Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung typisierter Milderungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 151/89
- Datum
- 09.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wahl des Strafrahmens ist vom Gericht zu prüfen, ob ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund (§ 30 Abs. 2 i.V.m. Abs.1 S.2 StGB) die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Strafkammer hat bei der Bewertung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, alle für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände zu ermitteln und zu würdigen.
Ergibt die Revisionsprüfung keine den Schuldspruch belastenden Rechtsfehler, kann die Revision dennoch insoweit Erfolg haben, als der Strafausspruch rechtsfehlerhaft ist; das Urteil kann daher teilweise aufgehoben werden.
Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines verabredeten Vorgehens ist zu berücksichtigen, ob intervenierende Umstände (z.B. polizeiliches Einschreiten vor Tatbeginn) die tatsächliche Gefährdung aufgehoben haben, sodass die Nähe zur Versuchsstufe nicht zwingend einen Ausschluss minder schwerer Umstände bedeutet.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 151/89 in der Strafsache gegen
Salvatore A. ███ aus ███, geboren am ██ ████ 1955 in ███ ██████, Pu. ███ aus ██ ██████, Giovanni ███, dort geboren am ███ 1945,
wegen Verabredung zum schweren Raub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und ███████ wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 1988, soweit es sie betrifft, jeweils im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuldspruch keinen die Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler ergeben.
Dagegen kann der Strafausspruch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben.
Nach den insoweit nicht eindeutigen Urteilsgründen spricht viel dafür, dass die Strafkammer bei der Prüfung, ob das von den Angeklagten verabredete Verbrechen des schweren Raubes als minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 2 StGB) zu werten sei, nicht alle Umstände herangezogen hat, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen (vgl. die Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit Hinweis auf BGHSt 26, 97, 98). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.
Die Strafausprüche können jedenfalls deswegen nicht bestehen bleiben, weil das Urteil nicht erkennen lässt, die Strafkammer habe geprüft, ob das Vorliegen eines sogenannten gesetzlich „vertypften“ Milderungsgrundes, des § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 StGB, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 10. September 1986 – 3 StR 287/86, BGHR StGB § 30 I 2 Strafrahmenwahl 1). Das hätte zur Folge, dass der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden wäre, der Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht.
Auf eine nach den Urteilsgründen erkennbare Prüfung dieser Frage kann hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt verzichtet werden, dass das zwischen den Beteiligten verabredete Vorgehen bereits bis an den Rand des Verbrechensversuchs gediehen war. Denn die darin zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit dieses Vorgehens wurde dadurch wieder aufgehoben, dass, schon bevor die Beteiligten sich zur Ausführung des Verbrechens anschickten, ein Einsatzkommando der Polizei
bereitstand, das den Beginn der Ausführung des Verbrechens durch Festnahme der Täter verhinderte.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |