Sofortige Beschwerde: Entschädigung für U-Haft und vorläufigen Führerscheinentzug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 153/83
- Datum
- 27.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist eine Entschädigung aus der Staatskasse gerechtfertigt, wenn sich der Verdacht, der zu Strafverfolgungsmaßnahmen führte, nicht bestätigt und diese Maßnahmen außer Verhältnis zur übrig gebliebenen Verurteilung stehen.
Eine Entschädigung nach § 4 StrEG ist nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen, sofern der Betroffene die Strafverfolgungsmaßnahmen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG liegt nur vor, wenn in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.
Nach § 8 Abs. 2 StrEG muss eine Entscheidung über Entschädigung die Art und den Zeitraum der entschädigten Strafverfolgungsmaßnahmen bezeichnen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 16. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 153/83 in der Strafsache gegen █████ Nicole K. aus ███, geboren am ██████ 1962 in ██████ wegen unterlassener Hilfeleistung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten am 27. Mai 1983
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird die Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 16. September 1982 über die Entschädigung der Angeklagten für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen wie folgt ergänzt:
Die Angeklagte ist a) für die erlittene Untersuchungshaft vom 12. November 1981 bis 12. Juli 1982 sowie b) für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 12. November 1981 bis 16. September 1982 aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Entschädigung der Angeklagten wird verworfen.
Die Kosten beider Rechtsmittel und die durch sie der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung verwarnnt; die weitergehenden Vorwürfe der Anklage hat es nicht als erwiesen angesehen. Es hat die Staatskasse für verpflichtet erklärt, die Angeklagte „für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen“. Der Senat hat die von der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten eingelegten Revisionen mit Urteil vom heutigen Tage verworfen und den Teilfreispruch in der Urteilsformel nachgeholt. Staatsanwaltschaft und Angeklagte haben gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt; die Angeklagte ist ferner dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entgegengetreten.
Beide sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG). Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung, die hier in tatsächlicher Hinsicht keine weitere Klärung voraussetzt, zuständig (§ 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet; auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten ist die Entscheidung des Landgerichts zu ergänzen.
Nach den Umständen des Falles entspricht es der Billigkeit, die Angeklagte für den Schaden aus der Staatskasse zu entschädigen, den sie durch den Vollzug der Untersuchungshaft und durch die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erlitten hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Der Verdacht, welcher zu den Strafverfolgungsmaßnahmen führte, hat sich nicht bestätigt. Die der Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten und dem Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 11. November 1981 sowie dem Beschluss dieses Gerichts vom gleichen Tag über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis allein zugrunde liegenden Delikte des versuchten Mordes, des schweren Raubes und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sind nicht erwiesen (UA S. 52 f.). Hinsichtlich der Angeklagten hat die Beweisaufnahme „keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche gemeinsame Absprache ergeben“ (UA S. 54). Die Strafverfolgungsmaßnahmen, die die Angeklagte erlitten hat, stehen außer Verhältnis zu der Übriggebliebenen Verurteilung, nämlich der Verwarnung wegen unterlassener Hilfeleistung.
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist eine Entschädigung nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. Denn die Strafverfolgungsmaßnahmen sind von der Angeklagten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden. Durch ihr Aussageverhalten im Ermittlungsverfahren hat sie gerade nichts dazu beigetragen, die schwerwiegenden Vorwürfe zu begründen (vgl. auch UA S. 34). Im Gegenteil: Schon wenige Stunden nach ihrer Festnahme hat sie in umfangreichen Vernehmungen das Tatgeschehen mit der Vorgeschichte und dem Verhalten nach der Tat im Kern mit vielen Einzelheiten so geschildert, wie es vom Landgericht schließlich festgestellt worden ist. Das gilt auch für ihre Aussagen in den Haftprüfungsterminen und für ihre schriftlichen Angaben. Gelegentliche Abweichungen in Details sind ihr nicht als grob fahrlässige Verursachung von Strafverfolgungsmaßnahmen zuzurechnen. Grob fahrlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG handelt nur, wer in ungewöhnlichem Maße die Sorgfalt außer acht lässt, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1983, 450).
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten ist die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung jedoch zu ergänzen, weil nach § 8 Abs. 2 StrEG die Art und der Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnet werden müssen, für die Entschädigung zugesprochen wird.
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm | Zschockelt | |||
| Dr. Krauth | Kutzer |