Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Besetzung der Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 153/52
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Besetzung der Jugendkammer gelten die für Strafkammern maßgeblichen Vorschriften des § 76 Abs. 2 GVG; die Jugendkammer ist danach mit den dort vorgesehenen Richtern/Schöffen zu besetzen.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung des Gerichts (hier: fehlende Schöffen), so liegt darin eine Verletzung des Gesetzes i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO, die die Revision betrifft.
Ein Urteil, das von einem nicht vorschriftsmäßig besetzten Jugendgericht gefällt wurde, ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Liegt ein durchgreifender verfahrensrechtlicher Mangel vor, bedarf die sachliche Überprüfung weiterer Verfahrensrügen keiner Entscheidung; der Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung genügt für die Aufhebung.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5. Dezember 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Anstreicherlehrling Hans Dieter J., ████████ dort geboren am ██████████████████████, 2.2%, in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. Dezember 1951, soweit es ihn betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Betrugs zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer verurteilt worden, wobei das Mindestmaß auf ein Jahr und das Höchstmaß auf drei Jahre festgesetzt wurde.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt mit ihr die nicht vorschriftsmäßige Besetzung der Jugendkammer (§ 338 Nr. 1 StPO). Ferner greift er mit der Sachbeschwerde seine Verurteilung in Fall 17 des Urteils und die Strafzumessung an.
Das Rechtsmittel ist von Erfolg, weil die verfahrensrechtliche Rüge durchgreift. Wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 20. März 1952 – 3 StR 114/51 bereits ausgesprochen und im Einzelnen dargelegt hat, sind für die Besetzung der Jugendkammer diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für die Besetzung der Strafkammer im Rahmen der allgemeinen Gerichtsverfassung gelten. Diese sehen in § 76 Abs. 2 GVG, wie er durch Art. 1 I Nr. 38 VEG gefasst worden ist, für die Hauptverhandlung die Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen in der kleinen Strafkammer und die Besetzung mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden und zwei Schöffen in der großen Strafkammer vor. Dementsprechend muss auch die Jugendkammer seit dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen Vorschriften des Vereinheitlichungsgesetzes besetzt werden.
Da im gegebenen Falle die Jugendkammer in der Besetzung von nur drei Berufsrichtern verhandelt und entschieden hat, war das erkennende Gericht nicht der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Halbsatz 2 GVG entsprechend besetzt. Demnach ist das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen.
Dieser Mangel muss zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung führen.
Die Sachbeschwerde der Revision bedarf daher keiner Erörterung.
| Dr. Kirchner | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |