Revision: Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Vergewaltigungsversuch und Freiheitsberaubung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 152/91
- Datum
- 09.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Abschließen einer Wohnungstür begründet nicht ohne weiteres den Vorsatz, eine Person einsperren zu wollen, wenn für das Abschließen andere unverfängliche Gründe vorliegen und die Betroffene kein unmissverständliches Verlassensverlangen erklärt.
Eine Freiheitsberaubung ist nicht gesondert strafbar, wenn sie lediglich als Mittel zur Begehung eines Sexualdelikts dient und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung des Sexualdelikts erforderlich ist.
Für die Annahme eines vorsätzlichen Entschlusses, den Widerstand einer Person durch Gewalt zu brechen und sexuellen Verkehr zu erzwingen, bedarf es tragfähiger, beweiskräftiger Indizien; bloße Kontakte, Wegschieben oder alkoholbedingte Eindrucksqualifikationen genügen nicht.
Widersprüchliche oder unklare tatrichterliche Feststellungen dürfen der rechtlichen Überprüfung nicht zu Lasten des Angeklagten zugrunde gelegt werden; die Revision hebt unzureichend belegte Überzeugungsgrundlagen auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.
Die bloße Leugnung der Schuld ist nicht ohne Weiteres als Indiz für eine ungünstige Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB zu werten.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 28. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 152/91 in der Strafsache gegen Clemente B. C., aus ████, geboren am 9. Oktober 1952 in [REDACTED] (Italien),
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Zeugin ███ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch.
Die Verurteilungen wegen versuchter Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung beruhen auf einer unvollständigen und lückenhaften Beweiswürdigung.
a) Die Strafkammer hat der Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 7. Oktober 1989 fuhren der Angeklagte, ein seit 1986 in der Bundesrepublik lebender Italiener, und die Zeugin C. C., eine zu einem Besuch nach Düsseldorf gekommene Französin, nach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch gegen 3 Uhr morgens mit einem Taxi zu der Wohnung des Zeugen C., in der der Angeklagte damals lebte. Im Taxi küßten sich beide. Der Angeklagte ging davon aus, daß die Zeugin mit sexuellen Handlungen in der Wohnung einverstanden sei. Nach Betreten der Wohnung schloss er die Wohnungstür ab und legte den Schlüssel auf den Boden des Wohnzimmers. Der Angeklagte versuchte, die Zeugin zu berühren, und packte sie an die Schulter. Als die Zeugin nach dem Wohnungsschlüssel greifen wollte, schob er ihre Hand weg. Spätestens jetzt entschloss er sich, die Zeugin am Verlassen der Wohnung zu hindern, um mit ihr auch gegen ihren Willen, notfalls mit Gewalt, geschlechtlich zu verkehren. Er drückte sie auf das Sofa nieder. Indem sie mit ihm redete und ihm den Vorschlag machte, sich ins Schlafzimmer zu begeben, versuchte sie, ihn abzulenken. Nachdem sie sich dort auf das Bett gesetzt hatte und der Angeklagte sich ihr nähern wollte, schlug sie ihm eine Sektflasche mit einer kurzen, harten Handbewegung an die linke Schläfe, weil sie keine andere Möglichkeit mehr sah, aus der Wohnung zu kommen. Der Angeklagte wurde aufgrund dieses Schlags wütend und sah sich seine Verletzung im Badezimmer an. Er packte die Zeugin, die sich inzwischen ins Wohnzimmer begeben hatte, und trug sie ins Schlafzimmer zurück. Sie versuchte, ihn zurückzustoßen. Er stieß sie aufs Bett; er zog ihr die Jacke aus. Ob er sie völlig entkleidet hat oder sie sich aus Angst selbst weiter auszog, ließ die Strafkammer offen. Im Urteil wird sodann weiter festgestellt: Die Zeugin leistete aus Angst keine weitere Gegenwehr. Der ihr körperlich überlegene Angeklagte legte sich auf sie, hielt sie dabei fest, lutschte an ihren Brüsten und versuchte, mit seinem erigierten Glied in sie einzudringen.
Der Versuch scheiterte, weil die Zeugin die Beine zusammenkniff und zu schreien begann. Es kam zu einem Kampf zwischen beiden. In dessen Verlauf schlug sie der Angeklagte heftig, und zwar mindestens siebenmal mit den Fäusten, ins Gesicht; die Zeugin schlug mit einem Radiorecorder zurück. Während dieses Kampfs dachte der Angeklagte nicht mehr an eine Vergewaltigung, weil er erkannt hatte, daß er den Geschlechtsverkehr wegen der Gegenwehr der Zeugin und darauf aufmerksam gewordener Hausbewohner nicht mehr erreichen konnte.
b) Die Verurteilung muss insgesamt aufgehoben werden, weil die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen für eine Bestrafung wegen tateinheitlicher Freiheitsberaubung nicht ausreichen (nachfolgend unter aa) und die mindestens für den Schuldumfang des Vergewaltigungsversuchs bedeutsame Feststellung, der Angeklagte sei schon vor dem Schlag mit der Sektflasche entschlossen gewesen, mit der Zeugin auch gegen ihren Willen, notfalls mit Gewalt, geschlechtlich zu verkehren, nicht durch beweiskräftige Indizien belegt wird (nachfolgend unter bb).
aa) Aus dem Abschließen der Tür kann der Wille des Angeklagten, die Zeugin einzusperren, nicht gefolgert werden, weil die Zeugin hiergegen keine Einwendungen erhob und der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch von einverständlichen sexuellen Handlungen ausging. Seine Einlassung, er ziehe den Schlüssel immer ab, weil sonst der Mitbewohner C. nicht mehr in die Wohnung hereinkomme, ist nicht widerlegt. Die Strafkammer nimmt daher den Entschluss des Angeklagten, die Zeugin am Verlassen der Wohnung zu hindern, spätestens zu dem Zeitpunkt an, zu dem der Angeklagte ihre Hand „wegschob“, als die nach den am Boden liegenden Schlüsseln griff (UA S. 10, 59). Da die erheblich alkoholisierte Zeugin dem Angeklagten bis dahin noch nicht klar und unmissverständlich zu verstehen gegeben hatte, auf jeden Fall gehen zu wollen, lässt sich daraus, dass er im Vorfeld gegenseitiger sexueller Annäherung ihre Hand „wegschob“, nicht folgern, er habe sie nunmehr gewaltsam am Verlassen der Wohnung hindern wollen. Allerdings spricht die Strafkammer bei der Beweiswürdigung davon, daß der Angeklagte die Hand der Zeugin „weggestoßen“ habe (UA S. 44). Dies kann der rechtlichen Überprüfung zu Lasten des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden, weil die Strafkammer im Widerspruch hierzu bei der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung ausdrücklich nur von einem „Wegschieben“ ausgeht (UA S. 10, 59). Im übrigen ist zu bemerken, dass eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommt, wenn diese lediglich das Mittel zur Begehung eines Sexualdelikts ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Tatbestandsverwirklichung gehört (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2 und 4; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 Rdn. 13). Nach den bisherigen Feststellungen kann daher auch in dem späteren Verhalten des Angeklagten nach dem Schlag mit der Sektflasche keine tateinheitliche Freiheitsberaubung zum Nachteil der Zeugin gesehen werden.
bb) Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite des Vergewaltigungsversuchs beschwert den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise. Die Strafkammer nimmt an, er habe den Entschluss, den Widerstand der Zeugin notfalls mit Gewalt zu brechen, gefasst, schon bevor die Zeugin ihn unvermittelt und hart mit der Sektflasche ins Gesicht schlug (UA S. 10). Für diese Feststellung fehlt es an einer tragfähigen Beweiswürdigung. Die Strafkammer nennt hierfür keine sie stützenden, beweiskräftigen Indizien. Der Angeklagte ging aufgrund des Verhaltens der Zeugin zunächst davon aus, dass sie mit ihm in der Wohnung geschlechtlich verkehren wollte. Als sie dort seinen Wünschen nicht sofort nachkam, ist er ihr gegenüber bis zu dem von ihr geführten Schlag mit der Sektflasche weder gewalttätig geworden noch hat er sie ausdrücklich oder sinngemäß mit Leibes- oder Lebensgefahr bedroht. Beide begaben sich vielmehr auf ihren Vorschlag vom Wohn- ins Schlafzimmer. Unter diesen Umständen kann weder darin, dass der Angeklagte vorher versucht hatte, die Zeugin zu berühren und sie dabei „an die Schulter gepackt“ hatte, noch darin, dass er ihre nach den Wohnungsschlüsseln greifende Hand zuvor „weggeschoben“ hatte, eine Kraftentfaltung von solcher Intensität gesehen werden, dass daraus ohne weiteres auf einen Vorsatz des Angeklagten, die Weigerung der Zeugin durch Gewalt zu überwinden, geschlossen werden durfte. Dass die – beträchtlich unter Alkoholeinfluss stehende – Zeugin den Eindruck hatte, „seine Sprache, seine Gesten und sein Blick wurden härter“ (UA S. 9), ändert daran nichts. Auch bezüglich des weiteren Tatgeschehens fehlt eine Beweiswürdigung, die die tatrichterliche Überzeugung von einem Vergewaltigungsvorsatz schon vor dem Schlag mit der Sektflasche zu tragen vermag. Dass der Angeklagte die Zeugin schließlich erheblich körperlich misshandelt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung; denn durch die Schläge wollte er keine sexuellen Handlungen erzwingen, sondern seine Wut über ihr Verhalten abreagieren (vgl. UA S. 14).
c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bloßes Leugnen des Angeklagten – er fühle sich unschuldig in Haft – nicht als Indiz für eine der Strafaussetzung entgegenstehende ungünstige Sozialprognose gewertet werden darf (vgl. UA S. 64/65). Sollte wiederum § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen sein, machen die festgestellten Besonderheiten des Tatablaufs eine ausführlichere Gesamtabwägung von Persönlichkeit und Tat des Angeklagten erforderlich als bisher geschehen.
| Ruf | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Kutzer | Blauth |