von den im Eröffnungsbeschluss zu einer fortgesetzten Straftat zusammengefassten Einzelhandlungen mehrere mangels Beweises ausgeschieden und die übrigen als selbständige Straftaten abgeurteilt, so muss wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, weil der Fortsetzungszusammenhang weggefallen ist und deshalb die Anklage ohne Freispruch nicht erschöpft wäre (wie RGSt 57, 302).

Aktenzeichen: 3 StR 15/54

Urteil des BGH vom 29. April 1954

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 23. Oktober 1953 dahin geändert,

1.) dass der Angeklagte a) in weiteren fünf Fällen des Sittlichkeitsverbrechens (mit Ingrid St.) freigesprochen wird, b) dass die in diesen Fällen erwachsenen Kosten der Staatskasse, die übrigen dem Angeklagten zur Last fallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2.) Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision hat er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts beanstandet.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Die Sachbeschwerde erzielt einen Teilerfolg.

Der Angeklagte war durch den Eröffnungsbeschluss beschuldigt, in den Jahren 1950 bis 1953 mit der am ██ ███ 1939 geborenen Ingrid ███████ fortgesetzt, nämlich durch sieben unselbständige Einzelbetätigungen, unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Die Strafkammer hat ihn nur wegen zweier Berührungen des Mädchens am nackten Geschlechtsteil – Tatzeiten: Frühjahr 1950 und Herbst 1952 – für überführt angesehen und insoweit wegen des großen zeitlichen Abstandes der Einzelhandlungen Tatmehrheit angenommen. Die dem Angeklagten weiter zur Last gelegten fünf Unzuchtshandlungen derselben Art hat sie nicht als erwiesen erachtet. Das ist in den Urteilsgründen dargelegt. Eine Freisprechung im Urteilsspruch hat die Strafkammer unterlassen. Sie hat das für unnötig gehalten, weil der Angeklagte wegen aller Vorgänge der fortgesetzten Unzucht angeklagt gewesen war.

Den § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat das Landgericht auf das Verhalten des Angeklagten zutreffend angewandt, ebenso § 74 StGB. Dagegen beruht seine Meinung, es habe eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der fünf aufgeführten Fälle nicht bedurft, auf Rechtsirrtum.

Hat der Eröffnungsbeschluss Fortsetzungszusammenhang angenommen, der erkennende Richter jedoch eine oder mehrere darunter fallende unselbständige Einzelhandlungen als selbständige Einzelstraftaten gewürdigt und hierwegen verurteilt, so muss wegen der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, da die fortgesetzte Handlung weggefallen ist. Nur wenn der erkennende Richter in Anlehnung an den Eröffnungsbeschluss ebenfalls zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat gelangt, wenngleich in geringerem Umfang als ihn der Eröffnungsbeschluss bezeichnet, bedarf es eines ausdrücklichen Freispruchs wegen der nicht erwiesenen Einzelfälle nicht. Denn von der Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat werden alle unter den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzelhandlungen erfasst, gleichviel, ob sie in der Anklageschrift aufgeführt und dem erkennenden Richter bekannt waren oder nicht. Wegen des im Urteil bejahten Fortsetzungszusammenhangs sind alle dazugehörenden Einzelhandlungen erledigt. Die Strafklage ist im Umfang dieses Zusammenhangs verbraucht (RGSt 57, 302; BGH, NJW 1951, 726 Nr. 27; 1952, 432 Nr. 30).

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer der im Eröffnungsbeschluss vertretenen Auffassung, es liege Fortsetzungszusammenhang vor, wegen des Fortfalls der zeitlichen Verbindung der zwei übrig gebliebenen Einzelhandlungen mit den nicht bewiesenen Einzelhandlungen, nicht folgen können. Da sie diese beiden Handlungen als selbständige Straftaten beurteilt hat, musste sie den Angeklagten von der Anklage wegen der fünf nicht nachgewiesenen Einzelfälle in der Urteilsformel freisprechen. Andernfalls wäre der Eröffnungsbeschluss nicht erschöpft.

Die Unterlassung bildet einen sachlich-rechtlichen Mangel, den das Revisionsgericht auf die in diesem Punkt begründete Sachbeschwerde hin berichtigen kann.

Auch der Kostenausspruch des angefochtenen Urteils bedarf der Änderung, weil der Angeklagte durch die zu Unrecht ausgesprochene Kostenbelastung beschwert ist. Bei zutreffender Sachbehandlung hätte ihn die Strafkammer in dem bezeichneten Umfang von der Kostentragungspflicht entbinden müssen. Da eine weitere Tatsachenfeststellung nicht in Betracht kommt, kann auch diese Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden.

Die weitergehende Revision musste verworfen werden.

Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten ganz auferlegt, weil im Hinblick auf dessen geringen Erfolg kein Anlass bestand, die Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden.

LG DuisburgKoenigerMaass
BuschRotbergMartin
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