Revision: Aufhebung wegen unterlassener Schussrichtungsbestimmung (Schusskanalsonde)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 150/97
- Datum
- 25.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur umfassenden Beweisaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst ergänzende Tatortermittlungen, wenn der Tatbefund drängende Widersprüche erkennen lässt.
Unterlässt das Gericht eine naheliegende und zumutbare Beweiserhebung (z.B. Einsatz einer Schusskanalsonde), stellt dies einen verfahrensrechtlichen Fehler dar.
Ein Verfahrensfehler ist erheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterlassene Beweiserhebung die tragenden Feststellungen, insbesondere zur Schuldform (z. B. bedingter Tötungsvorsatz), beseitigt.
Begeht das Gericht einen Beweisaufklärungsfehler zu einem Tatbestand und nimmt es Tateinheit mit weiteren Gesetzesverletzungen an, kann die Aufhebung die gesamte Verurteilung erfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. November 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 150/97 vom 25. April 1997 in der Strafsache gegen wes VE, geboren am [REDACTED] in Aydin (Türkei), wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen schoß der Angeklagte in einer Gaststätte aus Wut und Verärgerung mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von allenfalls zwei Metern mit einer halbautomatischen Selbstladepistole, Kaliber 9 mm, in Richtung eines mit ihm wegen des Ablaufs eines vorausgegangenen Glücksspiels zerstrittenen Lokalbesuchers, des Zeugen [REDACTED].
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Verfahrensrüge durch. Die Sachbeschwerde führt zu keinem weitergehenden Erfolg und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Mit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte unter anderem geltend, die Strafkammer habe es trotz dahin drängender Umstände versäumt, die Richtung des vom Angeklagten abgegebenen Schusses durch den Einsatz einer sogenannten Schußkanalsonde am unverändert gebliebenen Tatort genauer festzustellen, und auf diesem Aufklärungsmangel beruhe die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes. Die Ausführungen zur Begründung dieser Rüge genügen insgesamt gesehen den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ziel, Mittel und Ergebnis der vermißten Aufklärung werden in hinreichend bestimmter Weise angegeben; auch die Umstände, welche die Strafkammer zu weiterer Beweiserhebung hätten veranlassen müssen, sind ausreichend dargelegt. Die Aufklärungsrüge ist auch begründet, so daß es auf die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung nicht ankommt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte den als versuchten Totschlag gewerteten Schuß, mit einem Fuß auf einem Stuhl, mit dem anderen Fuß auf einem Spieltisch stehend, mit ausgestrecktem Arm aus einer vom Fußboden aus gemessenen Schulterhöhe von 1,90 Meter bis 1,93 Meter in einer leicht abfallenden, allenfalls fast waagrechten Schußrichtung ab. Die Kugel durchschlug eine in Schußrichtung vor dem Fenster angebrachte Spanplatte in Höhe von 1,74 Meter über dem Fußboden und ging durch die dahinter angebrachte, mit schwarzer Folie beklebte Fensterscheibe hindurch. Zur genauen Höhe des Durchschusses durch die Scheibe hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen.
Nach dem Tatortbefundbericht des in der Hauptverhandlung als Zeugen gehörten Kriminalhauptkommissars [REDACTED] ist die Durchschußöffnung in der Fensterscheibe etwas höher gelegen als das Durchschußloch in der Spanplatte davor. Ergänzend heißt es dazu in dem bei den Akten befindlichen Tatortbefundbericht des Zeugen [REDACTED]: "... Dies bedeutet, daß ein Schütze links des Fensters stand und, vorausgesetzt mit gestrecktem Arm, aufwärts schoß. Nach vager Schußrichtungsbestimmung (nur durch Sicht) kann das Geschoß in dem schräg gegenüber befindlichen Eckhaus, [REDACTED] (Gaststätte 2.) eingeschlagen oder darüber hinweggeflogen sein."
Die Schwurgerichtskammer hat zwar den Tatortbefundbericht nicht übersehen. Sie hat jedoch geglaubt, die mit der von ihr angenommenen Schußrichtung (leicht abwärts, allenfalls waagrecht) unvereinbare Feststellung einer gegenüber dem Durchschuß in der Spanplatte höher gelegenen Durchschußöffnung in der Scheibe durch den Zeugen [REDACTED] und dessen daraus abgeleitete Schlußfolgerung einer Aufwärtsrichtung des Schusses deshalb keine wesentliche Bedeutung beimessen zu müssen, weil es sich bei den Angaben von Kriminalhauptkommissar [REDACTED] nur um eine persönliche, vage Schußrichtungsbestimmung handele, die dieser nur aufgrund grober Sichtprüfung vorgenommen habe, und insbesondere eine Schußkanalsonde nicht zum Einsatz gekommen sei. Obwohl das Landgericht ein entsprechendes Vorgehen für den Zeugen [REDACTED] bei der Erhebung des Tatortbefunds offenbar selbst für erforderlich hielt und obwohl der Tatort nach eigener Feststellung des Landgerichts im Zeitpunkt der Hauptverhandlung unverändert war (UA 17), hat es eine genaue Schußrichtungsbestimmung unter Einsatz einer Schußkanalsonde nicht nachgeholt. Dies war als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verfahrensrechtlich fehlerhaft. Die Schlußfolgerung des Zeugen [REDACTED] und der Umstand, daß ein gegenüber der Schußöffnung in der Spanplatte höher gelegenes Durchschußloch in der Scheibe mit der vom Landgericht angenommenen Schußrichtung (leicht abwärts bis waagrecht) und der festgestellten Schußposition des Angeklagten denkgesetzlich nicht zu vereinbaren ist, hätten das Landgericht veranlassen müssen, den Tatortbefund des Zeugen [REDACTED] durch ergänzende Erhebungen am Tatort unter Einsatz einer Schußkanalsonde überprüfen zu lassen. Eine solche Beweiserhebung drängte sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil das Landgericht die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte, als er bei einem anschließenden Gerangel zu Boden fiel, nicht nur ein weiteres Mal – ungezielt – in die der Eingangstür gegenüberliegende Wand geschossen, sondern noch einen dritten Schuß abgegeben hatte. Ein vom Boden aus abgefeuerter Schuß kann die vom Zeugen [REDACTED] aufgrund der Durchschußöffnungen angenommene Aufwärtsrichtung gehabt haben.
Auf dem zu Recht beanstandeten Aufklärungsmangel kann das Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine genaue Bestimmung der Schußrichtung unter Einsatz der Schußkanalsonde zu einem Ergebnis geführt hätte, mit dem die Feststellungen des Landgerichts zu den Einzelheiten der ersten Schußabgabe nicht zu vereinbaren sind, und daß damit auch der Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, die Grundlage entzogen worden wäre. Da das Landgericht Tateinheit zwischen dem vom Verfahrensfehler betroffenen Totschlagsversuch und den waffenrechtlichen Gesetzesverletzungen angenommen hat, erstreckt sich die Aufhebung auf die gesamte Verurteilung.
VRiBGH Kutzer ist wegen Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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