Wiedereinsetzung und Revision verworfen – Revisionsbegründung als fristgerecht anerkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 150/89
- Datum
- 24.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis ist abzulehnen, wenn die maßgebliche Frist tatsächlich nicht versäumt wurde.
Die Revisionsbegründung kann wirksam und fristgerecht durch Schriftsätze des Verteidigers oder durch zu Protokoll gegebene Vorträge des Angeklagten erfolgen.
Verfahrensrechtliche Rügen, die lediglich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden, können nur dann Einfluss auf die Nachprüfung durch das Revisionsgericht haben, wenn sie in einer zur Nachprüfung geeigneten Weise vorgebracht werden.
Ein Ablehnungsantrag wegen Befangenheit ist nach dem letzten Wort des Angeklagten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Ein Anspruch des Angeklagten auf Einsicht in die Gerichtsakten besteht nicht generell; die Einsicht richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 147 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 31. Oktober 1988
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
3 StR 150/89
in der Strafsache gegen
Helmut Rudolf M. (CI) aus ████, dort geboren am ██████ 1939, wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 1989 einstimmig
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1988 zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe zu Ziff. 1
Der Wiedereinsetzungsantrag war abzulehnen, weil der Angeklagte die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt hat.
Die Revision ist sowohl durch den Verteidiger Rechtsanwalt [REDACTED] durch Schriftsätze vom 2. und 20. Februar 1989 wie auch von dem Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle am 3. Februar 1989 und am 17. Juli 1989 rechtzeitig begründet worden (Bl. 892 ff., 897 ff., 956 ff. d. A.).
Der Umstand, dass bei der Revisionsbegründung am 17. Juli 1989 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll der Gerichtsakten nach der erneuten Zustellung des Urteils an den Angeklagten nachteiligen Umstände nicht vorlagen, hat keine Auswirkungen auf das Revisionsverfahren gehabt.
Einfluss auf das Revisionsgericht ausüben können die zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen nur in einer zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht geeigneten Weise. Soweit der Angeklagte in dem Wiedereinsetzungsantrag behauptet, er habe vor der Urteilsverkündung auch noch einen Befangenheitsantrag anbringen und nach der Urteilsverkündung einen Vortrag an Hand der Gerichtsakten halten wollen, kann das Unterlassen einer Rüge ihn schon deshalb nicht benachteiligt haben, weil eine Ablehnung wegen Befangenheit nach dem letzten Wort des Angeklagten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ohnehin unzulässig ist.
Auch hat der Angeklagte keinen Anspruch darauf, die Sachakten selbst einzusehen (§ 147 Abs. 1 StPO).
Ergänzend wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 18. September 1989 verwiesen.
Im Übrigen hat der Angeklagte die angeblich versäumte Anbringung der Revisionsrügen bis heute nicht formgerecht nachgeholt (vgl. § 345 Abs. 2 Satz 2 StPO).
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