Treffer
BGH Urteil

BGH: Verdeckungsabsicht bei Tötung verkannt – Zurückverweisung zur Neubeurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 147/99
Datum
23.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft hatte die Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags eingelegt und begehrte Feststellung von Mord. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Das Landgericht habe das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht fehlerhaft verneint. Die Sache wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil relevante Umstände (zeitliche Zäsur, Verhalten nach der Tat, Lügen) nicht ausreichend gewürdigt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht setzt nicht voraus, dass der Täter mit strafrechtlicher Verfolgung rechnet; es genügt die Absicht, außerstrafrechtliche Nachteile zu vermeiden.

2

Zur Feststellung der Verdeckungsabsicht sind insbesondere das Verhalten des Täters nach der Vortat sowie zeitliche und räumliche Zäsuren zwischen Vortat und Tötung zu berücksichtigen.

3

Die Verneinung eines subjektiven Mordmerkmals ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht widersprüchliche Feststellungen zur Motivation trifft oder Umstände außer Acht lässt, die gegen eine beeinträchtigte subjektive Tatseite sprechen.

4

Eine festgestellte seelische Abnormität ohne Feststellung einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verneinung subjektiver Mordmerkmale; das Gericht muss die Wirkung solcher Umstände auf die Tatmotivation umfassend prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 17. Dezember 1998

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Juni 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Staatsanwältin [REDACTED] in der Verhandlung,

Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Dezember 1998 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit die Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und einem Monat verurteilt. Mit ihrer zu Lasten der Angeklagten eingelegten, zulässig auf die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts beschränkten und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen begründeten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung der Angeklagten insoweit wegen Mordes.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte nicht in der Lage, Ordnung in die finanziellen Angelegenheiten ihrer Familie zu bringen, sondern gab ständig mehr Geld aus, als sie und ihr Ehemann verdienten. Aus Angst, ihr Ehemann werde sie verlassen, wie er es ihr angesichts des im Soll befindlichen Gehaltskontos schon einmal angedroht hatte, hatte die Angeklagte zur Verheimlichung von Fehlbeträgen bereits 1997 die Großeltern ihres Ehemannes um 15.000 DM bestohlen. Nach Entdeckung der Tat hatten diese davon abgesehen, die Tat anzuzeigen oder den Ehemann der Angeklagten zu unterrichten. Um die Ehe der Angeklagten nicht zu gefährden, hatten sie der Angeklagten vielmehr großzügige Rückzahlungsraten eingeräumt und ihr im Herbst 1997 nochmals 7.000 DM zur Deckung eines Dispositionskredites zur Verfügung gestellt. Auch die Mutter der Angeklagten war ihr finanziell behilflich gewesen, ohne dem Ehemann etwas darüber zu erzählen. Im Februar 1998 hatte die damals im neunten Monat schwangere Angeklagte erneut 800 DM zur Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer benötigt. Sie hatte deshalb in der Wohnung ihres eigenen 81-jährigen Großvaters, der aufgrund einer Parkinson’schen Krankheit schwerbehindert war, unbemerkt die Kontokarte für dessen Konto an sich genommen, ein Vollmachtsformular gefälscht, sich unter Vorlage der Vollmacht in dem Geldinstitut 800 DM auszahlen lassen und später die Kontokarte wieder zurückgelegt.

Als die Angeklagte einige Tage später ihrem Großvater diese Tat eingestand, war dieser zu ihrer Überraschung sehr verärgert und kündigte an, das Geschehen dem Ehemann der Angeklagten zu berichten. Eine Strafanzeige wollte er nicht erstatten, wovon auch die Angeklagte ausging. Sie war aber von der Angst erfüllt, ihr Ehemann werde sie verlassen. Sie ging davon aus, dass sie dann mit ihrem Sohn sowie mit dem in etwa zwei Wochen auf die Welt kommenden Kind allein sein würde. Die Angeklagte geriet in Panik und beschloss, ihren Großvater mit einem außerhalb des Hauses vorgefundenen Beil zu töten, um zu verhindern, dass ihr Mann von dem Vorfall erfahren würde. Sie ging mit dem Beil in das Wohnzimmer und erschlug ihren Großvater mit mindestens sieben, teilweise mit erheblicher Wucht geführten Schlägen. Dann reinigte sie das Beil, täuschte Aktivitäten des Opfers im Haus vor, verließ das Haus und gab alsbald ihrer Mutter gegenüber eine Schilderung ihres Besuches beim Großvater, mit der sie nach der Entdeckung der Tat einige Zeit lang erfolgreich die Ermittlungen der Polizei von sich ablenken konnte.

Fehlerhaft hat das Landgericht das Mordmerkmal des Verdeckens einer Straftat mit der Begründung verneint, das besondere Unrecht der Verdeckungsabsicht sei nicht gegeben, „selbst wenn grundsätzlich auch die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen zur Erfüllung dieses Merkmals ausreichend sein sollte“ (UA S. 23).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es die Voraussetzungen des Verdeckungsmordes verkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht nicht voraussetzt, dass der Täter für den Fall des Bekanntwerdens seiner vorangegangenen Straftat mit Strafverfolgung rechnet, es vielmehr genügt, dass es ihm um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht (BGHSt 41, 8; BGH, Beschl. vom 12. Januar 1999 – 1 StR 622/98; vgl. auch Jahnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 15). Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass Mord in keiner Begehungsform ein gegen die Belange der Rechtspflege gerichtetes Delikt ist, dass vielmehr die den Verdeckungsmord charakterisierende Verknüpfung von Unrecht (aus der Vortat) mit weiterem Unrecht (durch die Tötung) auch dann vorliegen kann, wenn der Täter einen anderen zur Vermeidung außerstrafrechtlicher Folgen seiner Straftat tötet. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat ungeachtet der an ihr geübten Kritik (Küpper JZ 1995, 1158; Brocker MDR 1996, 228) an.

Die Mordmerkmale der dritten Gruppe zeichnen sich durch die Verwerflichkeit des deliktischen Ziels der Tötung (Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat) aus. Steht schon die Tötung eines Menschen zur Verhinderung der Strafverfolgung in einem krassen Zweck-Mittel-Missverhältnis, so ist die Tötung zur Verdeckung aus rein außerstrafrechtlichen Gründen, der regelmäßig ein geringerer Konfliktdruck zugrunde liegt, in einem noch höheren Maße verwerflich (Saliger StV 1998, 19, 20; ders. ZStW 109 (1997), 302, 308). Der besondere Schutzzweck, dem die hohe Strafe für den Verdeckungsmord dient, besteht darin, dem angesichts der Stärke des Antriebs zum Selbstschutz erhöhten Tötungsanreiz entgegenzutreten (vgl. BGH NJW 1999, 1039 = Urt. vom 23. Dezember 1998 – 3 StR 319/98). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Streben des Täters, außerstrafrechtliche Folgen seines Verhaltens zu vermeiden, derart stark ist, dass sich daraus für ihn ein Anreiz zur Tötung eines Dritten ergibt.

Soweit das Landgericht aufgrund der Motivationslage der Angeklagten und ihrer besonderen persönlichen Struktur sowie ihres Zustandes das „besondere Unrecht ... der Verdeckungsabsicht“ nicht als gegeben angesehen hat, ist dies nicht frei von Rechtsfehlern.

Zur Motivationslage führt das Landgericht aus, der Gedanke, die Trennung des Ehemannes zu vermeiden, nicht der, jetzt und aktuell eine Straftat zu verheimlichen, habe die Angeklagte beherrscht. Dies steht im Widerspruch zu der kurz zuvor getroffenen Feststellung, die Angeklagte fürchtete, wegen ihrer dann aufgedeckten Straftat von ihrem Mann verlassen zu werden.

Soweit das Landgericht auf die persönliche Struktur der Angeklagten abhebt, bleibt außer Betracht, dass das Landgericht, sachverständig beraten, zwar eine seelische Abnormität (sog. narzisstisch-hystrionische Persönlichkeit) bei der Angeklagten festgestellt, dieser aber den Charakter einer schweren anderen seelischen Abartigkeit abgesprochen und auch sonst keine Gesichtspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellt hat. Zwar kann ein Zustand hoher affektiver Erregung des Täters selbst bei erhaltener Schuldfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen, dass ein in Betracht kommendes Mordmerkmal aus subjektiven Gründen nicht verwirklicht ist (BGH NJW 1999, 1039). Dahingestellt kann, ob die bislang für die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe angestellten Erwägungen auch für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht Geltung haben können. Vorliegend hat das Landgericht nämlich Umstände nicht berücksichtigt, die gegen eine derartige Beeinträchtigung der subjektiven Seite des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht sprechen könnten: Zwischen der Erkenntnis der Angeklagten, dass ihre Straftat nicht vor ihrem Ehemann verheimlicht bliebe, und der Tötung des Opfers bestand eine zeitliche und räumliche Zäsur. Alsbald nach der Tat begann die Angeklagte mit Veränderungen im Haus, um einen ordnungsgemäßen Tagesablauf des Opfers vorzutäuschen und damit die Entdeckung der Tat hinauszuzögern, und erzählte ihrer Mutter wahrheitswidrig, es sei ein ihr unbekannter Mann im Haus des Großvaters erschienen. Diese Erzählung war so schlüssig, dass die Polizei mit einem nach Angaben der Angeklagten gefertigten Phantombild nach dieser Person fahndete.

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