Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unzureichende Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 149/92
Datum
06.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück, weil das Landgericht die Sozialprognose und besondere Umstände nicht umfassend gewürdigt und schweigen/Leugnen des Angeklagten zu Unrecht nachteilig bewertet hatte. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach §56 StGB erfordert eine umfassende Würdigung aller für die Sozialprognose bedeutsamen Umstände, insbesondere der in §56 Abs.1 Satz 2 StGB genannten Gesichtspunkte.

2

Das Schweigen oder die Bestreitung der Tat durch den Angeklagten darf grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil verwertet werden; ein aus Furcht vor Strafe beruhendes Verteidigungsverhalten ist nicht maßgeblich für die negative Prognose.

3

Vor dem Hintergrund unklarer innerer Einstellung des Täters hat der Tatrichter zu prüfen, ob aus dem äußeren Tatgeschehen Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und die psychischen Motive möglich sind.

4

Bei Erreichen der Höchstgrenze von zwei Jahren sind besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB nur nach einer gebotenen Gesamtwürdigung zu verneinen; das Unterlassen der Auseinandersetzung mit günstigen Umständen (z. B. Unbestraftheit, geordnetes Leben, berufliche Auswirkungen) macht die Entscheidung revisionsfähig.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 25. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 149/92 BESCHLUSS vom 6. Mai 1992 in der Strafsache gegen von T.[REDACTED] aus [REDACTED], dort Frank Otto, geboren am [REDACTED] 1949, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 6. Mai 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 25. November 1991 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen habe, so dass „insbesondere seine innere Einstellung zu der Tat“ nicht ersichtlich geworden sei und „deshalb“ keine konkreten Anhaltspunkte für eine günstige Sozialprognose vorlagen, aus „demselben Grunde“ aber auch keine besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten und in der Tat selbst zu erblicken seien, die eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB hätten rechtfertigen können. Diese Erwägungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die vorausschauende Beurteilung, ob zu erwarten ist, dass ein Angeklagter, gegen den eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren verhängt wird, sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, hat der Tatrichter auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände, insbesondere der in § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht abschließend aufgezählten Gesichtspunkte zu treffen, die Rückschlüsse auf eine künftige Straflosigkeit zulassen. Dieser Aufgabe hat er sich auch dann zu unterziehen, wenn der Angeklagte sich durch Schweigen verteidigt oder, wie es hier im Ermittlungsverfahren geschehen ist, die Tat bestreitet. Wie allgemein im Rahmen der Strafzumessung gilt auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung, dass ein nicht ausschließbar auf Furcht vor Strafe beruhendes Verteidigungsverhalten grundsätzlich nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 4 und § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 6). Dass ein Angeklagter schweigt oder die Tat bestreitet, rechtfertigt es auch sachlich-rechtlich nicht, dass ein Klärungsversuch hinsichtlich einzelner ihm bekannter Entscheidungsgrundlagen – etwa unter dem Gesichtspunkt einer Darlegungslast – von vornherein unterlassen wird. Die (über Vorsatz hinausgehende) innere Einstellung eines Angeklagten zur Tat, auf die das Landgericht entscheidend abgehoben hat und die für die Beurteilung der Bewährungsfrage in der Regel durchaus aufschlussreich sein wird, kann einer Klärung selbst dann zugänglich sein, wenn der Täter sich dazu nicht äußert. Bevor das Landgericht diese innere Einstellung als ungeklärt behandelte, hätte es sich daher mit der Frage befassen müssen, ob die festgestellten Umstände des äußeren Tatgeschehens nicht Rückschlüsse auf die psychischen Wurzeln der Tat zulassen. Zu erwägen war dabei insbesondere, ob die Tat sich als eine durch die Umstände begünstigte Gelegenheitstat ohne besondere Brutalität und überdurchschnittliche kriminelle Intensität darstellte.

Die Strafkammer durfte sich bei Beurteilung der Täterprognose zudem nicht auf Fragen der Täterpsyche beschränken. Zwar folgt aus der Pflicht zur umfassenden und abwägenden Prüfung der die Prognose möglicherweise beeinflussenden Gesamtumstände nicht die Verpflichtung zu gleichermaßen umfassender Darstellung im Urteil. Die wesentlichen Umstände müssen jedoch behandelt werden. Daran fehlt es. Das Landgericht hat wichtige Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Angeklagten sprechen können, nicht nachprüfbar bedacht. So ist es in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die Unbestraftheit und die günstigen Lebensverhältnisse eingegangen; es hat auch nicht erkennbar erwogen, ob auf den Angeklagten angesichts seiner geschäftlichen Stellung nicht bereits aus dem Verlauf des Verfahrens selbst nachhaltige Wirkungen ausgegangen sind. Die Frage einer günstigen Sozialprognose war nicht so eindeutig zu beantworten, dass ihre Verneinung mit dem bloßen Hinweis auf die ungeklärte innere Einstellung zur Tat hätte begründet werden dürfen.

Entsprechendes gilt für die Frage besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB. Auch insoweit fehlt es an der gebotenen Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit liegenden Umstände. Zwar erreicht die verhängte Freiheitsstrafe die in § 56 Abs. 2 StGB vorgesehene Höchstgrenze von zwei Jahren, so dass besondere Umstände von gesteigertem Gewicht vorliegen müssen, um angesichts des sich in der Strafhöhe widerspiegelnden Unrechts- und Schuldgehalts eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen zu lassen (vgl. BGHR StGB § 56 II Aussetzung, besondere Umstände von solchem Gewicht fehlerhafte 1 und 2). Besondere Umstände von solchem Gewicht scheiden jedoch im vorliegenden Fall nicht so offensichtlich aus, dass die auch in diesem Zusammenhang in Bezug genommene, in sich fragwürdige Begründung, dass die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat nicht ersichtlich geworden sei, im Ergebnis unschädlich wäre. Als zu Gunsten des Angeklagten sprechende Gesichtspunkte kommen (auch) im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB in Betracht, dass er nicht vorbestraft ist, bisher ein sozial geordnetes Leben geführt hat, die unter Umständen als Gelegenheitstat zu wertende Vergewaltigung im Versuch steckengeblieben ist und dass seine geschäftliche Stellung durch die Verurteilung gefährdet sein kann. Ob solchen bei einer Einzelbetrachtung nur durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen auf Grund einer Gesamtwürdigung die Bedeutung besonderer Umstände in einem Maße zukommt, dass sie die Vollstreckungsaussetzung selbst einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erlauben (vgl. BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung 1 und Umstände, besondere 7, jeweils mit weiteren Nachweisen), muss ebenso wie die Frage der Sozialprognose neuer tatrichterlicher Prüfung vorbehalten bleiben.

Die Maßregelentscheidung und der auf den Anspruchsgrund beschränkte Ausspruch über die Verpflichtung zur Schmerzensgeldzahlung bleiben von der Teilaufhebung des Urteils unberührt.

RußBlauthWinkler
ZschockeltMiebach
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