Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 151/89
- Datum
- 09.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB erfordert eine umfassende Gesamtbetrachtung von Tat und Täter im Vergleich zu den typischerweise vorkommenden Fällen des Raubes.
Ein gesetzlicher Strafmilderungsgrund nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB kann zur Begründung eines minder schweren Falls nach § 249 Abs. 2 StGB führen und ist vom Tatrichter zu prüfen.
Revisionsrechtliche Prüfungen können den Strafausspruch unabhängig vom Schuldspruch aufheben, wenn die Strafzumessung substantielle rechtliche Fehler aufweist.
Fehlt die hinreichende Begründung der Strafbemessung durch die Strafkammer, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. Juni 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 151/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Calogero M. ███ aus ██████, geboren am ███ ██ 1941 in ██████████████ ███ ████████, wegen versuchter Anstiftung zum Raub.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juni 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es fehlt die erforderliche Gesamtbetrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit im Vergleich zu den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen des Raubes.
Zudem deutet die Formulierung ‚das Vorhaben […] betraf keinen minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB‘ (UA S. 27) darauf hin, dass das Landgericht übersehen hat, dass schon das Vorliegen des gesetzlich vorgeschriebenen Strafmilderungsgrundes nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB die Annahme eines minder schweren Falls begründen kann. Das Landgericht wird daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Strafe neu zumessen müssen.“
Jedenfalls der vom Generalbundesanwalt zuletzt hervorgehobene Umstand begründet zum Strafausspruch die Sachrüge.
[Unterschriften] zschockelt
| Gribbohm | Rissing-van Saan | ||
| Krauth | Kutzer |