Treffer
BGH Beschluss

§ 63 StGB: Unterbringung erfordert symptomatischen Zusammenhang und konkrete Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 148/91
Datum
29.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Beschuldigte rügte mit der Revision die Anordnung ihrer Unterbringung nach § 63 StGB wegen schuldunfähiger Tötung in einer Notwehr-/Ausnahmesituation. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht den symptomatischen Zusammenhang zwischen schizophrenem Zustand/Alkoholsucht und Anlasstat sowie die krankheitsbedingte Gefährlichkeit nicht tragfähig festgestellt hatte. Insbesondere seien die Besonderheiten der sexuellen Bedrängung und der konkreten Kampflage in Gutachten und Urteil nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem gab der Senat Hinweise zur sorgfältigen Notwehrprüfung, zu Erlaubnistatbestandsirrtum und zur Bedeutung von § 33 StGB im Rahmen von § 63 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass aufgrund des Zustands i.S.d. §§ 20, 21 StGB eine über bloße Möglichkeiten hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Zwischen dem die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit begründenden Zustand und der Gefährlichkeit muss ein symptomatischer Zusammenhang bestehen; Anlasstat und prognostizierte Taten müssen Folgen derselben seelischen Verfassung sein.

3

Ausnahme-, Konflikt- oder Gelegenheitslagen können gegen die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs sprechen und sind bei Gefährlichkeitsprognose und Gesamtbewertung nach § 63 StGB erkennbar zu würdigen.

4

Die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung (§ 32 StGB) ist aus der konkreten Tatsituation zu beurteilen; eine bloß abstrakte Gegenüberstellung körperlicher Kräfte genügt nicht, und der Angegriffene muss sich nicht auf weniger gefährliche Abwehrarten verweisen lassen, wenn diese keine sofortige und endgültige Gefahrenbeseitigung erwarten lassen.

5

Ein Erlaubnistatbestandsirrtum über die Erforderlichkeit kann auch im Rahmen des § 63 StGB bedeutsam sein; liegt ein Irrtum vor, dem ein Schuldfähiger in gleicher Lage ebenfalls hätte unterliegen können, trägt dies eine krankheitsbedingte Gefährlichkeitsfeststellung unter dem Gesichtspunkt einer Vorsatztat regelmäßig nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 11. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 148/91 in dem Sicherungsverfahren gegen s ███ die Plätterin Jutta geboren am 7. Dezember 1963 in [REDACTED],

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. Mai 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Dezember 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der wegen Schizophrenie schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil sie einen 59 Jahre alten, sie sexuell bedrängenden Mann mit bedingtem (sog. natürlichen) Tötungsvorsatz erstochen hatte.

Zur Begründung der dagegen gerichteten Revision rügt die Beschuldigte allgemein die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die ohnehin unzulässige Verfahrensrüge kommt es nicht an.

1. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf, die weiteren Anforderungen des § 63 StGB vorausgesetzt, nur angeordnet werden, wenn gerade auf Grund des zur Schuldunfähigkeit oder zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustandes im Sinne der §§ 20, 21 StGB eine bestimmte oder doch gewisse, über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, Beschlüsse vom 5. Juni 1984 – 5 StR 265/84 – und vom 22. März 1991 – 2 StR 60/91). Zwischen dem seelischen Zustand des Täters und dessen Gefährlichkeit muss in dem Sinne ein symptomatischer Zusammenhang bestehen, dass sowohl die Anlasstat als auch die für die Zukunft zu befürchtenden rechtswidrigen Taten Folgen der zur Schuldunfähigkeit oder doch zu ihrer erheblichen Verminderung führenden seelischen Verfassung sind (vgl. BGHSt 34, 22, 246, 249; BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 2 StR 60/91). Gelegenheits- oder Konfliktstaten werden daher für die im Rahmen des § 63 StGB anzustellende Gesamtbewertung in der Regel oder doch häufig ausscheiden (vgl. dazu BGH NStZ 1985, 309, 310; BGH StV 1984, 508).

b) Einen solchen symptomatischen Zusammenhang und damit die von § 63 StGB geforderte krankheitsbedingte (oder durch einen anderen dauernden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB verursachte) Gefährlichkeit der Beschuldigten hat das Landgericht nicht zweifelsfrei festgestellt. Es hat angenommen, dass sich die dem Tatopfer körperlich überlegene Beschuldigte zwar in einer Notwehrlage (§ 32 StGB) befand, als sie zum Messer griff, dass sie jedoch mit dem tödlichen Messerstich über das zur Abwehr Erforderliche bewusst hinausging, ohne dass die Voraussetzungen des § 33 StGB vorlagen. Unbeschadet dieser rechtlich nicht zweifelsfreien Beurteilung ist nach den Urteilsfeststellungen jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte nach den gegebenen Tatumständen in einer Ausnahmesituation befand, die es nicht offensichtlich macht, dass die Tatbegehung durch die psychische Erkrankung (oder einen anderen länger dauernden Zustand im Sinne des § 20 StGB) ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist. Es hätte daher näherer Darlegungen dazu bedurft. Diese fehlen jedoch.

Die medizinischen Sachverständigen, denen sich die Schwurgerichtskammer unter Berufung auf die ihr eigene Sachkunde angeschlossen hat, sind nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt ihrer Gutachten auf die Frage des symptomatischen Zusammenhangs zwischen der Tat und der als schuldausschließend gewerteten seelischen Verfassung der Beschuldigten nur kurz mit Ausführungen eingegangen, die nicht ausreichend sind. Der entscheidende Mangel liegt darin, dass beide Sachverständige und mit ihnen das Landgericht die Besonderheiten der Tatsituation, in der sich die Beschuldigte gegen massive sexuelle Zudringlichkeiten zunächst mit körperlicher Gewalt, dann aber unter Einsatz eines Messers zur Wehr setzte, nicht erkennbar berücksichtigt haben. Es wird insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Abwehrreaktion der Beschuldigten, die zudem unter dem fortwirkenden Eindruck einer früher erlittenen Vergewaltigung stand, trotz der Einfühlbarkeit des Handelns eine spezifische Folge der diagnostizierten schizophrenen Psychose und/oder einer ebenfalls festgestellten haften Alkoholsucht (vgl. dazu BGHR StGB § 63 Zustand 2, 3, 6, 9 und 13) war.

Auch bei der Beurteilung der Frage, ob für die Zukunft von der Beschuldigten erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, hätte der Ausnahmecharakter der Tat Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 2 StR 60/91). Dies ist ebenfalls nicht erkennbar geschehen. Den Urteilsfeststellungen zufolge ist die Beschuldigte, die seit einiger Zeit obdachlos war, wiederholt von anderen Männern, bei denen sie Unterkunft gefunden hatte, sexuell belästigt worden. Dass es dabei zu vergleichbar gewalttätigen Abwehrreaktionen gekommen wäre, ist aber nicht festgestellt. Dass sie für die Zukunft zu besorgen sind, versteht sich nicht von selbst, sondern hätte eingehender dargelegt werden müssen. Die Angeklagte ist zwar wegen Gewaltdelikten (gefährliche Körperverletzung, Raub und räuberischer Erpressung) vorbestraft. Da die zugrundeliegenden Sachverhalte jedoch nicht näher mitgeteilt werden, lässt auch die Tatsache dieser zudem schon länger zurückliegenden Verurteilungen (1982 und 1984) keine zuverlässigen Rückschlüsse auf eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit der Beschuldigten zu.

Die Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf demnach neuer tatrichterlicher Prüfung.

Sollten in der neuen Hauptverhandlung auf Grund der bisher nicht für widerlegbar erachteten Einlassung der Beschuldigten die gleichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen getroffen werden, wird die Frage der Notwehr eingehender als geschehen zu prüfen sein. Die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung kann nicht allein schon auf Grund eines von der konkreten Tatsituation losgelösten Vergleichs der Körperkräfte der Beschuldigten und des Tatopfers mit der daraus abgeleiteten Erwägung verneint werden, die Beschuldigte hätte sich der Zudringlichkeiten des Mannes mit dem bloßen Einsatz körperlicher Kraft erwehren können. Bei der Beurteilung dieser Frage muss vielmehr von der konkreten Lage der Beschuldigten bei der Tat ausgegangen und daher auch berücksichtigt werden, dass die Beschuldigte stärker alkoholisiert war als das ihr an sich körperlich unterlegene Tatopfer und dass sie dadurch in ihrer Fähigkeit, sich allein durch den Einsatz körperlicher Kraft zu verteidigen, beeinträchtigt gewesen sein kann.

Immerhin war es dem sie bedrängenden Mann in einem Handgemenge gelungen, sie zu Boden zu „werfen“ und ihr T-Shirt herunterzureißen. Er ließ sich zudem durch einen ersten Messerstich, durch den sie ihm lediglich eine Hautverletzung an der Brust beigebracht hatte, nicht davon abhalten, weiter auf sie einzudringen. Unter diesen Umständen bedarf es besonders sorgfältiger Prüfung, ob der bloße Einsatz körperlicher Kraft hinreichende Aussicht auf eine erfolgreiche Abwehr bot. Ein sie weiter gefährdendes Risiko brauchte die Beschuldigte nicht einzugehen; sie darf nicht auf eine bestimmte Verteidigungsart verwiesen werden, wenn diese für den Angreifer zwar weniger gefährlich gewesen wäre, aber eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr nicht erwarten ließ (vgl. BGHSt 25, 229, 230; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1, 5 und 6; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 32 Rdn. 36 mit zusätzlichen Nachweisen).

Die weitere Frage, ob es der Beschuldigten möglich war, für den letzten Messerstich eine minder gefährdete Körperstelle zu wählen, wird nach der festzustellenden „konkreten Kampflage“ entschieden werden müssen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 5 mit Nachweisen).

Sollte die neu zuständige Schwurgerichtskammer die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung nach entsprechender Prüfung wiederum verneinen, wird die Möglichkeit eines Irrtums über die Erforderlichkeit der Abwehrhandlung in tatsächlicher Hinsicht zu erwägen sein. Ein solcher Erlaubnistatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1 mit Nachweisen) ist, wenn er nicht als Folge des krankhaften, zur Schuldunfähigkeit führenden Zustandes gewertet werden muss (vgl. BGHSt 10, 355, 357; 3, 287, 289; BGH bei Holtz MDR 1983, 90), im Rahmen der Anwendung des § 63 StGB auch für einen schuldunfähig handelnden Täter beachtlich, weil eine derartige irrige Vorstellung die Feststellung einer krankheitsbedingten Gefährlichkeit – unter dem Gesichtswinkel einer Vorsatztat – nicht zulässt, wenn anzunehmen ist, dass ein Schuldfähiger in gleicher Lage demselben Irrtum hätte unterliegen können (vgl. BGHSt 10, 355, 357). Der schuldunfähige Täter im Bereich des § 63 StGB darf nicht schlechter gestellt werden als andere Täter (vgl. Hanack in LK StGB 10. Aufl. § 63 Rdn. 31). Dem entspricht die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in BGHSt 31, 132 vertretene Auffassung, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur zulässig ist, wenn eine Alliierung an der Bestrafung wegen der rechtswidrigen Tat an mangelnder Schuldfähigkeit scheitert.

Die gleichen Grundsätze müssen für die Frage der Erheblichkeit des § 33 StGB gelten. Überschreitet ein Schuldunfähiger die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so spielt die privilegierende Regelung des § 33 StGB zwar als Entschuldigungsgrund keine praktische

Rolle. Ihr kommt jedoch für die Frage der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB mittelbar deshalb Bedeutung zu, weil eine unter den Voraussetzungen des § 33 StGB begangene rechtswidrige Tat in der Regel nicht symptomatisch für eine krankheitsbedingte Gefährlichkeit ist, wenn die Verwirrung, Furcht oder der Schrecken, die zur Notwehrüberschreitung führen, nicht gerade Ausdruck und Folge des die Schuldunfähigkeit bewirkenden, für die Anwendung des § 63 StGB geeigneten seelischen Zustandes sind (vgl. dazu Hanack aaO Rdn. 31 und 32). Das Landgericht hat es ersichtlich als möglich angesehen, dass die Beschuldigte in Erinnerung an die früher erlittene Vergewaltigung „Angst“ vor sexuellen Handlungen des sie bedrängenden Mannes hatte und sich aus diesem Grunde wehrte. Die Erwägungen, mit denen es die Voraussetzungen des § 33 StGB gleichwohl verneint hat, sind jedoch nicht frei von Unklarheiten. Soweit die Schwurgerichtskammer in diesem Zusammenhang auf eine subtile Unterscheidung zwischen bloßer „Angst“ vor sexuellen Handlungen und der nicht festzustellenden „Furcht“ überwältigt zu werden abstellt, ist diese Differenzierung in der praktischen Rechtsanwendung nicht in einer mit Tatsachen belegbaren Weise nachzuvollziehen. Der Umstand, dass die Beschuldigte die Grenzen der Notwehrbefugnis nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst überschritten hat, schließt die besonderen Voraussetzungen des § 33 StGB jedenfalls nicht aus (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 4 und § 33 Nothilfe 1 mit Nachweisen).

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass entgegen der im Urteil mitgeteilten Stellungnahme eines der beiden Sachverständigen (UA S. 14) auch im Rahmen des § 63 StGB rechtlich bedenklich ist anzunehmen, die festgestellte krankhafte seelische Störung habe bei Begehung der Tat zur Aufhebung der Fähigkeit der Beschuldigten geführt, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; die Anwendung des § 20 StGB kann nicht mit der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und dem Ausschluss des Steuerungsvermögens zugleich begründet werden (vgl. u.a. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und Gefährlichkeit 5).

RußKutzerMiebach
Rissing-van SaanBlauth
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