Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Unterschlagungsverurteilung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 148/53
Datum
10.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Notzucht, Nötigung, Betrug und Unterschlagung ein. Der BGH bestätigt die Betrugs- und mehrere Unterschlagungsurteile, hebt jedoch eine Unterschlagungsverurteilung auf, da die Tatsachenfeststellungen nicht ergaben, dass der Verkaufserlös fremdes Vermögen war. Die Sache wird insoweit zur neuen Aufklärung über Eigentumsvereinbarungen und ggf. Untreuefragen an die Vorinstanz zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist in der Regel auf die vom Revisionsführer substantiiert gerügten Rechtsfehler zu beschränken; bloße Angriffe auf vom Tatgericht getroffene Tatsachenfeststellungen sind unbeachtlich.

2

Zur Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) muss festgestellt sein, dass der Täter über eine fremde bewegliche Sache oder fremdes Geld verfügt und sich dieses rechtswidrig aneignet.

3

Wenn der Täter zur Veräußerung einer Sache berechtigt war, wird er grundsätzlich Eigentümer des Erlöses; daraus folgt, dass ein alleiniger Verkaufserlös regelmäßig nicht ohne weitere Abreden fremdes Vermögen darstellt und Unterschlagung nicht ohne Weiteres anzunehmen ist.

4

Bei unklaren vertraglichen Vereinbarungen über Eigentum oder Abführpflichten hat das Gericht die tatsächlichen Abreden (z. B. Eigentumsvorbehalt, Besitzkonstitut, Kommissionsverhältnis) näher aufzuklären; erst danach ist zu prüfen, ob statt Unterschlagung ein Tatbestand wie Untreue (§ 266 StGB) in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 27. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Eugen R. C. ██ aus ████, geboren am ███ in █████, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. Juni 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma ██████ verurteilt ist, ferner ██ █████████████████████.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Duldung unzüchtiger Handlungen, wegen Betruges in neun Fällen und wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Der zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigte Verteidiger des Angeklagten hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, ohne das Rechtsmittel zu beschränken. Er hat es jedoch nur hinsichtlich einzelner Fälle begründet. Mit der Behauptung, das sachliche Recht sei verletzt, bekämpft er die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen Sch████████, ████████ und SX, ferner die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen ██ und ██ Sohn.

Die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht hat sich demnach auf diese Fälle zu beschränken; das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, 1.) dass der Angeklagte in den Fällen ██████, ██ und ██ sich des Betruges schuldig gemacht hat. Der Angeklagte übergab den Vertretern dieser Firmen Schecks, obwohl er wusste, dass er sie nicht einlösen konnte. Außerdem erhielten die Firmen ███ und ███ noch eine Anzahl Wechsel, die der Angeklagte ausgestellt und akzeptiert hatte, obwohl ihm klar war, dass ihm bei Fälligkeit die Mittel zur Einlösung der Wechsel fehlen würden. Er erreichte hierdurch, dass die drei genannten Firmen ihn ansahen und seine Bestellungen zu Unrecht als kreditwürdig ausführten. Sie litten hierdurch erheblichen Schaden.

Was die Revision gegen seine Verurteilung wegen Betruges in diesen Fällen vorbringt, richtet sich gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts. Damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden.

Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma ███ ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte im Juli 1951 einen Opel-Lieferwagen erwarb, an dem sich der Verkäufer ███ das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte. Obwohl der Angeklagte den Kaufpreis nicht entrichtet hatte, veräußerte er den Wagen und verbrauchte den Erlös für sich. Mit der Behauptung, der Eigentumsvorbehalt an dem Fahrzeug habe in dem Zeitpunkt seines Verkaufes durch den Angeklagten nicht mehr bestanden, wendet sich der Beschwerdeführer auch in diesem Fall in unzulässiger Weise gegen den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt.

2.) Begründet ist dagegen das Rechtsmittel in dem Fall, in dem der Angeklagte wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma ██ Sohn in ███████ verurteilt worden ist.

Der Angeklagte erhielt, wie das Landgericht festgestellt hat, von dieser Firma einen Anzug, den er einem seiner Kunden anbieten wollte. Er versprach, am folgenden Tage entweder den Anzug zu bezahlen oder ihn zurückzubringen. Als diese Bedingungen vereinbart wurden, war der Angeklagte gewillt, sie zu erfüllen. Es gelang dem Angeklagten, den Anzug bei seinem Kunden abzusetzen. Er verbrauchte aber den Verkaufserlös für sich. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die zwischen dem Angeklagten und der geschädigten Firma getroffenen Vereinbarungen so zu verstehen seien, dass das Eigentum an dem Anzug der Lieferfirma verbleiben sollte, bis feststand, ob der Angeklagte ihn absetzen würde oder nicht. Hieraus will das Landgericht dann weiter folgern, dass der Angeklagte bei einem Verkauf des Anzugs nicht Eigentümer des von seinem Käufer übergebenen Geldes wurde, also eine Unterschlagung beging, wenn er das Geld behielt.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Feststellungen des Landgerichts nicht ausreichen, um die Annahme zu rechtfertigen, der Angeklagte habe nicht über eigenes, sondern fremdes Geld verfügt. Da er berechtigt war, den Anzug zu veräußern, ist davon auszugehen, dass er Eigentümer des Geldes wurde, das der Käufer zur Erfüllung seiner Kaufpreisschuld übergab. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass Vereinbarungen getroffen waren, die einen unmittelbaren Eigentumserwerb an diesem Gelde zugunsten der Firma ██ Sohn bewirkten. Die Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, den Verkaufserlös abzuführen, deutet vielmehr gerade darauf hin, dass der Angeklagte Eigentümer des Geldes werden sollte.

Da die Verurteilung wegen Unterschlagung voraussetzt, dass sich der Angeklagte eine fremde Sache zugeeignet hat, kann das Urteil in diesem Punkte nicht bestehen bleiben. Deshalb muss auch der Gesamtstrafaussprache aufgehoben werden.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die zwischen den Parteien getroffenen Abreden eingehender als bisher aufklären und in ihrer rechtlichen Bedeutung prüfen müssen. Lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien durch entsprechende Vereinbarungen (Besitzkonstitut) den unmittelbaren Eigentumserwerb durch die Firma ███ & Sohn bewirken wollten, wäre zu erörtern, ob die dem Angeklagten auferlegten Pflichten eine Vermögensfürsorge im Sinne eines Kommissionsgeschäftes zugunsten des geschädigten Unternehmens bezweckten, so dass seine Bestrafung nach § 266 StGB in Betracht käme.

BuschWernerMaass
KoenigerDr. Arndt
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Unterschlagungsverurteilung und Zurückverweisung — Themis