BGH: Garantenpflicht bei Aussetzung und § 323c StGB nach nächtlichem Überfall im Wald
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 153/83
- Datum
- 25.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein versuchtes Tötungsdelikt durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass das Opfer infolge des vorangegangenen Verhaltens sterben kann; dies kann bei nicht lebensbedrohlichen Verletzungen fehlen.
Die Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) erfordert einen objektiven Unglücksfall und Vorsatz hinsichtlich der Hilfsbedürftigkeit; eine Fehlvorstellung über Details des tatsächlichen Geschehens ist unerheblich, wenn die erkannte Gefährdungslage die reale Gefahr umfasst.
Eine durch Alkoholgenuss verursachte Bewusstseinsstörung kann eine „Krankheit“ im Sinne des § 221 StGB darstellen; für Aussetzung bedarf es jedoch einer Garantenstellung bzw. einer strafrechtlich beachtlichen Rückkehrpflicht, die nicht allein aus einer zufälligen Trinkgemeinschaft und einem einverständlichen nächtlichen Spaziergang folgt.
Das „Nichtzurückkehren“ kann ein Verlassen im Sinne von § 221 StGB nur dann darstellen, wenn eine qualifizierte Rückkehrpflicht besteht, die dem aktiven Verlassen gleichsteht (§ 13 StGB); eine solche Pflicht darf nicht durch Überspannung von Garantenpflichten begründet werden.
Wird bei mehreren in der Anklage umfassten Einzelhandlungen nur ein Teilvorwurf bewiesen, ist im Urteilstenor ein ausdrücklicher Freispruch im Übrigen auszusprechen; ein bloß „fiktiver Teilfreispruch“ in den Gründen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 16. September 1982
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 153/83 in der Strafsache gegen
1. ██ Edith Nicole ██, geboren am ████ 1962 in ███, aus ████,
2. Ralf ███, geboren am █████████ 1959 in St. █████,
3. Peter ███, geboren am ████████████████ 1954 in St. ███, aus ███,
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 25. Mai 1983 in der Sitzung vom 27. Mai 1983, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ██████████ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 27. Mai 1983
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten KC) und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. September 1982 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der die Angeklagte ███ betreffende Urteilsausspruch wie folgt ergänzt und geändert wird:
Im Übrigen wird die Angeklagte freigesprochen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen – mit Ausnahme der dem Zeugen Dr. █████ durch Beschluss vom 12. Juli 1982 auferlegten Kosten – zu tragen, soweit sie verurteilt ist; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Die Angeklagte KC) hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten WC) wegen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten ██████ wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, ferner die heranwachsende Angeklagte KC) wegen unterlassener Hilfeleistung verwarnt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, und die der Angeklagten KC) rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet; jedoch ist ausdrücklich in der Urteilsformel auszusprechen, dass die Angeklagte ███ im Übrigen freigesprochen wird.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Zeuge ███████ in der Tatnacht in mehreren Gaststätten mit den Angeklagten zusammen. Der Angeklagte ████, der bemerkt hatte, dass der Zeuge viel Geld bei sich trug, versuchte, seine Freundin, die Angeklagte ████████, dazu zu bestimmen, mit dem Zeugen, der sexuellen Kontakt ███████ suchte, geschlechtlich zu verkehren, um so zumindest an einen Teil des Geldes zu kommen. Gemeinsam fuhren die Angeklagten und der Zeuge schließlich im Wagen des Angeklagten ██ ██ zum Forstwald in Krefeld. Nachdem die Angeklagten ██████████ und █████████ den Pkw schon vorher verlassen hatten, begab sich die Angeklagte KC) mit dem Zeugen auf einen Waldweg. Weil der Zeuge völlig betrunken war und allein kaum gehen konnte, hakte sie ihn unter. Nach etwa 10 bis 15 Minuten erkannte der Angeklagte █████████, dass seine Freundin zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen nicht bereit sein würde. Deshalb entschloss er sich, dem Zeugen das Geld gewaltsam wegzunehmen. Er tauchte plötzlich auf dem Waldweg auf und versetzte dem Zeugen ████████, während die Angeklagte ████████ ohne ihn zu erkennen, weggelaufen war, je einen Faustschlag gegen den Mund und gegen das rechte Ohr. Der Zeuge ging entweder benommen oder bewusstlos zu Boden; der Angeklagte █████████ nahm ihm die Geldtasche weg und lief zum Wagen zurück. Als sich die Angeklagten KC) und WC) aufgeregt am Wagen trafen, verstand die Angeklagte KC) bei der Erklärung des Angeklagten ███████████, was geschehen sei, die Worte: „Ich glaube, ich habe ihn erschlagen.“ Ob der Angeklagte █████████ das Wort „erschlagen“ und nicht „niedergeschlagen“ oder „umgeschlagen“ gebraucht hat, hat das Landgericht nicht feststellen können. Nachdem sie auch den Angeklagten RC), der die Tat nicht beobachtet hatte, in den Pkw aufgenommen hatten, sagte ihm der Angeklagte █████████ sinngemäß: „Ich habe dem ein paar vor den Latz gehauen.“ Anschließend fuhren die Angeklagten zur Wohnung des Angeklagten WC). Dort äußerte dieser in Abwesenheit der Angeklagten KC) gegenüber dem Angeklagten ████████ auf dessen Frage, was denn mit ████████ sei, dass ███ sicherlich längst zu Fuß auf dem Weg nach Hause sei. Er übergab die Hälfte der Beute von über 600 DM dem Angeklagten █████ als Schweigegeld. Als die Angeklagte ██████ in das Zimmer kam, die Brieftasche des Zeugen erkannte und ganz aufgeregt fragte: „Was habt ihr gemacht?“, bemerkte der Angeklagte RC) zu dem Angeklagten sinngemäß: „Du hättest den █████████ besser ganz totgeschlagen und die Niki (das ist die Angeklagte KC) am besten gleich daneben gelegt.“ Zur Angeklagten ███████ sagte er etwa, wenn sie nicht den Mund halte, würde es ihr genauso ergehen wie dem ███. Später gab der Angeklagte ███ der Angeklagten ███████ einen 100-DM-Schein von seinem ███████ Geld. Nachdem die Angeklagten ████████████ und RC) weggefahren waren, legte sich die Angeklagte ███ schlafen. Der Geschädigte wurde am Morgen rund 50 Meter von der Straße entfernt auf dem Waldweg von einem in der Nähe wohnenden Zeugen in einer Laubmulde verletzt entdeckt. Nach ambulanter Behandlung wurde er noch am selben Tage aus dem Krankenhaus entlassen.
II. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision über die Verurteilungen hinaus eine Verurteilung aller drei Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen, jedenfalls wegen Aussetzung oder, soweit nicht schon geschehen, wegen unterlassener Hilfeleistung sowie schließlich eine Verurteilung der Angeklagten KC) wegen Hehlerei.
1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten WC) zu Recht nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen bestraft. Nach den – für das Revisionsgericht bindenden – Feststellungen hat dieser Angeklagte dem Geschädigten lediglich zwei Fausthiebe versetzt. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf Grund der nicht lebensbedrohenden Verletzungen (Oberlippenprellung und Trommelfellperforation) auch unter Berücksichtigung der Trunkenheit des Tatopfers sich nicht davon überzeugen konnte, der Angeklagte ██████████████ habe die Vorstellung gehabt, der Zeuge könne an den Folgen seines Tuns sterben, und er habe den Tod billigend in Kauf genommen.
Das Landgericht hat auch eine Strafbarkeit des Angeklagten ████ nach § 323c StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision der Staatsanwaltschaft verkennt bei ihrem Angriff auf die insoweit differenzierende Beurteilung dieses Angeklagten und der Angeklagten ███ den nach den Feststellungen gegebenen unterschiedlichen Kenntnisstand der Angeklagten. Der Angeklagte ███ wusste, dass er sein betrunkenes Opfer am Anfang eines Waldweges in der Nähe eines Hausgrundstücks durch lediglich zwei Faustschläge niedergeschlagen hatte. Es kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht bei dieser Sachlage nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte WC) habe damit gerechnet, dass der Zeuge ████████ „stundenlang im Wald liegen bleiben und hierdurch in erhebliche Gefahr für seine Person geraten würde“. Das gilt umso mehr, als die Wertung des Landgerichts mit der späteren Äußerung des Angeklagten im Einklang steht, dass ███████████████████ längst zu Fuß auf dem Weg nach Hause sei.
Nach diesen zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen hatte das Landgericht keinen Anlass, ausdrücklich eine Strafbarkeit des Angeklagten ███ nach § 221 StGB wegen Aussetzung zu erörtern.
2. Auf Grund welcher Feststellungen der bei dem Tatgeschehen nicht beteiligte Angeklagte ██ ███████ eines versuchten Totschlags schuldig sein soll, ist nicht zu erkennen. Auch soweit das Landgericht ihn nicht wegen unterlassener Hilfeleistung oder wegen Aussetzung verurteilt hat, hat die Überprüfung Rechtsfehler nicht aufgedeckt. Es ist ein möglicher, vom Revisionsgericht hinzunehmender tatrichterlicher Schluss, dass der Angeklagte ███ nach dem, was der Angeklagte ██████████ ihm gesagt hatte, davon ausgehen „durfte“, und, wie das Landgericht damit ersichtlich meint, davon ausgegangen ist, „dass ████████ nicht schwer verletzt sei und sich weder in hilfloser Lage befinde, noch dass eine erhebliche Gefahr für diesen bestehe“.
3. Hinsichtlich der Angeklagten KC) stellt das Landgericht ausdrücklich fest, sie habe den Spaziergang im Forstwald mit dem Zeugen ████████ zu dem Zweck unternommen, ihre Hemmungen vor Intimitäten mit diesem zu überwinden (UA S. 54). Durch das plötzliche Auftauchen einer Gestalt erschreckt, schrie sie auf und rannte zum Wagen (UA S. 26). Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, dass sie den Tod des Zeugen – als Täterin – in diesem Zeitpunkt oder später in der Wohnung des Angeklagten ██████ billigend in Kauf genommen haben könnte.
Auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Aussetzung kommt nicht in Betracht. Zwar ist davon auszugehen, dass auch eine durch Alkoholgenuss herbeigeführte Bewusstseinsstörung den in § 221 StGB verwendeten Begriff der „Krankheit“ erfüllen kann (vgl. BGHSt 26, 35, 36; BGH, Urteil vom 6. Juli 1976 – 1 StR 311/76). Es fehlt aber an einer Garantenstellung der Angeklagten KC). Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die Angeklagte weglaufen durfte, als sie im dunklen Wald einen drohenden Angriff wahrnahm, obwohl sie, dem Wunsch des Zeugen entgegenkommend, veranlasst hatte, dass sich dieser in seiner Trunkenheit auf dem Waldweg befand. Bald darauf kam nach ihrer Vorstellung eine Aussetzung zunächst nicht mehr in Betracht, weil sie gehört hatte, der Zeuge sei „erschlagen“ worden. Aber auch, als sie in der Wohnung des Angeklagten ███████ davon erfuhr, dass der Zeuge noch lebte, bestand für sie keine Garantenpflicht des Inhalts, dass sie verpflichtet war, wieder zu ihm in den Wald zurückzukehren, sofern sie die Stelle wiederfinden würde. Zwar kann das Merkmal des Verlassens im Sinne des § 221 StGB auch dadurch erfüllt werden, dass ein Obhutspflichtiger, der den Hilfsbedürftigen zunächst befugtermaßen verlassen hat, nicht zu ihm zurückkehrt (vgl. BGHSt 21, 44). Voraussetzung ist dann aber – über die Beistandspflicht nach § 323c StGB hinaus, die durch Herbeirufen von Hilfe erfüllt werden kann – eine strafrechtlich beachtliche Rückkehrpflicht des Täters. Eine solche Pflicht lässt sich nur begründen, wenn das in der Nichtrückkehr liegende Unterlassen dem aktiven Verlassen entspricht (§ 13 StGB). Das ist etwa bei einer Mutter der Fall, die zu den in der Wohnung allein gelassenen Kleinkindern zurückkehren muss. Eine vergleichbare Pflicht bestand jedoch für die Angeklagte nicht. Die Garantenpflichten würden überspannt (vgl. BGHSt 25, 218, 220), wenn auf Grund einer zufälligen Zechgemeinschaft mit anschließender einverständlicher Fahrt und einem nächtlichen Spaziergang im Wald eine Rückkehrpflicht statuiert würde.
Eine vollendete Hehlerei ist der Angeklagten KC) nicht zur Last zu legen, weil ihr der Angeklagte █ einen 100-DM-Schein gab, „der von seinem eigenen Geld stammte“ (UA S. 30), also kein Geld aus der Beute. Auch ein Versuch der Hehlerei entfällt, weil sie das Geld in Wirklichkeit nicht annehmen wollte. Sie hat es sofort in ein Behältnis gelegt, in dem der Angeklagte ██ █ sein Haushaltsgeld verwahrte. Nicht festgestellt ist, dass von diesem Geld auch ihr Lebensbedarf gedeckt wurde.
III. Die Revision der Angeklagten KC) ist ebenfalls unbegründet. Ihre Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB lag objektiv vor. Ein plötzlich eintretendes Ereignis, nämlich das Niederschlagen und Verlassen des betrunkenen Zeugen, brachte eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Opfers mit sich, weil der Geschädigte infolge seines Zustandes Ende Oktober nachts gegen 2.00 Uhr allein im Wald verblieb. Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen der Revision der Angeklagten auch die erforderliche Würdigung zur subjektiven Tatseite vorgenommen (UA S. 63). Zwar hat es sich bei dem Angeklagten ██ █████ nicht davon überzeugen können, dass er damit rechnete, dem Verletzten drohe ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden (vgl. hierzu BGH bei Holtz MDR 1982, 448). Hinsichtlich der Angeklagten KC) hat es aber im Hinblick auf deren Kenntnisstand den möglichen und vom Revisionsgericht hinzunehmenden Schluss gezogen, dass sie den erforderlichen Vorsatz hatte.
Nach der tatrichterlichen Feststellung konnte die Angeklagte ███████ zunächst auf Grund der Bemerkung des Angeklagten █████████ am Wagen noch glauben, er habe das Opfer „erschlagen“. In der Wohnung des Angeklagten ███████████ bekam sie dann aber die auf den Zeugen ████████ bezogene Äußerung des Angeklagten RC) mit: „Du hättest ihn besser ganz totgeschlagen.“ Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter daraus das Wissen der Angeklagten folgert, dass sich ihr „nicht ganz totgeschlagener“, volltrunkener Begleiter nachts allein in der Kälte im Wald befand. Dass die Vorstellung der Angeklagten, der Zeuge sei „nicht ganz totgeschlagen“, mit den objektiven Gegebenheiten nicht übereinstimmte, ist unerheblich, weil die tatsächlich bestehende Gesundheitsgefährdung des Geschädigten von der Vorstellung der Angeklagten umfasst war. Das Landgericht hat schließlich mit Recht angenommen, dass es ihr nach der Abfahrt der Mitangeklagten auch zumutbar war, entweder vom Telefonapparat in der Wohnung des Angeklagten ██████████████ aus oder von einer öffentlichen Telefonzelle anonym die Polizei, die Feuerwehr oder einen Arzt zu verständigen.
IV. Der Urteilsausspruch ist allerdings dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte KC) im Übrigen freigesprochen wird. Die Anklage hatte ihr unter anderem vorgeworfen, als Lockvogel mit den Mitangeklagten gemeinschaftlich durch dieselbe Handlung einen Mord versucht und geraubt zu haben. Das Landgericht hat sie in den Urteilsgründen hiervon freigesprochen, weil es schon an einer gemeinsamen Absprache in dieser Richtung fehlte, und sie auf Grund des einheitlichen geschichtlichen Vorgangs wegen der unterlassenen Hilfeleistung verwarnt. Dabei hat das Landgericht verkannt, dass es sich nicht nur um einen „fiktiven Teilfreispruch“ handelt, sondern dass die Angeklagte auch in der Urteilsformel freizusprechen ist, weil von mehreren Einzelhandlungen, selbst wenn diese als eine Tat im prozessualen Sinne anzusehen sind, nur eine bewiesen worden ist. Zwar wäre im Falle des Mordversuchs wegen Gesetzeskonkurrenz eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nicht in Betracht gekommen. Wenn das der Angeklagten im Übrigen vorgeworfene Verhalten aber teilweise, nämlich hinsichtlich des Raubes, nachgewiesen worden wäre, dann wäre die unterlassene Hilfeleistung materiell-rechtlich tatmehrheitlich begangen worden, weil die Handlungspflicht der Angeklagten nach § 323c StGB erst begann, als ihr die Hilfeleistung nach Abfahrt der Mitangeklagten zumutbar war.
| Dr. Gribbohm | Dr. Krauth | Kutzer | |||
| Dr. Schauenburg | Zschockelt |