Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzulässiger Abschreckungsberücksichtigung bei Jugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 153/82
- Datum
- 05.05.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe darf über die mit jeder Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer nicht berücksichtigt werden.
Erweist sich, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot nicht ausgeschlossen werden kann und sich dadurch die Strafhöhe nachteilig beeinflusst haben könnte, rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung und eine Neubemessung der Strafe.
Die Prüfung, ob eine Tat nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall i.S.v. § 213 StGB einzustufen ist, darf nicht darauf beschränkt werden, dies allein mit Blick auf beim Täter bestehende verminderte Schuldfähigkeit zu beurteilen.
Erfüllen andere Umstände die Voraussetzungen des § 213 StGB, können zusätzlich nach den §§ 21, 49 StGB weitere Milderungen der Strafe in Betracht kommen und sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 16. Dezember 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Waldarbeiter Manfred Sch██ aus MSC, dort geboren am [REDACTED] 1959, wegen versuchten Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5. Mai 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf – Jugendkammer – zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der Strafe auch berücksichtigt, ‚dass durch eine empfindliche Strafe andere abgeschreckt und gewarnt werden müssen‘ (UA S. 7). Das verstößt gegen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannten Grundsatz, bei Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe dürfe – über die mit jeder gerichtlichen Ahndung verbundene generalpräventive Wirkung hinaus – der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer keine Rolle spielen (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263; BGH MDR 1982, 339). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat. Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.“
Dem stimmt der Senat zu. Er weist ergänzend darauf hin, dass die Prüfung, ob sich die Tat nach allgemeinem Strafrecht als minder schwerer Fall im Sinne des § 213 StGB darstellt, nicht wie geschehen (UA S. 5) – darauf beschränkt werden darf, ob dies „schon“ wegen der beim Angeklagten zur Tatzeit vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit zu bejahen ist. Denn wenn andere Gründe die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllen, könnte die Strafe nach Erwachsenenstrafrecht nochmals nach den §§ 21, 49 StGB gemindert werden (vgl. den in dieser Sache ergangenen Beschluss des Senats vom 2. September 1981 – 3 StR 317/81).
| Laufhütte | Dr. Schauenburg | Kutzer | |||
| Dr. Gribbohm | Zschockelt |