Revision verworfen: Freispruch wegen fehlenden Vorsatzes beim Betrug bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 149/83
- Datum
- 13.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug nach § 263 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine Täuschung einen Irrtum erregt und mit Vorsatz handelt, dadurch einen Vermögensschaden herbeizuführen oder diesen wenigstens billigend in Kauf zu nehmen.
Fehlt eine durch die Täuschung verursachte oder konkret drohende Vermögensgefährdung – etwa weil das Risiko durch werthaltige Sicherheiten gedeckt ist – fehlt es an dolus eventualis hinsichtlich eines Vermögensschadens.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung und die daraus gezogene Überzeugung zur inneren Tatseite sind für das Revisionsgericht bindend, sofern sie nicht offensichtlich lückenhaft oder widersprüchlich sind.
Eine unterlassene Offenlegung der wirtschaftlichen Lage begründet nur dann eine täuschende Handlung, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Aufklärungspflicht besteht und das Unterlassen beim Opfer einen Irrtum hervorruft.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 21. Oktober 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut Nikolaus P. C. aus M[REDACTED], geboren ████████ 1942 in ███ (Ungarn), wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ███ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Oktober 1982 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich in drei Fällen des Betrugs schuldig gemacht zu haben. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, mit der Sachrüge.
Nach den Feststellungen handelte der Angeklagte als faktischer Geschäftsführer für die BVB Buchversand-Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (BVB). Die BVB erhielt von der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) Bankkredit. Der BfG dienten ein Festgeldkonto von 10.000 DM sowie Bürgschaften in Höhe von 50.000 DM als Sicherheit; ferner erfolgte am 6. Juli 1972 eine Globalzession sämtlicher Forderungen der BVB gegen alle Schuldner an die BfG. Die Globalzession wurde von der BfG „nur als sehr geringe Sicherheit“ angesehen, weshalb der Zeuge █████ von der BfG dem Angeklagten mehrfach erklärte, dass er die Globalzession gern freigeben wolle, sie sei nur eine Übergangsliösung bis andere, werthaltige Sicherheiten gestellt würden. Im Frühjahr 1975 beschaffte der Angeklagte solche Sicherheiten in Form von Grundschuldabtretungen und einer weiteren Bürgschaft.
Fall 1: Ende Oktober 1973 betrug der Schuldsaldo der BVB bei der BfG 39.182,51 DM. Die Forderung der Firma L[REDACTED] – des Hauptlieferanten der BVB – gegen die BVB belief sich per 31. Oktober 1973 auf 87.698,62 DM. Da dieser Rückstand der Firma L[REDACTED] ohne Sicherheit zu hoch war, trat der Angeklagte am 15. November 1973 Kundenforderungen der BVB in Höhe von 100.000 DM an die Firma ███████ und versicherte dabei – im Hinblick auf die Globalzession objektiv falsch –, dass Rechte Dritter an den abgetretenen Kundenforderungen nicht bestünden. Die BfG überließ – ersichtlich nach Erhalt der anderen Sicherheiten im Frühjahr 1975 – die ihr abgetretenen Forderungen „ohne weiteres“ der Firma L[REDACTED].
Die tatrichterliche Wertung, dass dem Angeklagten der Vorsatz fehlte, die Firma ███ auf Grund der Täuschung „möglicherweise“ – also bedingt vorsätzlich – zu schädigen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, ohne dass ein Schadenseintritt zum Beispiel durch Vermögensgefährdung weiterer Erörterung bedarf. Das Landgericht begründet seine Überzeugung mit folgenden Erwägungen: Der Schuldsaldo von knapp 40.000 DM bei der BfG sei durch die „werthaltigen Sicherheiten“ von 60.000 DM völlig abgedeckt gewesen. Die BfG habe keinen Wert auf die Globalzession gelegt, und der Angeklagte sei „von vornherein entschlossen und, wie sein späteres Verhalten zeigt, auch in der Lage (gewesen), der BfG weitere Sicherheiten“ zu stellen. Die Firma L[REDACTED] habe die ihr zedierten Forderungen in ihrer Gesamtheit geltend machen können, weil die BfG anderweitig abgesichert worden sei und keinen Anspruch auf die Globalzession erhoben habe. Der Angeklagte habe der Firma L[REDACTED] tatsächlich „die Abtretung“ verschafft, wobei das Landgericht mit dem Wort „Abtretung“ ersichtlich die abgetretenen Forderungen meint (UA S. 7/8).
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Landgericht mit diesen Erwägungen auch ausgeschlossen, dass der Angeklagte einen Schaden der Firma █████ in der Form einer Vermögensgefährdung billigend in Kauf nahm. Denn er war „von vornherein entschlossen … und in der Lage“, der Firma L[REDACTED] die abgetretenen Forderungen trotz der anderweiten Globalzession „tatsächlich“ zu verschaffen. Ferner ergibt sich aus den Ausführungen die tatrichterliche Überzeugung, dass der Angeklagte jedenfalls subjektiv davon ausgehen konnte, dass die Globalzession auch als „Übergangssicherheit“ von der BfG nicht in Anspruch genommen werden würde.
Auf die Sachrüge hin zu beachtende Unvollständigkeiten bei den Feststellungen oder Widersprüchlichkeiten in den landgerichtlichen Ausführungen sind nicht erkennbar. Mit den Formulierungen, die BfG habe die Globalzession „als sehr geringe Sicherheit“ angesehen, auf sie „überhaupt keinen Wert“ gelegt, will das Landgericht inhaltlich dasselbe zum Ausdruck bringen.
Fall 2: Ein Jahr später, am 31. Oktober 1974, war das Konto der BVB bei der BfG um 108.453,18 DM überzogen. Als der Schuldsaldo der BVB bei der Firma ████ am 29. November 1974 auf ca. 137.000 DM und per 9. Dezember 1974 auf maximal 126.494,39 DM angewachsen war, erfolgte am 16. Dezember 1974 „eine erneute Abtretung“ wohl weiterer Kundenforderungen über die 100.000-DM-Abtretung vom 15. November 1973 hinaus von der BVB an die Firma L[REDACTED]. In der Folgezeit belieferte die Firma ██ die BVB jedoch nur gegen Barzahlung, wobei zusätzlich die bestehende Schuld durch Ratenzahlung getilgt werden musste.
Insoweit ist das Landgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Irrtum der Firma L[REDACTED] hinsichtlich dieser Abtretung jedenfalls keinen weiteren Schaden verursacht habe. Denn der Saldo zu Lasten der BVB sei nicht mehr durch erneute Lieferungen der Firma L[REDACTED] erhöht worden. Ein sofortiges Geltendmachen der Forderung durch die Firma am 16. Dezember 1974 hätte nach tatrichterlicher Feststellung keine Verringerung des Schadens erbracht, weil die BVB außer den Forderungen keine verwertbaren Vermögensgegenstände besessen habe (UA S. 8).
Entscheidend ist die Erwägung des Landgerichts, dass die sofortige Zwangsbeitreibung des Schuldsaldos durch die Firma ██ nicht zu deren besserer Befriedigung geführt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 461). Nach Lage der Dinge ist das ein jedenfalls möglicher Schluss, wenn die BVB zwar der BfG noch weitere Sicherheiten „verschaffen“ konnte, selbst aber außer den Forderungen keine verwertbaren Vermögensgegenstände „besaß“. Das gilt umso mehr, als die Firma █████ ersichtlich an der Fortführung des Geschäfts und an der so zu erhoffenden ratenweisen Tilgung der Altschuld interessiert war. Dass ein Schaden nicht eintritt, wenn neue Waren nur gegen Barzahlung geliefert werden, liegt auf der Hand.
Zur Aufklärung der Firma L[REDACTED] über die wirtschaftliche Situation der BVB war der Angeklagte nach den Feststellungen nicht verpflichtet (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 106), ganz abgesehen davon, dass eine durch das Unterlassen der Aufklärung allenfalls entstehende Gefährdung des Vermögens der Firma █████ durch zwischenzeitlichen Zugriff der BfG auf die am 15. November 1973 abgetretenen Kundenforderungen kaum in Rede steht. Ein Betrugsversuch des Angeklagten liegt so fern, dass er im Urteil nicht erörtert zu werden brauchte.
Fall 3: Der Angeklagte nutzte namens der BVB die EDV-Anlage der B[REDACTED] GmbH stundenweise und arbeitete damit zudem im Auftrag des Zeitschriftenverlages P[REDACTED]. Als ab Juni 1974 die Zahlungen an die B[REDACTED] GmbH ausblieben, erklärte der Angeklagte, dass die BVB vorübergehend nicht zahlungsfähig sei, dass die Zahlungsunfähigkeit aber wegen der Außenstände gegenüber der Firma P[REDACTED] sowie wegen zu erwartender Umsatzsteigerungen nur eine Frage der Zeit sei. Die ██ GmbH gewährte Stundung; von ihren Rechnungen aus der Zeit ab Juni 1974 bis Januar 1975 blieben 7.147,45 DM unbezahlt.
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte nicht durch eine Täuschungshandlung einen Irrtum bei dem Verantwortlichen der Firma ████, dem Zeugen ███, erregt, wie dieser selbst bekundet hat. Forderungen gegen die Firma ██████ habe der Angeklagte – gemeint ist die BVB – tatsächlich gehabt. Nicht festgestellt worden sei, dass der Angeklagte von vornherein beabsichtigt habe, die Rechnungen der Firma B[REDACTED] nicht zu bezahlen (UA S. 8/9).
Auch diese Wertung gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Insbesondere liegt in dem Hinweis auf die Außenstände gegenüber der Firma P[REDACTED] keine Täuschung. Denn die BVB konnte trotz der Globalzession an die BfG und der Abtretung eines Teils ihrer „Kundenforderungen“ an die Firma ███ (sofern die Forderung an den Auftraggeber █████ hierzu zu zahlen ist) jedenfalls faktisch über die eingehenden Zahlungen verfügen.
| Dr. Schauenburg | Schmidt | Dr. Gribbohm | |||
| Laufhütte | Zschockelt |