Revision wegen lückenhafter Feststellungen bei fahrlässiger Tötung im Kanal
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 150/56
- Datum
- 14.12.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht eines Vorgesetzten zur persönlichen Überprüfung von Gefahrenlagen bemisst sich danach, ob die Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung tauglich ist und nicht danach, ob sie dienstlich plausibel erscheint.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt erschöpfende, nachvollziehbare Feststellungen darüber voraus, inwiefern konkrete Sicherungsmaßnahmen zumutbar und fachlich geeignet gewesen wären.
Bei technisch-fachlichen Fragen, insbesondere zur Erkennbarkeit und Messbarkeit giftiger Gase, darf das Gericht nicht auf bloße Allgemeinaussagen rekurrieren, sondern muss – soweit erforderlich – einen erfahrenen Sachverständigen hören.
Die Strafkammer muss darlegen, weshalb vorgeschlagene Schutzvorkehrungen (z. B. Anschnallen, Atemschutz, Belüftung) tatsächlich die Gefahr beseitigt hätten und wie deren praktische Durchführung unter den örtlichen Verhältnissen möglich gewesen wäre.
Bei fehlendem Nachweis einer dringenden Notlage darf keine Pflicht zum sofortigen Risikoausgleich zugunsten Allgemeininteressen angenommen werden; mögliche Verzögerungen zur Gefahrenaufklärung sind zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen den ██████████████ Paul ██ aus ██, geboren am █████ in ██, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gengnagel als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt und Bundesanwalt ███ als ██████████, █████ Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Dezember 1955, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit sechs Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Seine Sachrüge ist im Ergebnis begründet.
Nach den Berichten der Kanalarbeiter an den Angeklagten, wie das Urteil sie mitteilt, bestand erheblicher Verdacht des Vorhandenseins giftiger oder betäubender Gase in dem etwa 60 m langen Abwasserkanalstück Mitte ███████ Straße bis Ausstieg ██ ███████, so dass die Begehung zwecks Reinigung mit Gefahr für die Arbeiter verbunden war. In einem solchen Falle darf der Kanal erst begangen werden, wenn die Gefahr zweifelsfrei beseitigt ist. Der Angeklagte ordnete zunächst, da langes Offenhalten der Einstiegdeckel zur Belüftung nicht ausreichte, die Entlüftung des Kanalstücks an. Da das Entlüftungsgerät nicht ansprang und nicht benutzbar war, stieg der Vorarbeiter, der freigesprochene Mitangeklagte ████, mit dem Einverständnis des Angeklagten in den Kanal ein, um die Luftverhältnisse festzustellen. Nähere Anweisungen hierzu gab ihm der Angeklagte nicht. Insbesondere ordnete er nicht die Kanalbegehung bis zur Einmündung des Einlaufs in der Fabrik an, wo die Gefahrquelle vermutet wurde. Er begnügte sich damit, im Bereich des Einlaufs dem Kanal etwa 6 bis 8 m bis zu dem erwähnten Einlauf vorzudringen. Als er dabei nichts Auffälliges wahrnahm und auch ████████████, dass die durch den Kanal hin sichtbare, im Schacht ██ ██████ hängende Prüflampe „hell brannte“, stieg er aus und berichtete dem Angeklagten unzutreffend, soweit die gesamte Strecke in Frage kam, „die Luft sei in Ordnung“. Kol versäumte es, ihn zu befragen, wie er gegangen sei. Er ordnete vielmehr die Begehung durch die Kolonne an. Dabei trat in der Kanalluft Trichlorethylen aus, welches zum Tode des Arbeiters K. durch Betäubung und Ersticken im Schlamm und zur Körperverletzung durch Vergiftung von weiteren sechs Arbeitern führte.
Die Strafkammer sieht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten allgemein darin, dass er als Dienstvorgesetzter der Arbeiter und Tiefbaufachmann die gefährlichen Arbeiten vornehmen ließ, ohne sich hinreichend von den Luftverhältnissen im Kanal zu unterrichten. Nach Ansicht der Strafkammer hätte er sich selbst von der Luftbeschaffenheit überzeugen müssen und, falls dies untunlich war, einen angeseilten, mit Atemgerät ausgerüsteten Arbeiter in den Kanal entsenden müssen und die Arbeiten erst fortsetzen lassen dürfen, nachdem zweifellos feststand, dass keine Gefahr mehr vorlag. Weitere Ausführungen hierzu finden sich in dem angefochtenen Urteil nicht. Es erwähnt lediglich die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke und des Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes.
Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt mag es vielleicht nicht fernliegen, dass der Angeklagte seiner Dienstpflicht, die Gefahrlage ausreichend zu prüfen, nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Begründung der Strafkammer reicht für den Schuldspruch jedoch nicht aus, so dass die Sachlage nochmals erörtert werden muss.
Ob eine Pflicht des Vorgesetzten, im Kanal eigene Beobachtungen anzustellen, besagen die Unfallverhütungsvorschriften naturgemäß nichts. Das Bestehen einer solchen Pflicht richtet sich nicht nach Gesichtspunkten der Dienstführung, sondern ausschließlich nach ihrer Tauglichkeit zur Gefahrenbeseitigung ohne das Heraufbeschwören weiterer Gefahr.
Zu prüfen wäre gewesen, ob es nach den vorangegangenen Wahrnehmungen der Arbeiter überhaupt gerechtfertigt, geboten und ausreichend war, dass jemand in den Kanal stieg, um ohne weitere Schutzvorkehrung lediglich mit seinen Sinnen nach giftigem Gas zu spüren. Dies kann jedoch nur unter Zuhilfenahme eines im Unfallschutz erfahrenen Tiefbausachverständigen beurteilt werden. Selbst unterstellt, ein solches Verfahren wäre an sich gerechtfertigt, so wäre doch noch weiteres zu beachten. Offensichtlich würde es ganz besondere Erfahrung nicht im Tiefbaufach, sondern in der Beurteilung von Kanalverhältnissen vor Ort und außerdem besonders geschärfte und intakte Sinne des Prüfenden voraussetzen. Im Urteil fehlt jede Erörterung, ob dies für den Angeklagten eher als für den Vorarbeiter ████ zutrifft. Es wäre jedoch die unabdingbare Voraussetzung einer persönlichen Prüfungspflicht des Angeklagten vor Ort, falls eine solche überhaupt sinnvoll wäre.
Zweitens ist zu berücksichtigen, dass schädliche Gase mit der im Kanal lagernden Schlammschicht vermischt sein und durch die Begehung zum Aufsteigen in die Atemluft gebracht werden können. Dazu reicht die Begehung durch einen einzelnen Menschen jedoch möglicherweise nicht aus, so dass er ohne weitere Untersuchungsmittel zu unrichtigen, zu günstigen Vorstellungen von der Luftbeschaffenheit gelangen könnte, während das Aufwirbeln des Schlammes durch eine mehrköpfige Kolonne weit eher das Aufsteigen der Gase bewirken würde.
Zu prüfen wäre endlich der Einfluss der Schwere der in Betracht kommenden Gase im Verhältnis zur Luft und die Geschwindigkeit, mit der sie, einmal aufgewirbelt, nach den örtlichen Luftverhältnissen im Kanal wieder zu Boden sinken. Stellt sich nämlich heraus, dass vorsichtige Bewegungen eines Prüfers im Kanal nicht ausreichen, um ihm das Vorhandensein von Gas in der Luft anzuzeigen – diese Prüfmöglichkeit hier unterstellt –, so spräche dies noch nicht unbedingt gegen das Vorhandensein einer Gefahr, die sich durch die Benommenheit nach der vorangegangenen Begehung ja als vorhanden herausgestellt hatte. Die geringe aufgewirbelte Gasmenge könnte vielmehr vor dem Eintreffen der Kolonne wieder zu Boden gesunken und daher noch immer gefährlich sein.
Dieselben Bedenken gelten für die weitere Begründung der Strafkammer, allenfalls hätte der Angeklagte einen angeseilten Arbeiter mit Atemgerät zur Prüfung in den Kanal schicken müssen. Sie lässt nicht erkennen, wie hier die Prüfung hätte vor sich gehen sollen. Das Revisionsgericht kann nicht beurteilen, ob eine solche Maßnahme fachgerecht wäre, und die Strafkammer macht dazu keine nachprüfbaren Ausführungen. Zu klären war hier zunächst, auf welche Weise ein derart ausgerüsteter Arbeiter das Nichtvorhandensein schädlicher Gase überhaupt feststellen kann. Bedient er sich des Atemgeräts von vornherein, so dürfte der Geruchssinn hierfür ausschalten. Führt er es nur zur persönlichen Sicherheit mit, so bestünden nicht schon die zu 1) dargelegten Bedenken. Endlich ist der Zweck des Anseilens unter den geschilderten örtlichen Verhältnissen unklar, weil der Kanal auf längerer Strecke begangen werden sollte, so dass das Seil bei Bewusstlosigkeit oder Entkräftung nicht allein dem Hochziehen des Verunglückten zu dienen gehabt hätte, sondern zunächst dem waagerechten Herausziehen aus dem verschlammten Kanal über eine längere Strecke in den Ausstiegschacht, vorausgesetzt weiterhin, dass plötzliche Bewusstlosigkeit des Prüfers überhaupt rasch genug aus dem Schacht oder sogar von oben her erkannt werden konnte.
Die Behandlung derjenigen Punkte, in welchen die Strafkammer die Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht, kann hiernach rechtlich nicht befriedigen, weil sie der Sachlage nicht gerecht wird und sie bei weitem nicht erschöpft. Das Revisionsgericht kann auch nicht aus der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen auf das Vorliegen von Fahrlässigkeit schließen. Diese Aufgabe obliegt der Strafkammer nach erschöpfender Sachaufklärung. Dafür ist es auch von Bedeutung, ob das Durchblasen von Frischluft oder nur das Ansaugen der Kanalluft mit den vorhandenen Einrichtungen möglich und angezeigt war, ob hierfür nicht die Instandsetzung des Entlüftungsgeräts Voraussetzung war und endlich, welche fachlich einwandfreie Weise die Verhältnisse in einem gasverdächtigen Kanal dieser Bauweise erforscht werden können und müssen. Dazu wird ein erfahrener Sachverständiger zu hören sein.
Das Vorbringen der Revision wird dem Sachverhalt gleichfalls nicht gerecht. Der Angeklagte stand nicht vor einer dringenden Entscheidung, welche von zwei Gefahren, eine allgemeine sanitaire durch Verzögerung der Kanalreinigung oder eine unmittelbare für die Reinigungsarbeiter, er zu wählen habe. Der Kanal wird nur in langen Abständen gereinigt. Eine Verzögerung bis zur Gefahrenbeseitigung um Stunden oder Tage, allenfalls bis zu dem Ergebnis der bereits eingeleiteten Schlammuntersuchung, hätte der Allgemeinheit offensichtlich nicht geschadet. Von einem Pflichtenwiderstreit kann daher keine Rede sein. Die Strafkammer brauchte sich mit einem solchen nicht zu befassen.
Unrichtig ist das weitere Vorbringen, die Bedenken des Angeklagten seien durch die Auskünfte des Fabrikbesitzers Tschatsch über seine Betriebsabwässer und durch das Brennen der Prüflampe „vollig behoben“ gewesen. Die Erklärungen des Zeugen Tschatsch hatte der Angeklagte in ihrem wesentlichen Teil, nämlich hinsichtlich des giftigen Trichlorethylens, nicht für ausreichend erachtet und dies auch nicht zum Anlass genommen, weiteren Aufschluss zu fordern. Die Prüflampe befand sich nicht im Kanal, sondern im Einstiegschacht an der jenseitigen Kanalmündung. Sie konnte daher keinen sicheren Aufschluss über die Luft im Kanal und die Luftveränderung bei Begehung durch die Kolonne geben.
Soweit die Revision, wie unter 2a) erwähnt, die Nichtanhörung des Professors ███ rügt, erhebt sie keine gemäß § 344 Abs. 2 StPO hinreichend ausgeführte Rüge. Professor Dr. ███ hatte sich bisher nur zur Üblichkeit der Reinigung derartiger Kanäle durch gezogene Bürsten geäußert, nicht jedoch über die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen gegen schädliche Gase.
| Busch | Maaß | Dr. | |||
| Jagusch | Wiefels |