Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafschärfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 154/92
- Datum
- 03.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur dem Täter zurechenbare und schuldhafte Nachteile strafschärfend berücksichtigt werden; Folgen, die auf eine gerechtfertigte Handlung (z. B. Notwehr) zurückgehen, sind auszuschließen.
Sind mehrere Handlungskomponenten für eine tatbestandsrelevante Folge in Betracht zu ziehen, ist die ursächliche Zurechenbarkeit der einzelnen Folgen zu prüfen; nicht zurechenbare Tatfolgen dürfen die Bemessung des Strafrahmens nicht beeinflussen.
Berücksichtigt das Tatgericht bei der Strafzumessung unzulässigerweise nicht zurechenbare Umstände, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung über die Strafe.
Aufklärungsrügen, die lediglich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden, sind unzulässig (§344 Abs.2 Satz2 StPO) und begründen für sich keinen zulässigen Revisionsangriff gegen den Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 22. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Juni 1992 in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am ███ ██ in ██ (Algerien), wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. November 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags durch einen Messerstich in den Rücken seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Vernehmung der ersichtlich zur Vorgeschichte der Tat benannten Zeugen hätte sich ohnehin nur auf die Strafhöhe auswirken können, die schon aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.
Das Landgericht hat die Strafe dem nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 213 1. Alt. StGB entnommen. Eine weitere Strafrahmenmilderung nach den §§ 23, 49 Abs. 1 StGB hat es mit der rechtsfehlerfreien Begründung abgelehnt, dass der mit dem Messer in den Rücken des Tatopfers geführte Stich nur deshalb für den Tod der Ehefrau nicht kausal geworden sei, weil sie der Angeklagte schon durch den vorangegangenen, durch Notwehr gerechtfertigten Messerstich in die Brust tödlich verletzt hatte. Die – an sich maßvolle – Strafe kann dennoch keinen Bestand haben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass die Kinder ihre tote Mutter im Blut liegen sehen mussten“ (UA S. 48).
Das war rechtsfehlerhaft, weil diese Auswirkung der Tat vom Angeklagten nicht verschuldet war (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der als Totschlagsversuch gewertete Stich in den Rücken hat nicht zur Einblutung der Oberbekleidung des Tatopfers geführt. Daraus hat die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen gefolgert, dass „infolge der Verletzung in der rückwärtigen Brustwand kaum Blut nach außen getreten sein könne“ (UA S. 30). Dagegen war aufgrund des ersten, durch Notwehr gerechtfertigten Stiches in die Brust viel Blut aus der Wunde ausgetreten. Es tropfte auf den Teppichboden des Kinderzimmers, „wo sich innerhalb eines Zeitraums von maximal einer Minute eine deutlich sichtbare Lache mit einer Blutmenge von ungefähr 100 bis 200 ml bildete“ (UA S. 25). Diese Tatfolge beruhte demnach auf der Notwehrhandlung des Angeklagten und durfte ihm daher nicht strafschärfend zur Last gelegt werden.
Bedenken könnten auch gegen die strafschärfende Erwägung des Landgerichts (UA S. 47/48) bestehen. Danach hat der Angeklagte den der Tat unmittelbar vorausgehenden Streit der Eheleute geradezu heraufbeschworen. Sollte damit nicht der Streit vor Gericht, sondern eine Auseinandersetzung am Tatort gemeint sein, so wird die Wertung des Landgerichts durch die Feststellungen nicht getragen.
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