Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 148/88
Datum
04.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Vergewaltigung. Der BGH hebt auf, weil das Urteil keine erschöpfende Würdigung der entscheidungserheblichen Beweise (Zeugenerkennung, anonyme Bezichtigung, fremde Fingerspur) enthält und somit eine rechtliche Überprüfung verhindert. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; zudem ist das Konkurrenzverhältnis der Tatbestände neu zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision wegen sachlicher Beweisrüge rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Urteil keine erschöpfende Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweistatsachen enthält und somit eine Überprüfung auf Rechtsfehler nicht ermöglicht.

2

Die Beurteilung von Zeugenaussagen, insbesondere von Wiedererkennungen in der Hauptverhandlung nach vorausgegangener Gegenüberstellung, erfordert darlegungsfähige Erwägungen zu möglichen Beeinflussungen und zur Vereinbarkeit etwaiger Widersprüche (z. B. bei Angaben zur Körpergröße).

3

Anonyme Beschuldigungen dürfen zur Überzeugungsbildung nur insoweit herangezogen werden, als Art und Inhalt der Mitteilung bekannt sind und die rechtlichen Grenzen ihrer Verwertbarkeit berücksichtigt werden; unterbliebene Darlegungen können die Nachprüfbarkeit ausschließen.

4

Entlastende Spuren- und Sachbefunde sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; ihre entlastende Bedeutung darf nicht durch bloße, nicht tatsachenunterstützte Vermutungen aufgehoben werden.

5

Bei Überschneidung von Gewalthandlungen ist das Konkurrenzverhältnis der Tatbestände (z. B. räuberische Erpressung und Vergewaltigung) fallbezogen zu prüfen; beendet sich die Gewaltanwendung nicht vor Beginn der Sexualhandlung, kann Tateinheit vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 21. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 148/88 in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ██ 1959 in ███ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Mai 1988 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Zeugin ████████ ██ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Das Urteil enthält keine erschöpfende Würdigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Beweistatsachen.

Der nicht einschlägig bestrafte Angeklagte hat stets bestritten, der Täter der von der Zeugin He geschilderten Verbrechen gewesen zu sein. Die Strafkanmer stützt die Widerlegung seiner Einlassung auf zwei Umstände, nämlich darauf, dass die Geschädigte ihn in der Hauptverhandlung als Täter wiedererkannt, und darauf, dass eine anonyme Anruferin ihn bei der Polizei der Tat bezichtigt hat (UA S. 10 ff.). Der Aussagewert beider

–3– über Freispruch oder Verurteilung entscheidenden – Indizien wird nicht ausreichend erörtert, so dass dem Senat eine abschließende Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler nicht möglich ist.

Wie die Zeugin ███████ bekundet hat, war sie bei der wenige Monate nach der Tat vorgenommenen Gegenüberstellung mit dem Angeklagten nur „ziemlich sicher“ gewesen, dass er die Tat begangen habe. Sie habe seinerzeit angegeben, der Täter habe so ähnlich ausgesehen wie der ihr gegenübergestellte Angeklagte (UA S. 11). Nunmehr – in der Hauptverhandlung 16 Monate nach der Tat – habe sie ihn sicher wiedererkannt. Wenn das Landgericht der jetzigen Identifizierung des Angeklagten ausschlaggebende Bedeutung beimißt, hätte es näherer Darlegungen bedurft, um in nachvollziehbarer Weise auszuschließen, dass sich die Zeugin beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewusst an dem Ergebnis der Wahlgegenüberstellung orientiert hat. Das Landgericht hätte bedenken müssen, dass sie sich dabei das Gesicht des Angeklagten eingeprägt haben kann, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben (vgl. BGHR StPO § 261 Identifizierung 1 und 3). Es fehlen auch nähere Ausführungen dazu, wie ihre Angabe nach der Tat, der Täter sei 1,70 bis 1,75 m groß, mit der Größe des Angeklagten von 1,85 m zu vereinbaren ist. Das Landgericht hätte seine Annahme, die fehlerhafte Einschätzung der Körpergröße sei nicht gravierend (UA S. 12), durch fallbezogene Erwägungen – z. B. durch die Darlegung anderer Fehleinschätzungen der Zeugin oder sonstiger Umstände, die einen solchen Irrtum verständlich machen könnten – erläutern müssen.

–4– Auch das zweite zur Überführung des Angeklagten herangezogene Indiz – die anonyme Bezichtigung des Angeklagten (UA S. 12) – wird nicht rechtsfehlerfrei gewürdigt. Das Landgericht teilt weder Art noch Inhalt der in der Presse nicht veröffentlichten, aber von der anonymen Anruferin geschilderten Einzelheiten der Tat mit. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob sich das Landgericht hinreichend der rechtlichen Grenzen bewußt war, die seiner Überzeugungsbildung durch die Heranziehung einer anonymen Aussage gezogen sind (vgl. BGHSt 34, 15, 17/18).

Bei der Darlegung der die Täterschaft des Angeklagten nicht infrage stellenden Umstände meint das Landgericht (UA S. 15): Es spreche nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten, dass auf dem untersuchten Trinkglas nicht die Fingerspuren des Angeklagten, sondern die einer nicht identifizierten anderen Person gefunden wurden. Diese Wertung ist mit den bisherigen Feststellungen schwerlich zu vereinbaren. Danach nahm die Zeugin vor der Tat ein „gespültes“ Glas aus dem Küchenschrank und schenkte dem Täter darin Cola ein (UA S. 5). Nach der Tat brachte der Zeuge GC das Glas, aus dem der Täter getrunken hatte, in die Küche. Er faßte das Glas an dessen unterem Fuß an, um eventuelle Fingerspuren nicht zu verwischen. Deshalb untersuchte der Kriminalbeamte ██ das ihm von GC bezeichnete Glas nur im oberen Bereich. Dabei stellte er Fingerspuren sicher, die weder dem Angeklagten noch der Zeugin ███████ oder dem Zeugen GC, sondern einer nicht ermittelten Person zugeordnet werden konnten (UA S. 7 f.). Dennoch wäre das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, den

–5– Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Indizien für überführt anzusehen. In eine solche Bewertung müßte der von einer unbekannten Person stammende Fingerabdruck auf dem Trinkglas jedoch als entlastendes Indiz mit einbezogen werden. Die entlastende Bedeutung kann nicht durch bloß hypothetische, durch keine Tatsachen belegte Vermutungen beseitigt werden. Dies aber hat das Landgericht getan, indem es erwägt: Die Zeugin ██ habe zwar bekundet, der Täter habe das Glas im oberen Bereich angefaßt, die Zeugin könne sich aber irren. Die festgestellte Fingerspur im oberen Bereich könne nämlich „von einer/einem Bekannten der Zeugin ██████ stammen, der/die das Glas gespült haben mag, oder von einem früheren Kunden der Zeugin, der das ihm hingestellte Glas angefaßt, aber nicht benutzt haben mag, so dass es wieder in den Küchenschrank zurückgestellt und beim Besuch des Angeklagten von der Zeugin ███████ wieder herausgenommen wurde“ (UA S. 17).

Die neu entscheidende Strafkammer wird für den Fall, dass auch sie den Angeklagten für überführt ansieht, das Konkurrenzverhältnis der schweren räuberischen Erpressung und der Vergewaltigung neu beurteilen müssen. War die vom Angeklagten zur Erpressung angewandte Gewalt noch nicht beendet, als er zur Vergewaltigung ansetzte (vgl. UA S. 6), so liegt Tateinheit vor (vgl. BGHR StGB § 52 I Handlung, dieselbe 2).

–6– Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an das Landgericht Duisburg zurückverwiesen.

KutzerRußHarms
KrauthDetter
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