Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen erklärtem Rechtsmittelverzicht; Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 150/88
Datum
27.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beanstandete die Verwerfung ihrer Revision durch das Landgericht als verspätet. Der BGH hebt den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung wirksam auf die Einlegung der Revision verzichtet hatte. Die Revision wird deshalb als unzulässig verworfen. Ein Wiedereinsetzungsbegehren ist damit erledigt und wegen Rechtskraft unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung erklärter und protokollierter Verzicht auf die Einlegung der Revision nach § 302 Abs. 1 StPO wird wirksam, wenn die Erklärung vorgelesen und genehmigt ist, auch wenn ein Dolmetscher eingeschaltet war.

2

Ein rechtswirksamer Verzicht auf die Einlegung der Revision ist unwiderruflich; er kann nachträglich nicht wirksam angefochten oder zurückgenommen werden.

3

Hat die Angeklagte wirksam auf die Revision verzichtet, ist die Revision unzulässig und nicht allein wegen Fristversäumnisses nach § 346 Abs. 1 StPO durch den Tatrichter zu verwerfen.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird durch einen wirksamen Rechtsmittelverzicht erledigt; nach Eintritt der Rechtskraft ist die Wiedereinsetzung unzulässig.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 150/88 in der Strafsache gegen die Arbeiterin Fatma D. ████████ ███████ aus Köln, geboren am █████ ███ █████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. April 1988 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Januar 1988 wird aufgehoben.

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 9. Dezember 1987 wird als unzulässig verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Durch den bezeichneten Beschluss hat es ihre Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit einem Schreiben vom 18. Januar 1988, das binnen Wochenfrist nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses beim Landgericht eingegangen ist (Bl. 199 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 21. Januar 1988 beantragt sie, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1. Auf das Schreiben vom 18. Januar 1988, das der Senat als Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) wertet, ist der Beschluss des Landgerichts vom 12. Januar 1988 aufzuheben. Das Landgericht war zur Verwerfung der Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO nicht befugt, weil die Angeklagte im Anschluss an die Hauptverhandlung auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat und sich die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters nicht auf diesen vorrangigen Gesichtspunkt erstreckt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 346 Rdn. 1 und 2).

2. Die Revision ist schon wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts zu verwerfen.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin auf seine Einlegung verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 1987 (Bl. 154 d. A.) haben die Angeklagte und ihr Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung einen solchen Verzicht erklärt. Diese Erklärung wurde in das Protokoll aufgenommen, vorgelesen und nach Übersetzung genehmigt. Damit ist der Verzicht wirksam geworden (RGSt 32, 277, 280; 40, 133; BGHSt 18, 257, 260). Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei nach der Urteilsverkündung nicht in der Lage gewesen, das Geschehen zu erfassen, gibt keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Verhandlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung. Im Übrigen hat sie sich vor Abgabe der Verzichtserklärung unter Vermittlung der Dolmetscherin mit ihrem Verteidiger besprochen (Beschl. d. LG v. 12. Januar 1988).

Der rechtswirksame Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 5, 338, 341; 245, 247)."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Damit erledigt sich das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Im Übrigen wäre es wegen der – infolge des Rechtsmittelverzichts eingetretenen – Rechtskraft des angefochtenen Urteils unzulässig.

GribbohmRußDetter
KutzerHarms
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