Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Zeugenverwechslung und nicht bedachter Gehilfenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 152/88
Datum
06.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des LG Duisburg führten teilweise zur Aufhebung. Bei einem Angeklagten wurde Schuldspruch und Strafausspruch wegen nicht hinreichender Berücksichtigung einer möglichen Verwechslung mit dessen Bruder aufgehoben. Beim anderen Angeklagten blieb der Schuldspruch bestehen, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil die Kammer einen minder schweren Fall (bloße Gehilfenschaft) nicht erwogen hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verringert die Möglichkeit einer Verwechslung (z. B. durch ein dem Angeklagten zum Verwechseln ähnliches Familienmitglied) die Identifizierungswahrscheinlichkeit, so muss das Gericht diese Umstände in der Beweiswürdigung darlegen; unterbliebene Erwägungen mindern die Überzeugungskraft der Zeugenaussagen.

2

Die sachrügegestützte Überprüfung der Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil nicht erkennbar ausgeschlossen hat, dass eine naheliegende Verwechslungsgefahr die Zeugenaussage beeinträchtigt.

3

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat das Gericht zu erwägen, dass die bloße Gehilfenschaft als typisierter Strafmilderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen kann.

4

Rechtsfehler bei der Strafzumessung berühren nicht notwendigerweise die tatsächlichen Feststellungen; bleiben die Feststellungen unangegriffen, so führt ein Rechtsfehler im Strafausspruch zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 13. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 152/88 in der Strafsache gegen

1. den Maschinenbauingenieur Gerhard ████, geboren am ██ ███ 1941 in ███, 2. den selbständigen Kaufmann Hakan ███, geboren am ███ ████ 1964 in ██ (I),

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Hakan ███ wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. November 1987, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten Gerhard ███████ wird das bezeichnete Urteil im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten Hakan ███ führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs, weil die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung fehlerhaft ist.

a) Soweit die Strafkammer sich bei der Feststellung der Täterschaft des Angeklagten ███ darauf stützt, dass die Zeugin ███████ im Ermittlungsverfahren „aus einer Anzahl ihr vorgelegter Lichtbilder, worunter auch mehrere südländische Typen abgebildet vor ihr lagen, das Abbild des Angeklagten Hakan ███ als eine der Personen bezeichnet“ hat, „die in hektischer Eile in den Mercedes gesprungen seien“ (UA S. 10), bedenkt sie nicht, dass nach ihrer eigenen Feststellung (UA S. 4, 9) der Bruder dieses Angeklagten, der möglicherweise an den der Tatvorbereitung dienenden Übungen beteiligt war (UA S. 9), dem Angeklagten zum Verwechseln ähnlich sieht. Hatte Frau ███████ nicht den Angeklagten, sondern dessen Bruder zu dem Fahrzeug eilen sehen, so würde sie aller Voraussicht nach auch den auf dem Lichtbild abgebildeten, seinem Bruder zum Verwechseln ähnlichen Angeklagten als die von ihr beobachtete Person bezeichnet haben. Die durch die Ähnlichkeit des Aussehens der Brüder bedingte hochgradige Verwechslungsmöglichkeit mindert den Wert der Beobachtung der Zeugin █████████ entscheidend. Besondere Umstände, die gegen eine solche Annahme sprechen könnten, sind von der Strafkammer im Urteil nicht dargetan.

b) Auch die Zeugen Frau ██ und He, welche die Tatausführung, sowie die Zeugin Frau ███, welche die Flucht der Täter beobachtete, konnten nur bezeugen, dass der Angeklagte Hakan ██ als eine der beiden von ihnen beobachteten Personen in Betracht komme (UA S. 10); ihre Beschreibung der Täter als „schwarzhaarige südländische Typen“ muss, wenn sie auf Hakan ███ zutrifft, auch auf dessen ihm zum Verwechseln ähnlichen Bruder passen.

c) Die Strafkammer geht, was nahe liegt, davon aus, dass es sich bei den Tätern um „denselben Kreis von Personen“ handelte, der an den die Tat vorbereitenden Übungen beteiligt war (UA S. 9). Das Urteil lässt aber nicht erkennen, sie habe dabei bedacht, dass an diesen Übungen auch der unbekannt gebliebene Mittäter, bei dem es sich um den Bruder des Angeklagten Hakan ██ handeln kann (aaO), teilgenommen haben kann. War der Bruder des Angeklagten zeitweiliger Teilnehmer an der Vorbereitung, dann kann die Erwägung der Strafkammer, bei den an der Vorbereitung und den an der Tat Beteiligten handle es sich um denselben Personenkreis, auch für eine Täterschaft dieses Bruders sprechen. Dies hat die Strafkammer bei ihrer Schlussfolgerung offenbar außer Betracht gelassen.

d) Auch die Eheleute ████ waren sich nur dessen sicher, dass der von ihnen – neben dem Angeklagten ███████ – beobachtete Teilnehmer an den die Tat vorbereitenden Übungen südländisch aussah, während der Angeklagte „einen etwas veränderten Eindruck“ auf sie machte (UA S. 8). Das südländische Aussehen könnte aber, was die Strafkammer wiederum nicht erwogen hat, ebenso auf den Bruder des Angeklagten hinweisen. Zwar mögen die für die Täterschaft dieses Angeklagten weiter herangezogenen Umstände, dass nämlich der Pkw Mercedes 190 E mit dem amtlichen Kennzeichen ██ auf ihn zugelassen war und ihm gehörte und dass das Nummernschild mit dem Kennzeichen █ in seiner Garage gefunden wurde, mehr für seine Täterschaft sprechen. Der Senat kann aber, da die Strafkammer auch in diesem Zusammenhang auf das südländische Aussehen des von den Zeugen ██ beobachteten Mannes abhebt, ohne erkennbar die Verwechslungsmöglichkeit mit dessen Bruder zu bedenken, nicht davon ausgehen, dass sie, hätte sie dies erwogen, auch zu der Überzeugung gekommen wäre, dass es der Angeklagte war, den die Zeugen beobachtet hatten.

Nach allem kann die Verurteilung des Angeklagten Hakan ███ keinen Bestand haben.

2. Die Revision des Angeklagten ████, den die Eheleute ████ zur Überzeugung der Strafkammer wiedererkannt haben, bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten erkennen lassen.

Dagegen kann der Strafausspruch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer bei der Ablehnung eines minder schweren Falles nicht erwogen hat, dass die bloße Gehilfenschaft dieses Angeklagten als „typisierter“ Strafmilderungsgrund die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen kann (vgl. die Senatsentscheidungen BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenwahl 1 und 2, mit weiteren Nachweisen).

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und bleiben daher bestehen.

RuBKutzerHarms
KrauthDetter
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