Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 149/92
Datum
06.05.1992
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht substantiiert dargelegt und kein Bezug auf frühere Erklärungen genommen wurde. Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend gewährt werden. Zudem war angesichts der überwiegend unbegründeten Revision und der Zumutbarkeit der Selbstvertretung die Beiordnung nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind in jeder Instanz darzulegen, wobei regelmäßig der vorgeschriebene Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu verwenden ist.

2

Eine bloße Bezugnahme auf eine frühere Erklärung kann in besonderen Fällen genügen, muss aber vom Antragsteller ausdrücklich erfolgen; unterlassen erweist sich die Bezugnahme als unzulässig.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts kann versagt werden, wenn es dem Antragsteller zumutbar ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen und das entgegenstehende Rechtsmittel überwiegend unbegründet erscheint (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 149/92 vom 6. Mai 1992 in der Strafsache gegen Frank Otto aus ████, dort geboren am 19.4.1949, wegen versuchter Vergewaltigung u.a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Sie war hier insbesondere deshalb nicht entbehrlich, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der um Arbeit bemühten Nebenklägerin inzwischen geändert haben können.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin entstandene Auslagen im Revisionsverfahren nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Zudem begehrt die Nebenklägerin Prozesskostenhilfe nur, um der Revision des Angeklagten entgegenzutreten. Diese hat aber nur zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Bei der gegebenen Sachlage ist es der Nebenklägerin möglich und zumutbar, ihre Interessen im Revisionsverfahren selbst wahrzunehmen (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO).

RusBlauthWinkler
ZschockeltMiebach
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenklägerin im Revisionsverfahren — Themis