Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Zustellung an Verteidiger gilt als Zustellung an Angeklagten (§145a Abs.3 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 150/51
Datum
19.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist. Das Gericht verneint Wiedereinsetzung, da der Angeklagte nicht dargelegt hat, ohne Verschulden an der Fristwahrung verhindert gewesen zu sein. Die Zustellung an den Verteidiger gilt bei Vollmacht als Zustellung an den Angeklagten (§145a Abs.3 StPO). Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach §45 StPO voraus, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden der Partei erfolgt ist.

2

Die Zustellung an den Verteidiger gilt gemäß §145a Abs.3 StPO als Zustellung an den Angeklagten, wenn der Verteidiger eine Vollmacht vorgelegt hat.

3

Der bloße Vortrag, der Verteidiger habe die Frist versäumt, reicht für Wiedereinsetzung nicht aus; der Angeklagte muss darlegen, dass er selbst ohne Verschulden gehindert war.

4

Ein irriger Glaube, die Zustellung an den Verteidiger bewirke keine Zustellung an den Angeklagten, ist regelmäßig kein entschuldbarer Irrtum, wenn zugleich dem Verteidiger zugestellt wurde.

5

Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung und Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung spricht gegen das Vorliegen eines entschuldbaren Fristversäumnisses.

Rubrum

in der Strafsache gegen den ████████████████ Gustav van der [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1905 in [REDACTED], wegen schwerer Kuppelei u. a.

Beschluss des Bundesgerichtshofs – Ferien-Strafsenat nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Januar 1951 █████████████

Der Angeklagte hat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hinsichtlich des Urteils vom 3. November 1950 des Landgerichts in ████████ und um Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO nachgesucht.

Das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom █████ November 1950 war in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden. Die Revision wurde rechtzeitig eingelegt.

Am 22. Dezember 1950 wurde das Urteil dem █████ zugestellt. Der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe die Revision spätestens innerhalb einer Woche nach der Zustellung begründen müssen. Die Frist sei jedoch versäumt worden, weil der Verteidiger die Zustellung an sich selbst nicht als eine solche an den Angeklagten angesehen habe. Der Bürovorsteher habe angenommen, es handele sich nicht um eine Zustellung an den Angeklagten, sondern um eine an den Verteidiger bewirkte Zustellung. Der Angeklagte habe erst durch den Beschluss vom 4. Januar 1951 erfahren, dass das Urteil dem ██████ zugestellt worden sei.

Bereits durch Beschluss vom selben Tage wurde die Revision als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe.

Der Angeklagte beantragt nunmehr, die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO nachzuholen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet.

Nach § 45 StPO wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt, wenn der Angeklagte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Angeklagte hat jedoch nicht dargelegt, dass er selbst ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Zustellung an den Verteidiger gilt gemäß § 145a Abs. 3 StPO als Zustellung an den Angeklagten, wenn der Verteidiger eine Vollmacht vorgelegt hat. Der Angeklagte hat nicht vorgetragen, dass er irrigerweise angenommen habe, die Zustellung sei erst mit der Zustellung an ihn selbst bewirkt worden. Selbst wenn er dies angenommen hätte, wäre dies kein entschuldbarer Irrtum, da das Urteil auch seinem Verteidiger zugestellt wurde.

Die Hauptverhandlung fand am ████████████ statt. Der Angeklagte war anwesend. Die Rechtsmittelbelehrung erfolgte ordnungsgemäß.

Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Gründe

Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, da der Angeklagte nicht dargelegt hat, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Zustellung an den Verteidiger gilt als Zustellung an den Angeklagten. Der Angeklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er irrigerweise angenommen habe, die Zustellung sei erst mit der Zustellung an ihn selbst bewirkt worden. Selbst wenn er dies angenommen hätte, wäre dies kein entschuldbarer Irrtum.

Die Revision war daher als unzulässig zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

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