Revision: Aufhebung wegen fehlender Begründung der Nichtaussetzung zur Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 147/90
- Datum
- 08.08.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Soweit die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, müssen die Urteilsgründe die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen enthalten, wenn dies für eine revisionsrechtliche Überprüfung erforderlich ist.
Die Darlegungspflicht des § 267 Abs. 3 S. 4 StPO gilt primär bei Aussetzung oder bei entgegenstehendem Antrag, kann aber auch dann geboten sein, wenn ohne sie eine nachprüfbare Begründung der Entscheidung fehlt.
Die Annahme einer ungünstigen Sozialprognose im Sinne des § 56 StGB bedarf einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Darlegung; geringfügige Vorstrafen rechtfertigen eine solche Annahme nicht automatisch.
Bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist eine durchgreifende und nachprüfbare Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen, insbesondere wenn die den Einzelstrafen zugrunde liegenden Strafen relativ niedrig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3. Oktober 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 147/90 Beschluss in der Strafsache gegen den Taxifahrer Johann H. aus ███████, dort geboren am ██████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████████, wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als davon abgesehen worden ist, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Beihilfe zum schweren Raub, wegen Diebstahls und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Gesamtfreiheitsstrafe hat es nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Revision des Angeklagten ist zu den Schuldsprüchen und zur Höhe der Strafen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt ist.
In den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils fehlen, wie der Generalbundesanwalt aufzeigt, jegliche Darlegung und Abwägung der Umstände, die das Landgericht veranlasst haben, von einer Strafaussetzung zur Bewährung abzusehen. Zwar gebietet die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz StPO eine solche Darlegung nur dann, wenn das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzt oder entgegen einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht aussetzt. Dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, behauptet weder die Revision, noch legt es der Generalbundesanwalt dar. Die Umstände des Einzelfalles können aber auch aus sachlich-rechtlichen Gründen Erwägungen zur Frage der Strafaussetzung in den Urteilsgründen geboten erscheinen lassen, wenn diese als notwendige Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung erforderlich sind (vgl. Hürxthal KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 33; BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 1). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Senat kann dem Urteil schon nicht entnehmen, ob die Strafkammer die auch für § 56 Abs. 2 StGB erforderliche günstige Sozialprognose verneint hat oder ob sie erst aufgrund der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen und deshalb von der Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen hat. Eine ungünstige Sozialprognose versteht sich angesichts der zwar einschlägigen, aber nur geringfügigen Vorstrafen des Angeklagten nicht von selbst. Eine Überprüfung, ob gegebenenfalls die für § 56 Abs. 2 StGB wesentlichen Umstände vom Landgericht beachtet und rechtsfehlerfrei gewertet worden sind, ist ebenfalls nicht möglich. Eine nachprüfbare Gesamtwürdigung ist angesichts der relativ niedrigen Einzelstrafen, die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegen, nicht entbehrlich.
Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung.
| Gribbohm | Ruf | Kutzer | |||
| Krauth | Rissing-van Saan |