Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen, Berufsverbot eingegrenzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 149/82
- Datum
- 23.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bejahung der Mittäterschaft genügt die nachgewiesene Übernahme einer arbeitsteiligen Aufgabe (z.B. Einarbeitung), wenn diese der Aufrechterhaltung der Täuschung und der Sicherung erlangter Leistungen dient.
Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt einer Zahlung beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, wenn die sonstigen Feststellungen eine tatbezogene Beteiligung in den relevanten Einzelfällen ausreichend belegen.
Ein als Nebenfolge angeordnetes Berufsverbot muss die untersagte Tätigkeit konkret und eindeutig bezeichnen; unbestimmte oder weit gefasste Formulierungen sind zu beschränken.
Verfahrensrügen in der Revision müssen die Formvorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beachten; nicht form- oder substantiell gerechtfertigte Einwendungen sind unzulässig bzw. unbegründet.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 23. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 149/82 in der Strafsache gegen den Kaufmann Werner K., ████ geboren am 30. 1946 in ███, wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Dezember 1980 wird verworfen.
Doch wird die ihn betreffende Anordnung des Berufsverbots dahin geändert, dass der Beistrich zwischen den Worten „Nebenverdienst“ und „Existenzgründung“ durch „oder“ ersetzt wird und die Worte „oder Ähnlichem“ vor „erstreben“ entfallen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf Lebenszeit untersagt, selbständig oder als Arbeitnehmer, mittelbar oder unmittelbar in oder für Firmen tätig zu werden, die Umsätze mit Interessenten an Heimarbeit, Nebenverdienst, Existenzgründung oder Ähnlichem erstreben. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat im Wesentlichen keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen genügen nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Soweit die Sachrüge erhoben wird, ist die Revision – mit einer Einschränkung hinsichtlich des Berufsverbots – im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch, soweit der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 26. April 1982 zunächst beantragt hatte, die Einzelfälle Nrn. 37, 40, 41, 42, 44 und 46 gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO von der Verfolgung auszunehmen.
Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte in der Zeit von Oktober 1973 bis Juli 1975 daran mit, Repräsentanten für eine Kreditbeschaffungs-GmbH zu gewinnen und sie unter Vorspiegelung guter Verdienstmöglichkeiten zur Zahlung einer sogenannten Lizenzgebühr zu bewegen, deren Höhe zwischen 3.000 DM und 6.000 DM lag. Er war an 46 Einzelfällen beteiligt, bei denen der GmbH insgesamt 204.300 DM an Lizenzgebühren zuflossen. Es trifft zwar zu, dass die Beteiligung des Angeklagten bei den vom Generalbundesanwalt angeführten Einzelfällen nur stichwortartig mit „Einarbeitung“ (des angeworbenen Repräsentanten) bezeichnet wird (UA S. 62 ff.). Wie die Urteilsgründe ergeben, gehörte die Einarbeitung jedoch zum Tatplan, nach welchem die Täter vorgingen (vgl. UA S. 35, 40, 45, 87 und 93). Sie war jeweils Teil des zweiten Abschnitts der Tatausführung, nachdem ein Vertreter den Repräsentanten für die Kreditvermittlungstätigkeit interessiert hatte, und setzte eine gut eingespielte, reibungslose Zusammenarbeit mit dem Vertreter voraus (UA S. 87). Der Angeklagte hatte diese Aufgabe im Laufe des Jahres 1974 übernommen (UA S. 18). Es oblag ihm dabei, durch entsprechendes Geschick die vorangegangenen Täuschungen aufrechtzuerhalten und die vielfach inzwischen aufgekommenen Bedenken wieder zu zerstreuen, „um das Geld oder den Scheck zu vereinnahmen“ (UA S. 98). Unter diesen Umständen diente die Einarbeitung auch der Sicherung etwa schon erlangter Leistungen. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb in dem ihm noch angelasteten Umfang zu Recht als Mittäter verurteilt, auch soweit seine Tätigkeit der Zahlung im Einzelfall alsbald nachfolgte (Nr. 42) oder nach den Feststellungen nachgefolgt sein kann (Nrn. 37, 40, 41, 44 und 46). Dass der genaue Zeitpunkt der Zahlung in den zuletzt genannten fünf Fällen ungewiss ist, hat nach allem auf den Schuldspruch und den Strafausspruch keinen Einfluss.
2. Die Anordnung des Berufsverbots muss in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Sinne eingeschränkt werden.
Seine Erstreckung auf ähnliche Tätigkeiten wie die im einzelnen umschriebenen widerspricht dem Erfordernis, dass die untersagte Berufstätigkeit genau bezeichnet werden muss (Senatsbeschluss vom 25. Februar 1981 – 3 StR 496/80).
| Schmidt | Dr. Krauth | Zschockelt | |||
| Dr. Schauenburg | Dr. Gribbohm |