Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zu Notzucht, Täterschaft und Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 154/51
Datum
31.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen zweier Angeklagter in einem Notzuchtverfahren führten zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht. Das Revisionsgericht bemängelt unklare, widersprüchliche Feststellungen zu Gewaltanwendung, Täterschaftsqualifikation und zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch. Es fordert genaue Feststellungen zur Willensrichtung, zur Art der Gewalt und zur Frage des Rücktritts beziehungsweise der Tateinheit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die im § 177 StGB vorausgesetzte Nötigung setzt eine durch Gewalt herbeigeführte Beeinträchtigung der Willensentschließung oder Willensbetätigung des Opfers voraus; hierfür sind konkrete Feststellungen zur Art und Wirkung der Gewalt erforderlich.

2

Die bloße benennende Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals (z. B. 'gewaltsam') genügt nicht; das Urteil muss die tatsächlichen Wahrnehmungen und Umstände so darlegen, dass das Revisionsgericht die Rechtsanwendung überprüfen kann.

3

Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme richtet sich nach der inneren Willensrichtung des Handelnden; zur Beurteilung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg und die konkrete Beziehung des Täters zu dem Tun der anderen zu ermitteln.

4

Zwischen versuchter Notzucht (§ 177) und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176) kann Gesetzeseinheit (Spezialität) bestehen; ein Schuldspruch nach § 176 kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn strafbefreiender Rücktritt vom Notzuchtsversuch vorliegt.

5

Für die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB ist zu klären, ob der Täter nach seiner Vorstellung objektiv nicht zur Ausführung des Tatentschlusses fähig gewesen ist; bloße nachträgliche Hemmungen oder äußere Störungen genügen nicht notwendigerweise.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 24. November 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den █ zur Zeit in Untersuchungshaft im Gefängnis in ███, 193[REDACTED]—

2.) den ██ ███, geboren am ████, zur Zeit in Untersuchungshaft in █████, wegen Notzucht,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten █ und ██ ███ wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 24. November 1950, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kleve zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte █ ist wegen Notzucht (§ 177 StGB) in zwei Fällen, der Angeklagte ██ ███ wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) in Tateinheit mit vollendeter Nötigung zur Unzucht (§ 176 Nr. 1 StGB) verurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Der Angeklagte █ hat, wie die Strafkammer zunächst selbst feststellt, der Zeugin Johanna K█████ gewaltsam beigewohnt und sie sodann zusammen mit anderen an Armen und Beinen festgehalten, während etwa 4 bis 6 Männer nacheinander geschlechtlich mit ihr verkehrten.

Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, durch welche Gewaltanwendung das Mädchen nach Auffassung der Strafkammer zur Duldung des Beischlafs des Angeklagten █ genötigt worden ist. Das Urteil stellt dazu folgendes fest: Der Angeklagte habe sich mit der Weigerung des Mädchens, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, nicht zufriedengegeben. Es habe sich vielmehr eine Balgerei zwischen beiden entsponnen, zu deren Beginn der Angeklagte das Mädchen die Böschung des Dammes hinabgestoßen habe bzw. mit ihr zusammen hinuntergeglitten sei. Der Angeklagte habe sich durch die lauten Hilferufe des Mädchens nicht von seiner Tat abhalten lassen, ihm vielmehr den Schlüpfer ausgezogen und mit ihm den Geschlechtsakt vollzogen.

Die in § 177 Abs. 1 (erste Alternative) StGB erforderte Nötigung ist begrifflich die Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung oder der Willensbetätigung (RGSt 48, 346; 63, 115). Der Wille des Mädchens, nicht mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, muss also infolge einer – hier allein in Frage kommenden – Gewaltanwendung gebeugt oder belanglos gemacht worden sein. Dass das Mädchen durch die Balgerei oder das Ausziehen des Schlüpfers zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen worden wäre, geht aus dem Urteil nicht hervor. Dass es vom Angeklagten die Böschung des Dammes hinuntergestoßen worden sei, ist nicht zweifelsfrei festgestellt. Das Urteil lässt vielmehr die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zusammen mit dem Mädchen hinuntergeglitten sei, er also insoweit nicht vorsätzlich gehandelt habe.

Von einer Gewaltanwendung spricht das Urteil in diesem Zusammenhang nur insofern, als es sagt, der Angeklagte habe mit dem Mädchen gewaltsam den Geschlechtsakt vollzogen. Worin diese Gewaltsamkeit bestand, bleibt offen. Es wird lediglich bemerkt, dass der Zeuge ██████████ die Vollziehung des Beischlafs und seine gewaltsame Herbeiführung aus kurzer Entfernung beobachtet habe, ohne dass die Wahrnehmungen des Zeugen im einzelnen dargelegt werden. Die bloße Anführung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals genügt aber nicht, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung richtiger Gesetzesanwendung zu ermöglichen.

Eine Gewaltanwendung seitens des Angeklagten als Mittel zur Erzwingung des Beischlafs ist dagegen insoweit festgestellt, als es sich um den Geschlechtsverkehr der anderen Männer mit der Johanna K█████ handelt. Denn er hat, wie das Urteil feststellt, das Mädchen an den Armen festgehalten, während es von den anderen Männern vergewaltigt wurde, und hat diese Notzuchttreibenden angefeuert. Rechtsirrig ist es indes, dass die Strafkammer aus diesem objektiven Sachverhalt ohne weiteres den Schluss zieht, der Angeklagte sei somit Täter an der Notzucht der anderen geworden und habe diese Notzucht als seine eigene Tat gewollt.

Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme kommt es nicht auf äußere Merkmale, sondern auf die Willensrichtung des Handelnden an (RGSt 53, 138; 55, 61; 74, 85). Die Täterschaft wird daher durch die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals – hier der Gewaltanwendung – ebensowenig begründet, wie sie durch die Nichtverwirklichung eines Tatbestandsmerkmals ausgeschlossen wird (RGSt 71, 24; RG JW 1938, 2193 Nr. 2).

Zwar sagt die Strafkammer auch, der Angeklagte habe die Notzucht der anderen als seine eigene Tat gewollt. Aber einmal wird eine solche innere Beziehung des Angeklagten zu dem Tun der anderen, wie es scheint, erst aus dem Umstand geschlossen, dass er ihr Täter sei, und zudem kann die Wiedergabe der von der Rechtsprechung entwickelten Formel für sich allein zur Überprüfung richtiger Rechtsanwendung ebensowenig genügen, wie die bloße Wiedergabe eines Gesetzeswortlauts. Als Grundlage für die Beurteilung, ob der Angeklagte bei der Notzucht der anderen Männer Täter, Gehilfe oder auch Anstifter gewesen ist, wird daher das Verhältnis des Angeklagten zu diesem Tun der anderen selbständig zu untersuchen sein. Einen wesentlichen Anhaltspunkt hierfür liefert der Grad des eigenen Interesses am Erfolg (RGSt 74, 85; RG HRR 1941 Nr. 942).

Zu einer sorgfältigen Prüfung in dieser Richtung war umso mehr Anlass, als der Angeklagte kurze Zeit vorher den Beischlaf selbst vollzogen, seine eigene Geschlechtslust also bereits befriedigt hatte.

Durch die Annahme des angefochtenen Urteils, der Angeklagte █ habe zwei Verbrechen der Notzucht begangen – Täterschaft im 2. Falle als zutreffend unterstellt –, ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Beurteilung der eigenen Beiwohnung als selbständiges Verbrechen ist ausreichend dadurch begründet, dass die übrigen Beteiligten erst 10 bis 15 Minuten nach dieser Beiwohnung am Tatort erschienen sind, so dass ein einheitlicher Vorsatz hinsichtlich dieser eigenen Beiwohnung und der nachfolgenden Mitwirkung bei den weiteren Vergewaltigungen ausscheidet. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird jedoch die Strafkammer unter Berücksichtigung der Entscheidungen RGSt 70, 26; 70, 212; 70, 344 und 75, 353 zu prüfen haben, ob sich diese Mitwirkung als eine einheitliche Handlung darstellt oder ob so viele selbständige Straftaten vorliegen, als Notzuchtstaten der anderen Männer in Betracht kommen.

II.

Die gegen den Angeklagten ██ ███ getroffenen Feststellungen sind unklar und widersprüchlich; sie lassen nicht mit Sicherheit erkennen, welchen Sachverhalt die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Sie gewähren daher dem Revisionsgericht keine ausreichende Grundlage für die Überprüfung, ob das materielle Recht richtig angewendet worden ist.

Die Strafkammer stellt zunächst fest, der Angeklagte ██ ███ sei einer derjenigen gewesen, der nach dem Angeklagten █ den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Johanna K█████ ausgeübt habe; er habe eine Zeitlang auf dem Mädchen gelegen und dabei seinen Geschlechtsteil in deren Scheide eingeführt. Diesen Sachverhalt hat die Strafkammer indessen ihrer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Hierbei geht sie vielmehr davon aus, dass der beabsichtigte Beischlaf nicht zur Durchführung gekommen sei, der Angeklagte ██ ███ aber mit Gewalt unzüchtige Handlungen am Körper des Mädchens vorgenommen habe, indem er sich auf die entblößte, von den anderen Männern festgehaltene Zeugin legte. Dieser Widerspruch ist aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht aufklärbar.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe in der Absicht, sich an der Vergewaltigung zu beteiligen, seinen Geschlechtsteil entblößt, sei aber alsbald von dem Versuch, mit dem Mädchen geschlechtlich zu verkehren, freiwillig zurückgetreten, da sein Glied nicht steif geworden sei und weil ihn Ekel erfasst habe; ein bei ihm stehender Mann habe nämlich geäußert, die Johanna K█████ sei eine „alte [REDACTED]“, die sich schon einmal von acht Männern hintereinander habe gebrauchen lassen. Diese Einlassung konnte rechtlich nur von Bedeutung sein, wenn nicht bereits vollendete Notzucht durch Einführung des Geschlechtsteils in die Scheide vorlag. Sie wird von der Strafkammer dahin gewürdigt, es liege kein freiwilliger Rücktritt vor, da der Angeklagte die Ausführung der beabsichtigten Notzucht nur aufgegeben habe, weil er an ihr durch Umstände gehindert worden sei, die von seinem Willen unabhängig waren. Das Nichtsteifwerden seines Gliedes sei ein Umstand gewesen, der von seinem Willen unabhängig war; ebenso der Ekel, der nach seiner Angabe „nachträglich“ in ihm hochgestiegen sei, oder die „etwa“ in ihm wachgewordene Befürchtung, er könne sich eine Geschlechtskrankheit zuziehen.

Man erfährt jedoch aus den Strafzumessungsgründen, dass die ungünstige Äußerung des bei dem Angeklagten stehenden Mannes über das Vorleben der Johanna K█████ erst gefallen sein soll, als die strafbare Handlung des Angeklagten ██ ███ bereits beendet gewesen wäre. War dem aber so, und ist der Ekel des Angeklagten erst jetzt erregt worden, so kann entgegen der Darlegung des angefochtenen Urteils dieser nachträgliche Ekel eine Freiwilligkeit des Rücktritts nicht ausschließen. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass die Strafkammer in diesem Zusammenhang die strafbare Handlung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 gemeint hat, die allerdings vollendet war. Ihre Feststellungen bleiben aber unklar, weil nicht eindeutig gesagt ist, in welchem genauen Zeitpunkt seiner Tätigkeit die ungünstige Äußerung über die Zeugin gefallen ist.

Ob ein Zusammenhang zwischen der von der Strafkammer für möglich gehaltenen Furcht vor einer Geschlechtskrankheit und dem Nichtsteifwerden des Gliedes bestand, wird nicht erörtert, obwohl es von Belang sein könnte. Denn die Furcht vor Ansteckung braucht keine zwingende innere Hemmung zu sein, die ein ernstliches Beharren auf der Beiwohnungsabsicht ausschlösse (vgl. RGSt 68, 238). Hierüber werden nähere Feststellungen zu treffen und danach die für eine Straflosigkeit des Versuchs nach § 46 Nr. 1 StGB entscheidende Frage zu beantworten sein, ob der Angeklagte ██ ███ nach seiner Vorstellung den Beischlaf nicht ausführen konnte, obwohl er es gewollt hätte (vgl. RGSt 65, 149; RG JW 1933, 2952).

Je nach dem Ergebnis der erneuten Feststellungen wird auch zu beachten sein, dass zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen Gesetzeseinheit (Spezialität) und nicht Tateinheit besteht, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll. Tateinheit kann vorliegen, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt (so BGH 1 StR 70/50 vom 6. März 1951 und 1 StR 101/51 vom 24. April 1951). Ein Schuldspruch aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt also im Regelfalle nur in Betracht, wenn strafbefreiender Rücktritt vom Notzuchtsversuch gegeben ist (RGSt 23, 225).

Die Strafzumessungsgründe endlich sind vollends widersprüchlich. Denn dem Angeklagten ██ ███ wird einerseits zugutegehalten, dass er im Wesentlichen geständig gewesen sei, andererseits aber zur Last gelegt, dass er sein strafbares Verhalten bis zuletzt hartnäckig geleugnet habe.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil weder gegen den Angeklagten █ noch gegen den Angeklagten ██ ███ aufrechterhalten werden.

KoenigerNeumannBaldus
KraussScharpenseel
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