Revision: Strafzumessung bei Messereinsatz aufgehoben – Widerspruch zu Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 147/93
- Datum
- 21.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung muss mit den richterlichen Feststellungen übereinstimmen; eine Strafschärfung ist unzulässig, wenn sie auf Annahmen beruht, die den getroffenen Tatsachenfeststellungen widersprechen.
Der Einsatz eines Messers rechtfertigt eine erhöhte Strafe nur, wenn die konkreten Feststellungen ergeben, dass der Gebrauch des Messers kontrolliert und geeignet war, über eine bloße Körperverletzung hinausgehende Gefährdungen herbeizuführen.
Bei der Strafzumessung sind Motiv und Entschlussbildung zu berücksichtigen; eine nur kurz überlegte, affektive Reaktion oder eine provozierende Äußerung können strafmildernd wirken.
Ist die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und begründet, kann der BGH den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 15. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 147/93
vom 21. April 1993
in der Strafsache gegen Christopher Thomas, geboren am ███████ in ███ (USA), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. April 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das wirksam mit der Revisionsbegründung vom 26. Februar 1993 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte dem Zeugen ██ mit einem Faustschlag je eine Platzwunde verursachenden Schlag im rechten und linken Schläfenbereich versetzt und dann mit einem Messer oberflächliche Schnittwunden und eine ungefährliche tiefe Schnittwunde beigebracht. Das Landgericht geht davon aus, „daß aufgrund des kontrollierten Einsatzes seiner (des Angeklagten) technischen Möglichkeiten (Ausbildung als langjähriger amerikanischer Berufssoldat in einer Antiterroreinheit) die Körperverletzungsfolgen verhältnismäßig gering geblieben sind“ (UA S. 18).
Die im Hinblick hierauf gegen den nicht vorbestraften Angeklagten verhängte hohe Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend, der Einsatz des Messers „sollte nach dem Willen des Angeklagten und konnte auch tatsächlich einen anderen Eindruck als den bloßer Körperverletzung erwecken“ (UA S. 19).
Damit setzt es sich in Widerspruch zu den Feststellungen. Denn dort hält es das Landgericht für möglich, daß der „im Schwitzkasten“ befindliche Angeklagte mit dem Messer oberflächliche Schnitte und einen tiefen Schnitt verursachte, „um aus dem Würgegriff freizukommen“ (UA S. 12/13).
Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht erkennbar bedacht hat, daß der Angeklagte den Tatentschluß ersichtlich nach nur kurzer Überlegung faßte, um auf die von ihm als Kränkung verstandene Äußerung des Zeugen ███ diesen zu „kränken“ (UA S. 11).
| Ruf | Rissing-van Saan | Miebach | |||
| Zschockelt | Blauth |