Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Hochrechnung von Barlohn bei Nettovergütungsvereinbarung im Steuerstrafverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 154/90
Datum
22.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung ein. Streitpunkt war die Hochrechnung nicht angemeldeter Barlohnzahlungen von netto auf brutto unter Einbeziehung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Entscheidend waren tatrichterliche Feststellungen, dass der Arbeitgeber Abgaben übernommen hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Hochrechnung von Barlohnzahlungen ist zu prüfen, ob zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettovergütungsvereinbarung besteht; eine solche Vereinbarung kann eine bloße Bruttohochrechnung von Nettozahlungen ausschließen.

3

Die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Lohnsteuer, Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit bei Hochrechnungen bleiben grundsätzlich anwendbar, gelten jedoch nicht zwingend, wenn der Tatrichter feststellt, dass der Arbeitgeber die Abgaben übernommen hat.

4

Tatrichterliche Feststellungen zur Vergütungsvereinbarung sind für die rechtliche Bewertung maßgeblich und binden das Revisionsgericht, soweit sie tragfähig festgestellt und rechtlich nicht zu beanstanden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 30. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 154/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Speditionskaufmann Erich aus ██, geboren am ███ █████ in ██ wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Bundessozialgerichts zur Berücksichtigung der Lohnsteuer und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit bei der „Hochrechnung“ von Barlohnzahlungen von netto auf brutto bei Schwarzarbeit (BSG, Urteil vom 22. September 1988 – 12 RK 36/86, in: Die Beiträge 1989, 171 ff.). Denn nach den Feststellungen des Tatrichters wurde mit den Arbeitnehmern vereinbart, dass sie den zugesagten Stundenlohn netto ausgezahlt erhielten und etwaige Abzüge für Steuer oder Sozialversicherung von der Firma █████████████ getragen würden; die Aushelfer sollten, unabhängig davon, ob Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren oder nicht, derartige Abgaben nicht tragen (UA S. 27, 128).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RufZschockeltMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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