BGH: Nötigung durch Stinkbomben im Kino; Nothilfe setzt Verteidigungswillen voraus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 151/53
- Datum
- 02.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) genügt bedingter Vorsatz, sofern das Gesetz keinen Absichts- oder bestimmten Vorsatz verlangt.
Gewalt i.S.d. § 240 StGB kann auch durch chemisch wirkende Mittel ausgeübt werden, wenn dadurch die freie Willensbetätigung des Genötigten körperlich beeinträchtigt und ausgeschaltet wird.
Bei der Rechtswidrigkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB ist maßgeblich, ob das mit Gewalt erzwungene Verhalten als Zweck verwerflich ist; weitergehende Ziele des Täters sind hierfür unerheblich.
Notwehr in der Form der Nothilfe setzt den Verteidigungswillen des Angegriffenen voraus, soweit dieser berechtigt und fähig ist, über das betroffene Rechtsgut zu verfügen; Hilfe darf nicht gegen seinen Willen aufgedrängt werden.
Ein Irrtum über die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme entschuldigt bei § 113 StGB grundsätzlich nicht, weil die Rechtmäßigkeit nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Bedingung der Strafbarkeit ist.
Rubrum
Urteil des BGH vom 2. Oktober 1953 – 3 StR 151/53
Im Namen des Volkes
Leitsatz
1. Rechtssatz: Die Notwehr in der Form der Nothilfe erfordert den Verteidigungswillen des Angegriffenen, sofern er berechtigt und fähig ist, über die verletzten Rechtsgüter zu verfügen.
2. Rechtssatz: Die Aufforderung des Polizeibeamten an die Menschenmenge muss erkennen lassen, dass jeder der Versammelten den räumlichen Zusammenhang mit der Menge aufzugeben hat. Aus welchen polizeilichen Gründen die Menge aufgefordert wird, sich zu entfernen, ist unerheblich.
3. Rechtssatz: Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach § 116 Abs. 1 StGB ist Bedingung der Strafbarkeit.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ███████████ ███ ███ ███████ 1952, soweit es die Angeklagten Dr. █████████ und █████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
A) Der Angeklagte Dr. █████████
1. Dem Angeklagten Dr. █████████ war nach dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses u. a. zur Last gelegt, durch die Störung der Vorführung des Films „Die Sünderin“ am 2. März 1951 eine Nötigung und in Tateinheit damit groben Unfug begangen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen den Freispruch des Angeklagten. Ihre Rüge, das sachliche Recht sei verletzt, ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an dem genannten Tage durch etwa 15 junge Männer, mit denen er das ███████-Lichtspieltheater in ███████ besuchte, während der Aufführung des Films 40 bis 50 Stinkbomben zertreten ließ. Die Vorstellung musste deshalb für die Dauer von etwa 15 Minuten unterbrochen werden.
In diesem Sachverhalt hat das Landgericht die äußeren Merkmale einer Nötigung (§ 240 StGB) gefunden. Es hat sich mit Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die Verbreitung des Schwefelwasserstoffgases durch das Zertreten der Stinkbomben als Gewaltanwendung anzusehen ist. Der Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs ist es gleichzusetzen, die Willensbetätigung des Angegriffenen durch andere auf seinen Körper wirkende Mittel auszuschalten. Da die Willensbeeinflussung des Angegriffenen entscheidend ist, kann ein Unterschied zwischen mechanisch und chemisch wirkenden Mitteln nicht mehr anerkannt werden, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 146 bereits entschieden hat.
Den Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass infolge der Zahl der verwendeten Stinkbomben ein solcher Zwang auf die Kinobesucher ausgeübt worden ist.
Das Landgericht ist aber nicht zu einer Verurteilung wegen Nötigung gekommen, weil es angenommen hat, dass der Angeklagte nicht mit dem nach § 240 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Es meint, er habe durch sein Tun nur „Unruhe“ hervorrufen wollen, um ein behördliches Verbot der Filmvorführung zu erreichen. Die Wirkung der Stinkbomben auf die Theaterbesucher habe er sich nur „symbolisch“ gedacht. Wenn er auf Grund des Willens, Unruhe zu stiften, allenfalls eine Störung der Filmaufführung in Kauf genommen habe, so genüge dieser bedingte Vorsatz nicht für die Verurteilung nach § 240 StGB.
Der Angeklagte hätte vielmehr mit dem eindeutigen Willen zur Nötigung der Theaterbesucher handeln müssen.
a) Diese Darlegungen lassen in mehrfacher Richtung Rechtsfehler erkennen. Wollte der Angeklagte, wie das Landgericht sagt, „Unruhe“ stiften, um den Polizeibehörden Anlass zu Verbotsmaßnahmen zu geben, so widerspricht es diesem von ihm verfolgten Zweck, dass er den Gedanken an einen solchen weitgehenden Erfolg seines Verhaltens nur mit der Vorstellung einer symbolischen Wirkung der Stinkbomben verbunden hat. Grund zum polizeilichen Einschreiten hätte höchstens eine tatsächliche erhebliche Störung geben können. Symbolische Wirkungen sind keine Grundlage für polizeiliche Maßnahmen. Das Landgericht hätte ferner nicht übersehen dürfen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine größere Menschenmenge einer Filmvorführung in einem geschlossenen Raum nicht mehr zu folgen vermag und danach trachtet, den Raum zu verlassen, wenn in ihm eine beachtliche Zahl von Stinkbomben zertreten wird. Diese Erwägungen hätten das Landgericht dazu veranlassen müssen, zu prüfen, ob der Angeklagte eine solche Wirkung erstrebt hat, weil er sich nicht damit begnügte, wenige Stinkbomben zu verwenden. Bei einer solchen Prüfung hätte das Landgericht möglicherweise dazu gelangen können, den bestimmten Vorsatz des Angeklagten zu bejahen.
Das Landgericht hat denn auch, wie seine weiteren Ausführungen zum inneren Tatbestand zeigen, den naheliegenden Zusammenhang zwischen der Wirkung des Schwefelwasserstoffgases und dem Verhalten der Theaterbesucher für die Frage des Vorsatzes nicht gänzlich außer Acht gelassen. Es hat deshalb hinzugefügt, dass der Angeklagte allenfalls eine Störung der Vorführung in Kauf genommen habe. Damit hat es ein Handeln mit bedingtem Vorsatz angenommen. Die Urteilsgründe sagen freilich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte einen derartigen Erfolg nicht nur in Kauf genommen, sondern auch gebilligt habe. Nach dem Zusammenhang der Gründe ist aber anzunehmen, dass das Landgericht auch das Einverständnis des Angeklagten mit diesem Erfolg bejahen wollte. Gleichwohl hat es ihn nicht der Nötigung für schuldig erachtet, weil es der Auffassung ist, dass der bedingte Vorsatz nicht genüge, die Gewalt vielmehr mit dem ausdrücklichen Willen angewendet werden müsse, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen.
Diese Rechtsansicht ist nicht haltbar. Sie verkennt, dass der bedingte Vorsatz überall da ausreicht, wo nicht durch die Fassung des Gesetzeswortlauts der bestimmte Vorsatz oder gar absichtliches Handeln vorausgesetzt werden. Eine solche Ausnahme ist nach der Fassung des § 240 StGB nicht gegeben. Sie wird auch nicht durch den Zweck des Gesetzes gefordert. Es ist deshalb im Schrifttum allgemein anerkannt, dass der bedingte Vorsatz zur Nötigung ausreicht. Die in GoldtArch 47, 378 abgedruckte Entscheidung des Reichsgerichts lässt keine gegenteilige Ansicht erkennen. Da demnach das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten, soweit ihm eine Nötigung zur Last gelegt ist, mit fehlerhafter Begründung verneint hat, muss das Urteil aufgehoben werden.
Nach dem Eröffnungsbeschluss war der Angeklagte in Tateinheit mit der Nötigung noch beschuldigt worden, groben Unfug verübt zu haben. Eine Verurteilung nach § 360 Nr. 11 StGB kommt nicht mehr in Betracht, da die Übertretung verjährt ist.
b) Für die neue Verhandlung sei bemerkt, dass die Nötigung auch rechtswidrig war. Wie die Vorschrift des § 240 Abs. 2 StGB bestimmt, kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit auf die Wertung im Einzelfall an. Entscheidend ist, ob es als verwerflich anzusehen ist, den erstrebten Zweck durch die Anwendung von Gewalt zu erreichen. Als Zweck im Sinne dieser Vorschrift gilt nur das Verhalten, zu dem genötigt werden soll. Ohne Bedeutung für die Frage der Rechtswidrigkeit ist also, welche weiteren Ziele der Angeklagte durch die Vorgänge im Theater erreichen wollte. Zu beurteilen ist, ob die den Kinobesuchern auferlegte „Störung“ im Hinblick auf deren Ursache zu billigen war. Das ist zu verneinen. Die Nötigung war demnach auch rechtswidrig.
Das Handeln des Angeklagten ist auch nicht als Notwehr (§ 53 Abs. 1, 2 StGB) gerechtfertigt. Hier kam die Notwehr in der Form der Nothilfe zugunsten etwa angegriffener Besucher des Lichtspieltheaters in Betracht. Die Voraussetzungen einer solchen Nothilfe lagen indessen nicht vor. Es mag schon zweifelhaft sein, ob durch die Vorführung des Films Rechte verletzt wurden, deren Träger die Theaterbesucher waren. Nach Lehre und Rechtsprechung sind Güter, die nur dem Staat als Träger der Staatshoheit zustehen, für den Staatsbürger regelmäßig nicht wehrfähig. Hinter Störungen der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen, wie sie durch die Aufführung sittlich oder religiös anstößiger Filme ausgelöst werden könnten, kann deshalb der Staatsbürger, sofern nicht auch zugleich seine Rechte verletzt werden, in aller Regel nicht mit der Notwehr entgegentreten. Ebensowenig ist in solchen Fällen Nothilfe zugunsten des Staates erlaubt. Die Vorschrift des § 53 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass es sich bei dem Nothelfer um eine Rechtsverschiedenheit handelt, die dem angegriffenen Träger des Rechtsguts gleichgestellt ist (vgl. Klee in GoldtArch 70, 723; BayObLG JW 1932, S. 3775 Nr. 2 mit Anmerkung von Dahm).
Auch dann, wenn die Aufführung in die individuellen Rechte der Theaterbesucher eingriff, war der Angeklagte nach § 53 Abs. 2 StGB nicht zu deren Verteidigung berechtigt. Jede Notwehrhandlung muss der Abwehr eines Angriffs dienen. Der Angegriffene muss deshalb mit dem Willen handeln, der Rechtsverletzung entgegenzutreten. Unwesentlich ist, ob er daneben noch andere Absichten verfolgt (RGSt 54, 196/7997; BGHSt 3, 194/7987; 1 StR 690/52 vom 17. März 1953). Während diese innere Seite der Notwehr beim Handeln des Angegriffenen in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, haben die Gerichte bisher, soweit ersichtlich, nicht die Frage entschieden, ob ein Verteidigungswille des Angegriffenen auch dann vorliegen muss, wenn ihm ein Dritter Hilfe leistet und dieser sich dafür auf § 53 Abs. 2 StGB beruft. Diese Frage ist zu bejahen, soweit es sich um die Verletzung solcher Rechtsgüter handelt, über die der Angegriffene zu verfügen berechtigt und fähig ist. Wenn der Verletzte den Angriff nicht abwehren will, obwohl er einen solchen Entschluss fassen darf und kann, steht auch einem anderen nicht das Recht zu, seine Hilfe aufzudrängen und den Angegriffenen zu verteidigen. Der Nothelfer darf in solchen Fällen nicht mehr Rechte geltend machen, als der Angegriffene selbst ausüben will. Denn diesem ist das Notwehrrecht lediglich als Verteidigungsrecht gegeben.
Im vorliegenden Fall waren, wenn überhaupt, durch die Vorführung des Films nur solche Rechte der Theaterbesucher verletzt worden, über die ihre Träger verfügen durften. Der Angeklagte war deshalb zur Abwehr dieser Angriffe nur berechtigt, wenn die Theaterbesucher sich selbst gegen ihn verteidigen wollten. Dieser Verteidigungswille war hier nicht entbehrlich.
Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts weisen nicht darauf hin, dass die Theaterbesucher zu erkennen gegeben haben, dass sie sich angegriffen fühlten und eine solche Verletzung ihrer Rechte nicht hinnehmen wollten. Selbst wenn dies bei einem Teil der Besucher so gewesen sein sollte, durfte der Angeklagte zu ihrem und seinem Schutz dann nichts handeln, wenn er dadurch zugleich in die Rechte anderer – gleichgültiger oder einwilligender – Besucher eingriff. Weder der Angegriffene noch sein Helfer dürfen Rechte Dritter verletzen. Diese Grenze der Notwehr ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts vielfach betont worden (RGSt 58, 27/297 mit Nachw.). An ihr ist festzuhalten, zumal nur unter besonderen Umständen, namentlich bei Vorliegen eines Notstands (§ 54 StGB), ein Handeln gegenüber unbeteiligten Dritten entschuldigt ist. Solche Umstände waren hier nicht gegeben.
Schließlich kommt noch hinzu, dass das Recht zur Verteidigung überall da entfällt, wo der Angegriffene die Rechtsverletzung auf andere Weise abwenden kann, ohne seiner eigenen Ehre etwas zu vergeben oder sonst seine Belange zu verletzen. Die durch das Recht zur Notwehr zugelassene Selbsthilfe ist nicht erforderlich, wo der Angegriffene dem Angriff ausweichen kann und ihm dies zumutbar ist (RGSt 71, 133; 72, 58). Das Gleiche muss auch für die Nothilfe gelten. Hier konnten sich diejenigen Besucher des Theaters, deren Rechte etwa verletzt wurden, dieser Lage entziehen, indem sie das Kino verließen. Das war ihnen auch zumutbar, da ihnen keine nennenswerten Nachteile daraus entstanden, zumal sie durch den Titel des Films und die öffentliche Erörterung seines Inhalts regelmäßig schon vor dem Besuch auf seine Problematik hingewiesen waren und deshalb auch der Vorführung gleich hätten fernbleiben können, wenn sie mit der Gefahr rechneten, in ihrem Empfinden verletzt zu werden. Das trifft umso mehr auch auf den Angeklagten Dr. █████████ zu, als gerade für ihn durchaus die Möglichkeit bestand, sich ohne Rechtsverstoß in der Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verwendung von Stinkbomben gegen den Film „Die Sünderin“ zu wenden, wenn er sich hierzu in seinem Gewissen verpflichtet fühlte. Auch aus diesem Grunde wäre weder Notwehr noch Nothilfe zulässig.
2) In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu erörtern haben, ob der Angeklagte das Unrecht seines Handelns erkannte oder erkennen musste. Die Frage des Verbotsirrtums hat das Landgericht bisher nur im Zusammenhang mit der inzwischen verjährten Übertretung des § 360 Nr. 11 StGB geprüft. Da ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind, sei noch auf folgendes hingewiesen:
Das angefochtene Urteil hebt hervor, dass der Angeklagte mit seiner Tat nicht dem Unrecht, sondern dem Recht dienen wollte. Er habe sich in seinem Gewissen für verpflichtet gefühlt, auch durch Verwendung von Stinkbomben die Voraussetzungen für ein behördliches Verbot der Filmaufführungen zu schaffen. Dabei habe er über etwa entgegenstehende gesetzliche Vorschriften nicht nachgedacht.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte das Unrechtmäßige seines Handelns nicht erkannt habe. Es hat auch die weitere Frage, ob der Angeklagte den Unrechtscharakter seines Tuns hätte erkennen können, verneint. Zur Begründung der Auffassung, dass ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorgelegen habe, hat es auf die außergewöhnlichen Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten verwiesen.
Das reicht nicht aus. Wie die Entscheidung des 2. Senats vom 23. Dezember 1952 (BGHSt 4, 1) in Verbindung mit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BGHSt 2, 194) betont, hat jeder Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte und seine sittlichen Wertvorstellungen einzusetzen, wenn es gilt, sich über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ein Urteil zu bilden. Die bisherigen Ausführungen des Landgerichts ergeben, dass der Tatrichter Inhalt und Umfang dieser Rechtspflicht verkannt hat. Der Umstand, dass der Angeklagte schon vor seiner Tat der Unterredung mit dem Oberbürgermeister und mit dem Oberstadtdirektor der Stadt ██ entnommen hatte, dass weder der Inhalt des Films noch der bisherige Verlauf der Aufführungen ein polizeiliches Verbot der künftigen Vorführungen gestatteten, hätte ihn besonders nachdenklich stimmen müssen, zumal ihm diese Besprechung deutlich gemacht hatte, dass auch die für die öffentliche Ordnung in ███████ mitverantwortlichen Persönlichkeiten Inhalt und Tendenz des Films missbilligten. Wollte er sich nun für berechtigt halten, durch eine an sich rechtswidrige „Störung“ der Aufführung die Voraussetzungen für ein Verbot zu schaffen, wäre es seine Pflicht gewesen, sein Vorhaben mit genauer Angabe aller Einzelheiten den für die öffentliche Ordnung verantwortlichen Personen darzulegen und ihre Meinung einzuholen. Nur auf diese Weise konnte er sich Gewissheit darüber verschaffen, ob sein Verhalten etwa rechtlich erlaubt war. Eine so weitgehende Erkundigungspflicht war dem Angeklagten auch zumutbar, da er über die im Umgang mit Behörden erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügte. Mit Rücksicht auf die dem Angeklagten erkennbar gewordenen Besonderheiten der Rechtslage und seine eigenen Fähigkeiten sind an die Pflicht zur Verwertung aller Erkenntnismittel hohe Anforderungen zu stellen.
B) Der Angeklagte █████
1. Dem Angeklagten █████ ist vorgeworfen worden, durch das Zertreten einiger Stinkbomben während der Aufführung des Films „Die Sünderin“ am 4. März 1951 groben Unfug verübt zu haben. Der Freispruch des Angeklagten in diesem Punkt kann nicht bestehen bleiben, obwohl die Übertretung nach § 360 Nr. 11 StGB verjährt ist. Das Landgericht hat es versäumt, den durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten Vorgang in der nach § 264 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Weise rechtlich zu würdigen. Es hätte das Verhalten des Angeklagten von Amts wegen auch dahin prüfen müssen, ob seine Bestrafung wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Betracht kam. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatte das Verhalten des Angeklagten dazu geführt, dass die Vorführung des Films eine kurze Zeitlang unterbrochen werden musste. Deshalb hätte dargelegt werden müssen, welche Zahl von Stinkbomben der Angeklagte zertreten hat.
In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, was der Senat zur Frage der Rechtswidrigkeit der Nötigung und des Verbotsirrtums oben dargelegt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Irrtum entschuldbar war, hat das Landgericht die Anlagen und Fähigkeiten dieses Angeklagten zu berücksichtigen. Von dem Angeklagten █████, einem einfachen Mann, wird man nur in einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Weise verlangen können, dass er sich über das Erlaubtsein seines Vorgehens vergewisserte. Hierbei würde auch die Wirkung zu beachten sein, die das Verhalten des Angeklagten Dr. █████████ als Pfarrer auf den ihm gesinnungsmäßig nahestehenden █████ haben konnte.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten auch von dem weiteren Vorwurf freigesprochen, sich des auflaufenden Auflaufs nach § 116 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Es hat zwar angenommen, dass sein Verhalten bei seiner vorläufigen Festnahme während des Tumults vor dem ███████-Lichtspieltheater die Merkmale des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) erfüllte, hat ihn aber auch insoweit freigesprochen, weil es einen Schuldausschließungsgrund angenommen hat. Hierbei treten Rechtsfehler zutage.
Nachdem die Aufforderungen ██, die Straße zu räumen, nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt hatten, wurde eine Gruppe von etwa 20 Personen, unter denen sich auch die Angeklagten Dr. █████████ und █████ befanden, von allen Seiten durch Polizeibeamte zusammengedrängt. Es kam zu Tätlichkeiten zwischen den Demonstranten und den Angehörigen der Polizei. Als der Angeklagte █████ zur Ermittlung seiner Persönlichkeit vorläufig festgenommen werden sollte, leistete er den Polizeibeamten Widerstand. Er wehrte sie mit den Ellbogen ab und rief, er lasse sich nicht verhaften. Infolge seiner Größe und Stärke gelang es zwei Beamten zunächst noch nicht, ihn festzunehmen; er konnte erst abgeführt werden, als ein Dritter hinzukam. Auch danach gelang es ihm nochmals, einen der Beamten abzuschütteln. Noch im Wachraum der Polizei in der Berufsschule schrie und tobte er. Die Strafkammer verkennt nicht, dass der Angeklagte █████ nicht denjenigen Polizeibeamten entgegentrat, die bei diesem Tumult den Angeklagten Dr. █████████ geschlagen hatten. Sie meint jedoch, █████ habe irrigerweise angenommen, dass die von ihm angegriffenen Beamten zu denen zu rechnen seien, die sich an Dr. █████████ vergriffen hätten. █████ sei auch davon ausgegangen, man habe ihn nur deshalb verhaften wollen, um ihn daran zu hindern, Dr. █████████ Hilfe zu leisten. Das Landgericht ist der Ansicht, es handele sich um einen Irrtum des Angeklagten über solche Tatsachen, aus denen sich ein Recht zur Nothilfe ergeben hätte. Ein solcher Irrtum entschuldige den Angeklagten.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zunächst hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seinen Widerstand fortsetzte, als er schon festgenommen, überwältigt und abgeführt worden war. Er dauerte sogar noch an, als er sich bereits in dem Behelfswachraum der Polizei befand. Dass der Angeklagte noch zu dieser Zeit angenommen hätte, die ihn festnehmenden Beamten könnten jederzeit weitere Tätlichkeiten gegen Dr. █████████ begehen, er sei also auch noch zur Nothilfe berechtigt, scheidet nach den Feststellungen des Tatrichters aus. Für diesen Widerstand liegt demnach kein Schuldausschließungsgrund vor.
Der vom Landgericht angenommene Irrtum erstreckt sich nur auf den Zeitabschnitt, in dem sich der Angeklagte █████ noch in der Nähe des Mitangeklagten Dr. █████████ und innerhalb der Menge befand. Wenn Dr. █████████ von Polizeibeamten – was das Landgericht nicht einmal mit Sicherheit festgestellt hat – geschlagen wurde, bevor der Angeklagte █████ von anderen Polizeibeamten aufgefordert worden war, zur Wache zu kommen, so hätte █████ Recht, den festnehmenden Beamten Widerstand zu leisten. Solange er sich auf freiem Fuß befand, stand ihm möglicherweise ein Nothilferecht zu, sofern nämlich Dr. █████████ rechtswidrig von Polizeibeamten geschlagen wurde und weitere Angriffe dieser Art zu befürchten waren. Dieses Recht zur Nothilfe endete aber mit der rechtmäßigen Festnahme des Angeklagten █████. Die ihm gegenüber mit Recht angeordnete Maßnahme beschränkte seine Freiheit und schloss das Recht zur Nothilfe aus. War er irrigerweise der Ansicht, dass seine Festnahme nur deshalb ausgesprochen worden sei, um ihn an der Hilfe zu hindern, so kann ihn das nicht entschuldigen. Es handelt sich bei einer solchen Meinung um nichts anderes als um einen unbeachtlichen Irrtum über die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Festnahme. Wie bereits ausgeführt, ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung bei § 113 StGB nicht Tatbestandsmerkmal, sondern Bedingung der Strafbarkeit. Ein Irrtum hierüber entschuldigt den Täter nicht. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn der gleiche Beamte, der Dr. █████████ geschlagen hatte, im Anschluss daran █████ festgenommen hätte, kann dahingestellt bleiben, da nach den klaren Feststellungen des Landgerichts ein solcher Sachverhalt nicht vorlag (vgl. hierzu OLG Oldenburg, NJW 1952, 1189).
Nach alledem kann der Freispruch des Angeklagten █████ nicht bestehen bleiben.
II.
Die Revisionen der Angeklagten Dr. █████████ und █████
Das Landgericht hat diese beiden Angeklagten freigesprochen. Mit ihren Revisionen wenden sie sich gegen die in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgesprochene Ablehnung des Antrags, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Rechtsmittel sind begründet. Nach Wortlaut und Entstehung des § 467 Abs. 2 a.F. StPO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Angeklagten zu belasten ist. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen ist (RGSt 53, 304; RG JW 1930, 639). Wenn auch das Gericht befugt war, nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag der Beschwerdeführer zu befinden, so müssen doch die Gründe des Urteils erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Landgericht sich leiten ließ. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, vermag das Revisionsgericht nachzuprüfen, ob das Landgericht sein Recht zur Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Es wird hierzu lediglich gesagt, dass das Gericht es für unbillig erachte, die Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Welche Gesichtspunkte für diese Entscheidung maßgebend waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass sich das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen leiten ließ. Die Revisionen der Angeklagten mussten daher Erfolg haben. Bei der neuen Kostenentscheidung wird gegebenenfalls die inzwischen in Kraft getretene Neufassung des § 467 Abs. 2 StPO zu beachten sein.
| Rotberg | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Koeniger | Maaß |