Treffer
BGH Urteil

Revision: Keine Tateinheit zwischen Vollrausch und Körperverletzungen; gefährliche KV bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 150/93
Datum
14.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme von Tateinheit und die Bewährung der Gesamtstrafe. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Tateinheit zwischen dem Vollrausch und den Körperverletzungen liegt nicht vor, die Tatgegenstände sind abzugrenzen; zudem ist bei gemeinschaftlichem Schlagen gefährliche Körperverletzung festzustellen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafen zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit setzt voraus, dass die Ausführungshandlungen für alle Tatbestandsverwirklichungen zumindest teilweise identisch sind; bloßer zeitlicher Zusammenhang oder gleichzeitiges Handeln genügt nicht.

2

Das Trinken von Alkohol als Ausführungshandlung des Vollrausches ist von den späteren Ausführungshandlungen der Körperverletzung zu unterscheiden; der Vollrausch vermag Tateinheit nicht automatisch zu begründen.

3

Gemeinschaftliches Einschlagen zum Zweck des Hinderns eines Eingreifens erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung.

4

Der Revisionssenat kann die rechtliche Würdigung nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, ohne vorher nach § 265 Abs. 1 StPO zu belehren, wenn die Anklage bereits die zutreffende rechtliche Einstufung enthält.

5

Liegen Blutalkoholmessungen vor, die für den Tatzeitraum einen Anstieg in Richtung verminderter Schuldfähigkeit zeigen, ist für die betroffenen Tathandlungen in der neuen Verhandlung die Anwendbarkeit des § 21 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Chemnitz, 28. August 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 150/93 vom 14. Juli 1993 in der Strafsache gegen ███████ aus A[REDACTED] dort geboren am ███ Januar 1968, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ruß, Dr. die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 28. August 1992, soweit es den Angeklagten █████ betrifft, a) im Schuldspruch im Komplex B I der Urteilsgründe dahin abgewandelt, dass der Angeklagte Sachs wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt wird; im Ausspruch über die Einzelstrafe im b) Komplex B I und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen „schwerer“ (richtig: gefährlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und mit vorsätzlichem Vollrausch (Komplex B I) sowie wegen Diebstahls, „schwerer“ (richtig: gefährlicher) Körperverletzung, Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Nötigung (Komplex B II) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die zuungunsten des Angeklagten █████ eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig auf den Komplex B I der Urteilsgründe und auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Sie rügt mit der Sachbeschwerde, dass im Komplex B I Tateinheit angenommen und dass die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen zum Komplex B I hat der Angeklagte ███ gemeinsam mit dem Mitangeklagten ███████ vom Vormittag des Tattages an Alkohol zu sich genommen und in zunächst nur angetrunkenem Zustand in der Wohnung des Zeugen B[REDACTED] zwischen 13 und 14 Uhr die dort anwesenden Zeugen ████ und E[REDACTED] geschlagen und schließlich die Zeugen ███ und T[REDACTED] gezwungen, die Zeugin ███ in diese Wohnung zu sperren und selbst in einen Pkw einzusteigen. Anschließend haben die Angeklagten die Zeugen über einen Zeitraum von etwa drei Stunden in ihrer Gewalt gehalten und sie hierbei – nach weiterem Alkoholgenuss volltrunken – erheblich körperlich mißhandelt und zu sexuellen Handlungen genötigt.

Das Bezirksgericht hat die Annahme von Tateinheit damit begründet, dass alle während des „sich Berauschens“ begangenen Straftaten mit dem Vergehen des Vollrausches zu einer Tat verklammert werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin mit Recht beanstandet. Tateinheit liegt nur vor, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 22, 206, 208; 33, 165). Die Ausführungshandlungen des Tatbestandes des Vollrausches, nämlich das zum Schuldausschluss führende Trinken von Alkohol einerseits und der Straftaten der Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung andererseits decken sich nicht. Der bloße enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Trinken und den anderen Tathandlungen genügt hierfür nicht, denn gleichzeitiges Handeln allein vermag Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 18, 29, 32 f.).

Im Übrigen hat das Bezirksgericht bei den Schlägen zum Nachteil der Zeugin Ebert lediglich eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB angenommen, obgleich nach den Feststellungen beide Angeklagten im Rahmen eines auch sonst gemeinsamen Vorgehens auf sie einschlugen, um sie an einem Eingreifen zu hindern (UA S. 10). Dies erfüllt den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung nach § 223a Abs. 1 StGB.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Eines rechtlichen Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da bereits die Anklage die zutreffende rechtliche Würdigung enthalten hatte. Dies erfordert die Aufhebung der für den Komplex B I verhängten Einzelstrafe und der auch fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass auch für die zwischen 13 und 14 Uhr des Tattags im Komplex B I begangenen Straftaten die Anwendung des § 21 StGB wenn sich nicht nach dem Zweifelssatz in Betracht kommt, ausschließen lässt, dass sie nach dem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der Angeklagte die Schwelle zur alkoholbedingten verminderten Schuldfähigkeit überschritten hat. Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte namlich eine Blutalkoholkonzentration von 0,65 ‰ um 13 Uhr und von 3,01 ‰ um 14 Uhr, so dass naheliegt, dass bereits geraume Zeit vor 14 Uhr die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben waren.

RußBlauthWinkler
ZschockeltMiebach
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