Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Begründung der Gefährlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 151/52
Datum
24.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilung und Strafausspruch; die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs erfolglos, weil sie sich gegen Tatsachenfeststellungen richtet. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da die Feststellungen zur Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a) nicht ausreichend begründet sind. §44 StGB bleibt Ermessenstatbestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich ausschließlich gegen tatsächliche Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters richtet.

2

§ 44 StGB ist eine Kannvorschrift; die Nichtanwendung begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn das Ermessensausübung rechtsfehlerhaft ist.

3

§ 20a Abs. 3 StGB steht einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht entgegen, wenn die zur Heranziehung herangezogenen Taten Gegenstand desselben Verfahrens sind.

4

Die Annahme der Gefährlichkeit nach § 20a Abs. 2 StGB erfordert eine eingehende und sorgfältige Würdigung der Persönlichkeit des Täters und des verübten Unrechts; eine nur formelhafte Wiedergabe der Rechtsprechungsgrundsätze reicht nicht aus.

5

Bei der Prüfung der Gefährlichkeit sind frühere Strafen und deren Wirksamkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose darzustellen, soweit sie für die Beurteilung von Bedeutung sind.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 4. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schiffsbauer Alfred Karl ████ aus ███, geboren am ██████████████ 1891 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als ████ ███████████████████,

Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 4. Januar 1952 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 sowie wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 183 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit dieser des vollendeten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB schuldig befunden ist. Ferner greift er mit ihr den Strafausspruch an, indem er sich gegen seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wendet.

Das Rechtsmittel ist in dem erkannten Umfang begründet.

Ohne Erfolg muss die Revision bleiben, soweit sie das Urteil im Schuldspruch beanstandet. Ihr Vorbringen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB erschöpft sich in Ausführungen, die ausschließlich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichtet sind. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, so dass die Revision insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen den Schuldspruch wendet.

Dagegen ist sie hinsichtlich des Strafausspruchs gerechtfertigt.

Zwar bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht in den Fällen ██████ von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, gemäß § 44 StGB auf eine mildere Strafe zu erkennen. Diese Bestimmung ist eine Kannvorschrift, deren Anwendung im Ermessen des Tatrichters steht. Dass das Landgericht hierbei rechtlich zu beanstandenden Erwägungen Raum gegeben habe, ist nicht ersichtlich.

Rechtsirrig ist auch die Meinung der Revision, die Vorschrift des § 20a Abs. 3 StGB stehe einer Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers entgegen. Die Bestimmung kann hier nicht Platz greifen, weil die drei Taten, die das Landgericht hier berücksichtigt hat, den Gegenstand dieses Verfahrens bilden.

Hingegen reichen die Darlegungen des Urteils zu § 20a Abs. 2 StGB als solche nicht aus, dessen Heranziehung zu rechtfertigen. Sie lassen den Eindruck entstehen, als ob es sich um die nur formelhafte Wiedergabe der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze für die Anwendung dieser Vorschrift handele. Die Beurteilung des Täters als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers muss, wie in der Rechtsprechung immer wieder zum Ausdruck gebracht worden ist, auf einer eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm verübten Unrechts beruhen (vgl. BGHSt 1, 95 und die daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). An einer solchen lässt das Urteil es fehlen.

Zu Unrecht weist die Revision auch auf einen Widerspruch zwischen den Ausführungen des Urteils zu § 20a StGB und denen zu § 42e StGB hin. Zwar ist aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich erkennbar, dass das Landgericht mit der im Rahmen der Darlegungen zu § 42e StGB gemachten Bemerkung, die im Jahre 1938 gegen den Angeklagten verhängte hohe Strafe sei auf ihn nicht vollkommen ohne Wirkung geblieben, nur die Frage beantwortet, ob nach Verbüßung der neuen Strafe noch die Gefahr bestehe, dass der Angeklagte auch künftig erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter irgendwelcher Art unternehmen werde. Indessen kann dieser Umstand für die Gefährlichkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Urteilsfällung, also bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB ebenso von Bedeutung sein. Unter diesem Gesichtspunkt ist jene Tatsache aber im Urteil unerörtert geblieben.

Schließlich ist zu dem Vorwurf der Revision, die Strafe habe wegen des Leugnens des Angeklagten nicht verschärft werden und die Anrechnung der Untersuchungshaft nicht deshalb unterbleiben dürfen, auf die Entscheidungen BGHSt 1, 103 und 342 zu verweisen, deren Ausführungen das Landgericht bei der neuen Straffestsetzung zu beachten haben wird, falls es wiederum das Leugnen als Strafschärfungsgrund heranziehen will.

Demnach muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. KirchnerScharpenseel
KoenigerBaldus
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