Revision verworfen: Fahrlässige Tötung bei Trunkenheit und defekter Scheinwerferanlage
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 15/51
- Datum
- 12.03.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrechtliche Angriffe, die im Kern die richterliche Beweiswürdigung betreffen, sind in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.
Die Nichterwähnung einzelner Beweismittel in den Urteilsgründen lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass diese bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt geblieben sind.
Fahrlässige Tötung wegen Teilnahme am Straßenverkehr kann bestehen, wenn der Fahrer trotz erkennbarer Alkoholbeeinträchtigung mit nicht intakter Beleuchtung und unangemessener Geschwindigkeit fährt.
Die bloße Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände während einer Fahrbewegung begründet nicht automatisch eine Handlungseinheit; Tatmehrheit ist zu bejahen, wenn kein einheitlicher Handlungswille festgestellt wird.
Bei der Strafzumessung darf das tatbedingte Ergebnis (z.B. Todesfolge) berücksichtigt werden, ohne dass dadurch Tatbestandsmerkmale unzulässigerweise als eigenständige Strafschärfungsgründe verwendet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 3. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann C—█████████████████, geboren am ███ in [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Noenig, Bundesrichter Dr. Pottvomeier, Bundesrichter Engels als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████████████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte machte am 19. Januar 1950 mit der Zugmaschine Ba 202-206 mit Anhänger seiner Firma eine Fahrt von Oberhausen nach Grafenmühle und zurück. In seiner Begleitung waren andere Arbeiter der Firma, von denen 2 auf der Zugmaschine und 2 auf dem Anhänger Platz genommen hatten. Sowohl auf der Hin- wie auch auf der Rückfahrt machte der Angeklagte Rast, insgesamt dreimal, und nahm mehrmals Schnäpse zu sich. Kurz nach der Abfahrt nach der letzten Rast abends nach 16 Uhr setzte das Licht der Scheinwerfer aus, brannte aber wieder, nachdem auf Anweisung des Angeklagten ein Mitfahrer den Lichtschalter etwas angedreht und neu eingestellt hatte.
Der Angeklagte befuhr die Dorstener Straße, die vor der Einmündung der Bahnhofstraße auf eine Strecke von 100 m stark abfällt. Die vom Angeklagten eingehaltene Stundengeschwindigkeit betrug 30 km. Als er bei der Einmündung der Bahnhofstraße zur Fortsetzung der Fahrt nach links in die Dorstener Straße einbog, setzte das Licht wieder aus. Der Angeklagte schlug das Steuer weiter nach links ein, geriet mit den linken Rädern des Fahrzeugs auf den Bürgersteig, worauf er das Steuer stark nach rechts herumriss. Die Zugmaschine kippte mit dem Anhänger um und wurde mitgeschleift. Durch das Auffahren auf den Bürgersteig wurde der Mitfahrer ██ herausgeschleudert und erlitt Verletzungen. Bei dem Umsturz der Zugmaschine geriet der Mitfahrer █ unter diese und wurde getötet.
Die etwa 1½ Stunde nach dem Unfall vorgenommene Blutprobe beim Angeklagten ergab einen Alkoholgehalt von 2,11 ‰.
Durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Oktober 1950 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis und wegen Übertretung des § 2 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung zu einer Woche Haft verurteilt.
Mit seiner Revision greift der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang an. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und behauptet unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Revision trägt vor, dass das Gericht zwar den Verkehrs-Sachverständigen ████ vernommen, dessen Ausführungen im Urteil aber nicht gewürdigt habe, so dass die Sache so anzusehen sei, als wenn er nicht vernommen worden wäre. Das Gericht habe deshalb seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Dieses Vorbringen stellt eine reine Protokollrüge dar, die der tatsächlichen Begründung nach § 344 Abs. 2 StPO entbehrt.
Der Angriff des Angeklagten geht in Wirklichkeit auch dahin, dass das Gericht es unterlassen habe, den gesamten, ihm als Ergebnis der Hauptverhandlung zur Würdigung stehenden Prozessstoff einschließlich der Aussage des ████ zu würdigen und so gegen die Vorschriften des § 261 StPO verstoßen habe. Das Gericht entscheidet jedoch über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Die Nichterwähnung des Sachverständigen in den Urteilsgründen besagt nicht, dass es dessen Äußerungen bei der Würdigung des Beweisergebnisses nicht berücksichtigt hat, wie auch schon die Feststellung über das Vorliegen eines Verkehrskontaktes erkennen lässt. Diese Feststellung beruht nach dem Vorbringen des Angeklagten in der Revision auf dem Gutachten des Sachverständigen.
Das Landgericht hat eine Übertretung nach § 2 StVZO angenommen und zwar in Tatmehrheit zu dem in Tateinheit stehenden Vergehen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte nach der Blutprobenuntersuchung und den Gutachten des Sachverständigen sich in einem mittelschweren Rauschzustand befunden und in zurechnungsfähigem Zustand am Straßenverkehr als Kraftfahrer teilgenommen hat. Es hat auch festgestellt auf Grund des Sachverständigengutachtens, dass die Außentemperatur keinen Einfluss auf die Alkoholeinwirkung hatte. Die Ausführungen der Revision gegen diese Feststellungen richten sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts und sind daher in der Revisionsinstanz unzulässig.
Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, dass der Angeklagte sich auch seiner Untauglichkeit zur sicheren Führung des Fahrzeuges bewusst oder aus Fahrlässigkeit nicht bewusst gewesen ist. Es ergibt sich jedoch aus den getroffenen Feststellungen, dass der Angeklagte sich bei der von ihm eingenommenen Alkoholmenge bewusst sein musste, dass dadurch sein Reaktionsvermögen herabgesetzt werde und eine Nichtbeachtung dieses Zustandes ein schuldhaftes Verhalten darstellt. Es ist somit auch der innere Tatbestand des § 2 StVZO ausreichend festgestellt.
Die Ausführungen des Landgerichts, dass der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und von ihm zu erwartenden Sorgfalt anhalten und die Fehlerquelle in der Scheinwerferanlage beseitigen, mindestens aber so langsam und vorsichtig hätte fahren müssen, dass er jederzeit auf kürzeste Entfernung das Fahrzeug gefahrlos zum Stehen bringen konnte, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die von Gericht gezogene Folgerung, dass die Nichtbeachtung dieser Sorgfaltspflicht Ursache für den Unfall gewesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung ist daher zu Recht erfolgt.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen der Übertretung nach § 2 StVZO und den beiden in Tateinheit begangenen Vergehen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Urteil nicht festgestellt hat, dass die Tatsache der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten in Folge des mittelschweren Rauschzustandes irgend einen speziellen Handlungswillen, der den Einfluss auf die Fahrweise hatte, verursacht hat, der Unfall und dadurch den Tod des █ bzw. die Körperverletzung des ██ verursachte. Das Gericht hat nach den Urteilsgründen sein fahrlässiges Handeln des Angeklagten nur darin erblickt, dass er mit einer nicht intakten Scheinwerferbeleuchtung und mit zu großer Geschwindigkeit auf der abschüssigen, schlecht beleuchteten Straße gefahren ist. Die bloße Gleichzeitigkeit der Verwirklichung verschiedener Tatbestände während einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug genügt allein nicht zur Begründung einer Handlungseinheit nach § 73 StGB (RGSt 52, 157; 55, 22; 58, 28).
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zwar ausgeführt, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass infolge des Verschuldens des Angeklagten ein Menschenleben vernichtet worden sei. Das Gericht hat damit aber nicht unzulässigerweise ein Tatbestandsmerkmal des § 222 StGB als Strafschärfungsgrund angeführt, sondern ist nur von dem Obersatz ausgegangen, dass das Ergebnis der Tat nicht unbeachtet bleiben dürfe. Eine Aufhebung des Urteils im Strafmaß war daher nicht veranlasst.
Wegen der Kosten siehe § 475 StPO.
[Unterschriften]