Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Überschreitung der Fertigstellungsfrist (§275 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 151/89
Datum
09.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO, weil das Urteil die in § 275 Abs. 1 S. 2 StPO vorgeschriebene Fertigstellungsfrist überschritt. Die Hauptverhandlung dauerte 13 Tage; die maßgebliche Frist betrug neun Wochen, das Urteil wurde erst nach zehn Wochen zu den Akten gebracht. Ein unabwendbarer Umstand lag nicht vor, daher hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen die nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO einzuhaltende Fertigstellungsfrist begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

2

Die maßgebliche Dauer der Fertigstellungsfrist richtet sich nach der Dauer der Hauptverhandlung; bei einer 13tägigen Hauptverhandlung beträgt die Frist neun Wochen.

3

Ein unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 S. 4 StPO liegt nur vor, wenn die Verzögerung außerhalb des Verantwortungs- und Einwirkungsbereichs des Gerichts liegt; das bloße Vertrauen auf eine frühere Literaturmeinung begründet keinen unabwendbaren Umstand.

4

Liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor, ist das Berufungs- bzw. das angefochtene Urteil im Umfang der Betroffenheit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 8. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 151/89 in der Strafsache gegen den arbeitslosen Hilfsarbeiter Cristoforo ████ aus ████, geboren am ███ █████ 1956 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verabredung zum schweren Raub

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██████ dringt mit der Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO durch.

Die Strafkammer hat in der Sache an dreizehn Tagen verhandelt. Das angefochtene Urteil ist am 18. August 1988 zu den Akten gebracht worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwingend vorgeschriebene Frist für die Fertigstellung des Urteils (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) bereits abgelaufen. Diese Frist beträgt bei der bezeichneten Dauer der Hauptverhandlung neun Wochen (vgl. BGHSt 35, 259 = MDR 1988, 598 Nr. 98).

Das Urteil ist erst nach zehn Wochen zu den Akten gelangt.

Damit greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ein. Dass der Einhaltung der gesetzlichen Frist ein unabwendbarer Umstand (§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO) entgegengestanden hätte, ist nicht erkennbar. Ein etwaiges Vertrauen auf eine frühere Literaturmeinung (Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. § 275 Rdn. 8; inzwischen aufgegeben in der 39. Aufl. aaO) würde einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht darstellen (BGHR StPO § 275 I 4 Umstand 3).

Da das angefochtene Urteil mithin in vollem Umfange aufzuheben ist, bedarf es keines Eingehens auf die weiteren

Verfahrensrügen.KrauthHarms
GribbohmKutzerRissing-van Saan
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