Aufhebung einer Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zum Vermögensschaden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 153/56
- Datum
- 06.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) ist ein Vermögensschaden erforderlich; hierfür müssen konkrete tatsächliche Feststellungen vorliegen, aus denen sich die objektive Minderung des Gesamtvermögens des Getäuschten ergibt.
Eine Zusicherung, die unter einer Bedingung gegeben wird, kann eine Täuschungshandlung sein, wenn der Versprechende bei Abgabe nicht die Absicht hat, die Zusicherung bei Eintritt der Bedingung zu erfüllen.
Bei der Beurteilung des Vermögensschadens sind zwar objektive Maßstäbe maßgeblich; die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten können jedoch für die Schadensfeststellung von Bedeutung sein.
§ 79 StGB ist nur anzuwenden, wenn die später abgeurteilten Taten vor der Verkündung eines früheren Urteils begangen wurden; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das frühere Urteil verkündet worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 6. Februar 1956
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen █ ████ geboren: █████████████ aus █ ███ █████████████ Hans ██ ███████ Sache 19235 in B in █████████ wegen Betrugs u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ ███ ████████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Februar 1956 mit den ██████████████ aufgehoben, soweit er im Falle ███ wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, sowie der Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs im Rückfall und wegen versuchten Betrugs im Rückfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall im Fall ███ kann keinen Bestand haben.
Schon die Ausführungen des Urteils zum äußeren Tatbestand geben Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Zwar hat das ███████████ ohne Rechtsfehler als erwiesen angesehen, daß der Invalide ██ durch den Angeklagten vorsätzlich in einen Irrtum versetzt worden ist und ihm deshalb zwei Darlehnsbeträge von je 500 DM gegeben hat. Der Angeklagte hat dem ██ einmal vorgespiegelt, daß die als Sicherheit vorgesehenen Möbel sein Eigentum seien, zum Zweiten, daß er dem ██ und dessen krankem Sohn in seinem Geschäft eine Beschäftigung geben werde, wenn dieses Geschäft einschlage.
Hinsichtlich der ersten Täuschungshandlung erübrigen sich weitere Darlegungen, weil die auf Abzahlung gekauften Möbel infolge des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers nach den Urteilsfeststellungen nicht dem Angeklagten gehört haben.
Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer die Beschäftigungszusage des Angeklagten für ████ und seinen Sohn als weitere Täuschungshandlung angesehen hat. Daß es sich hierbei nicht um ein unverbindliches Gespräch gehandelt hat, hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt. Zwar ist die Zusicherung nicht unbedingt gewesen; dies ist jedoch nicht entscheidend. Auch eine Zusicherung unter einer Bedingung kann dann als Täuschung angesehen werden, wenn der Versprechende auch für den Fall des Eintritts der Bedingung nicht beabsichtigt, sein Versprechen zu halten. Daß der Angeklagte diese Absicht nicht hatte, ergibt sich als Überzeugung des Landgerichts aus den weiteren Urteilsfeststellungen.
Die bisherigen Feststellungen zur Frage des Vermögensschadens des Darlehnsgebers ███ sind jedoch unzureichend. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß ███ schon dadurch einen Vermögensschaden erlitten hat, daß er an Stelle seines Bargeldes eine wegen der erheblichen Verschuldung des Angeklagten zweifelhafte Rückzahlungsforderung gegen ihn erworben hat. Dieser Annahme fehlen bisher die notwenigen tatsächlichen Grundlagen. Das Landgericht spricht nur in allgemeinen Wendungen von der „schlechten finanziellen Lage“ und den „erheblichen Schulden“ des Angeklagten, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Dies wäre aber mit Rücksicht darauf notwendig gewesen, daß der Angeklagte nach den eigenen Feststellungen des Urteils über ein monatliches Einkommen von 800 DM aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim Tagblatt verfügte. Das Landgericht hätte sich daher darüber äußern müssen, ob der Angeklagte die nach den Darlehnsbedingungen zu Leistenden Zahlungen nicht aus seinen laufenden Einkünften decken konnte. Auch nähere Feststellungen über die vom Urteilsspruch bei der Strafzumessung erwähnte Steuernachforderung
mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die bisherigen Darlegungen des Urteils über den für den Angeklagten vorhersehbaren Verlust seiner Stellung beim █████ ohne nähere Begründung nur schwebende oder herbeigeführte Feststellungen vereinbar sind, ob der Angeklagte habe zur Zufriedenheit der Zeitung gearbeitet, ob nicht die übrigen in den Verträgen eingebauten Sicherheiten an einer Stelle einnicht näher bezeichnet, wenn es auch mal von der Übertragung einer „Honorarforderung“ spricht.
Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Verpflichtungen den könnten die genannten als ausreichend angesehen werden, das der Angeklagte nicht nur die Absicht hatte, das Darlehen zurückzuzahlen, sondern nur die Absicht hatte, das Darlehen tatsächlich bereits 600 DM zurückgezahlt hat, konnte im Rahmen dieser Prüfung namentlich dann bedeutsam sein, wenn Zahlung dieser Summe die bis zu seiner er etwa mit den Verhaftung fälligen Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hätte.
Da es an ausreichenden ██████████████ fehlt, muß die Verurteilung wegen der Feststellungen aufgehoben werden, ohne die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Dies hat zur Folge, daß auch die bisherigen Feststellungen zur gesamten inneren Tatseite unzureichend sind. Die zur Begründung des Vermögensschadens herangezogenen Gesichtspunkte bedürfen auch hier einer eingehenden Prüfung.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betrugs im Rückfall im Fall ███ zeigt dagegen keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil.
Mit Recht hat das Landgericht darin eine verwerfliche Handlungsweise des Angeklagten erblickt, daß er ██ durch die Täuschung, er dürfe mit Erlaubnis des Hauseigentümers seine bisherige Wohnung an ███ vermieten, dazu veranlaßt hat, mit ihm einen Kaufvertrag über seine Wohnungseinrichtung zum Preise von 3.657,10 DM zu schließen.
Es bedarf hier nur der Untersuchung, ob die Annahme des Landgerichts zutreffend ist, daß nach der Vorstellung des Angeklagten ein Vermögensschaden eintreten sollte.
Dem Urteil ist eindeutig zu entnehmen, daß ██ den Kaufvertrag mit dem Angeklagten nur abgeschlossen hat, um die Wohnung zu erhalten. Seine vertragliche Verpflichtung ging dahin, daß er den Kaufpreis in bar zu entrichten und dadurch sein Vermögen zu mindern hatte. Auf der anderen Seite sollte er dafür zwar Möbel erhalten; er hat diese aber nur in Kauf genommen, um sich die Wohnung zu verschaffen, und sonst keinerlei Interesse daran gehabt. Eine Vermögensbeschädigung liegt zwar nicht schon immer dann vor, wenn der Getäuschte infolge der Irrtumserregung eine Verfügung getroffen hat, die er sonst nicht getroffen haben würde. Vielmehr muß durch diese Verfügung der Gesamtgehalt seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein (BGHSt 16, 161 [163]). Für die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab entscheidend (RGSt 16, 1, 3). Dennoch haben aber auch die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten für die Frage der Vermögensbeschädigung eine entscheidende Bedeutung (RGSt 15, 21 [23]; 68, 212 [214]).
Nach ihnen muß die Frage, ob in einem bestimmten Einzelfall objektiv ein Schaden entstanden ist (BGH StR 335/54 vom 10. Januar 1955) beurteilt werden.
Nicht jede geringfügige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ist allerdings ein Vermögensschaden (RGSt 76, 49 [52]; BGHSt 3, 99 [102/103]).
Davon kann aber hier keine Rede sein. In dem Abschluß des für ihn unerwünschten Möbelkaufes liegt daher selbst dann ein Vermögensschaden für ██, wenn der Wert der Möbel – worüber das Urteil sich nicht äußert – dem Kaufpreis entsprochen haben sollte; denn ██ hat sich verpflichtet, einen nicht unwesentlichen Geldbetrag vorerst in ihm nicht erwünschten Sachwerten festzulegen.
Zur Begründung des Vermögensschadens kann allerdings nur diese Tatsache herangezogen werden, da sie die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung des ████ gewesen ist. Die mittelbaren Schadensfolgen (Lagerkosten, andere Verkaufsspesen und ein etwaiger Mindererlös beim beabsichtigten Weiterverkauf der Möbel) können im Rahmen des § 263 zur Begründung des Schuldspruchs nicht herangezogen werden. (BGHSt 6, 115).
Der Geschädigte ist schon durch den Abschluß des ihm ungünstigen Vertrages in seinem Vermögen geschädigt und damit der Betrug vollendet worden (Eingehungsbetrug). Daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt hat, beschwert ihn aber nicht.
Unbegründet ist weiter die Rüge der Revision, die Strafkammer habe dadurch den § 79 StGB verletzt, daß sie die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. Juli 1955 nicht in die Gesamtstrafe einbezogen habe. § 79 StGB ist nur dann anwendbar, wenn die später abgeurteilten Taten vor der früheren Verurteilung begangen worden sind. Entscheidend ist,
wann das letzte Urteil verkündet worden ist, bei dem auch eine Beurteilung der Tatfrage möglich war. Dies war nach den Urteilsfeststellungen die Hauptverhandlung vom 25. Juli 1955. Nach diesem Zeitpunkt sind aber die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten begangen worden.
| Busch | Dr. Wiefels | ||
| Glanzmann |