Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Gesamtstrafenbildung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 151/51
Datum
22.04.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen schweren Landfriedensbruchs mit Körperverletzung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Vorinstanz eine unzutreffende rechtliche Würdigung zur Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) vorgenommen hatte. Mangels korrekter Anwendung der einschlägigen Vorschriften wurde die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt eine rechtliche und zeitliche Konstellation voraus, die eine Zusammenrechnung von Einzelstrafen ermöglicht; ist diese Konstellation nicht gegeben, kommt § 79 StGB nicht in Betracht.

2

Vor der Festlegung auf eine bereits verbüßte oder noch zu verbüßende Reststrafe ist zu prüfen, ob frühere Verurteilungen rechtlich in eine Gesamtstrafenbildung einzubeziehen sind; eine fehlerhafte Annahme hierüber führt zur Rechtsfehlerhaftigkeit des Urteils.

3

Die Anwendbarkeit amnestischer Regelungen ist von den sachlichen Voraussetzungen und der rechtlichen Einordnung der Beteiligung (z. B. Rädelsführerschaft) abhängig; fehlen die Voraussetzungen, ist Amnestie ausgeschlossen.

4

Hat die Revisionsinstanz eine wesentliche rechtliche Fehlanwendung festgestellt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 28. November 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Zimmermeister Rudolf D. geb. ███ 1899 in [REDACTED], wegen Landfriedensbruchs.

Urteil des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Weimann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Xoeniger, Bundesrichter Dr. Schengeis, Bundesrichter Scharpenseel als Beisitzer, Oberregierungsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. November 1950, soweit es den Angeklagten betrifft, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Tat soll er am 31. Dezember 1949 begangen haben.

Die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Juni 1947 wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Diese Strafe war durch das Urteil vom 28. November 1950 als bereits verbüßt angesehen worden. Die neu zu erkennende Strafe sollte mit der noch zu verbüßenden Reststrafe aus dem Urteil vom 15. Juni 1947 eine Gesamtstrafe nach §§ 74, 79 StGB bilden. Die Tat vom 15. Juni 1947 war jedoch bereits vor dem 31. Dezember 1949 abgeurteilt worden, so dass eine Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB nicht in Betracht kommt.

Hieraus ergibt sich die Unanwendbarkeit des Amnestiegesetzes für den Fall, dass der Angeklagte nicht als Rädelsführer angesehen werden sollte.

Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zur anderen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

(gez.) Krauss (gez.) Dr. Xoeniger (gez.) Schengeis (gez.) Scharpenseel

Justizangestellter
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