Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 147/88
Datum
25.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob ein Urteil wegen versuchten Totschlags auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Verurteilung auf das Wissen um die Lebensgefährlichkeit einer unter Strom stehenden Türklinke gestützt. Der Senat bemängelte unklare Feststellungen dazu, ob der Angeklagte den Erfolg als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen hatte, sowie zur Reichweite seines Gefährdungsbewusstseins und zur Vermeidbarkeit des Geschehens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrerer möglicher Ursachen eines tödlichen Erfolgs umfasst Vorsatz nur dann die Verantwortlichkeit, wenn Täterwissen und -wollen zum Tatzeitpunkt alle für den Erfolgseintritt wesentlichen Ursachen erfassen.

2

Das bloße Wissen um die Lebensgefährlichkeit einer Einrichtung begründet nicht ohne konkrete Feststellungen die Annahme bedingten Vorsatzes; es fehlt insoweit an der für dolus eventualis erforderlichen Billigung des Erfolgseintritts.

3

Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit müssen das Risiko, der Zweck der gefährlichen Handlung und die konkreten Motive oder Umstände, die den Täter zur Inkaufnahme des Erfolgs veranlassten, feststellbar sein.

4

Das Strafurteil muss erkennen lassen, ob der Täter den Eintritt der konkreten Gefahrenlage für möglich hielt, ob er deren Eintritt billigend in Kauf nahm und ob er durch Verhalten den Erfolg hätte verhindern können.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 20. November 1987

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Glaser Volker Klute [REDACTED] aus ███████, geboren am ████ ███ 1960 in █████████████████, wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an dem Polizeibeamten GC, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im hinteren Gartenbereich seines Grundstücks ein Treibhaus, in dem er Cannabispflanzen zog. Zum Schutz vor nächtlichen Dieben installierte er eine elektrische Anlage, die den Türgriff der Treibhaustür unter 220 Volt Spannung setzte. Wer den unter Strom stehenden Türgriff anfasste, konnte einen tödlichen Stromschlag erhalten. Ob die Berührung nur zu einem Bagatellunfall oder zum Tode führte, hing von Zufälligkeiten ab.

Der Angeklagte kannte die Gefährlichkeit der Anlage. Üblicherweise schaltete er sie tagsüber aus, indem er die zugehörige Sicherung herausdrehte; gelegentlich vergaß er dies aber auch (UA S. 3).

Am 28. August 1986, in der Zeit von 9.15 Uhr bis 11.00 Uhr, durchsuchten mehrere Polizeibeamte das Anwesen des Angeklagten, nachdem sie ihn geweckt und ihm den Grund ihres Erscheinens erläutert hatten, der in dem Verdacht seiner Beteiligung an einer Brandstiftung lag. Die Polizeibeamten KC und ██ wollten das Treibhaus überprüfen. Als ██ die Türklinke des Treibhauses berührte, erhielt er einen kurzen Stromschlag. Er konnte die Hand reflexartig zurückziehen und blieb unverletzt.

Der Angeklagte hat sich gegenüber dem Vorwurf des versuchten Totschlags dahin eingelassen: Er habe die Gefährlichkeit der Anlage verkannt. Er sei von so hohen Übergangswiderständen ausgegangen, dass man beim Berühren der Klinke allenfalls „einen gewischt bekommt“, wie etwa beim Berühren eines elektrischen Weidezauns (UA S. 5). Das Landgericht erachtet die Einlassung für widerlegt.

II. Auf dieser Grundlage hält die Annahme, der Angeklagte habe gegenüber dem Polizeibeamten ██ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt (UA S. 4, 6), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, es habe den Angeklagten des versuchten Totschlags schon deshalb für schuldig befunden, weil die von ihm installierte Anlage geeignet war, einen Menschen zu töten, und weil er diese Eignung gekannt habe (UA S. 6).

1. Beruht ein (eingetretener oder möglicher) tödlicher Erfolg auf mehreren Ursachen (hier: auf der Lebensgefährlichkeit der installierten Anlage im eingeschalteten Zustand; ihrer Einschaltung am Vorabend; der Unterlassung, sie tagsüber auszuschalten, und der Berührung des Verletzten mit ihr), so handelt der Täter vorsätzlich nur, wenn sein Wissen und Wollen im maßgebenden Zeitpunkt des Handelns oder Unterlassens alle für den Erfolgseintritt wesentlichen Ursachen umfasst. Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind insoweit lückenhaft.

a) Aus der Sachverhaltsschilderung (UA S. 3) geht nicht hervor, ob dem Angeklagten beim Erscheinen der Polizeibeamten oder danach bis zum Zwischenfall überhaupt gegenwärtig war, dass die elektrische Schutzanlage in Betrieb war. Ein solches Bewusstsein versteht sich nach den Umständen nicht von selbst. Die bezeichnete Anlage diente dem Schutz des Treibhauses vor nächtlichen Dieben. Der Zwischenfall ereignete sich im Laufe des Vormittags. Der Angeklagte wurde von der Polizei aus dem Schlafe geweckt und sah sich deshalb möglicherweise plötzlich in einer besonderen Situation, die ihn nicht an die Anlage denken ließ. Unabhängig davon ist festgestellt, dass er es gelegentlich vergaß, sie tagsüber auszuschalten. Ob die zur Kenntnis der Tatumstände erforderlichen eindeutigen Feststellungen in ausreichender Weise im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 8) nachgeschoben worden sind, ist fraglich. Das Landgericht hat bei der Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ausgeführt: Es sei unerheblich, dass der Angeklagte die Anlage, da es schon Tag gewesen sei, noch nicht ausgeschaltet gehabt habe. Denn er habe ja gewusst, dass er sie eingeschaltet habe und sie solange wirksam sein werde, bis er sie wieder ausschalte. Diese Ausführungen lassen nicht sicher erkennen, ob es sich um eine konkrete Feststellung handelt, die sich auf das Bewusstsein des Angeklagten im Augenblick des Tatgeschehens bezieht. Sie machen, wenn sie als Tatsachenangabe zu verstehen wären, nicht deutlich, ob das Landgericht hierbei die Möglichkeit erwogen hat, der Angeklagte könne nur vergessen haben, die Anlage auszuschalten. Sie würden zu Bedenken Anlass geben, wenn diese Möglichkeit allein mit der Erwägung hat ausgeschlossen werden sollen, dass er die Anlage am Vortage eingeschaltet hatte.

b) Wenn der Angeklagte wusste, dass die Anlage in Betrieb war, so ergeben die Feststellungen nichts darüber, ob er damit rechnete, dass im Laufe des Vormittags jemand, insbesondere einer der Polizeibeamten, das Treibhaus betreten wollte. Auch dies versteht sich nicht von selbst. Denn die Beamten waren nicht im Zusammenhang mit dem unerlaubten Anbau von Cannabispflanzen erschienen, sondern wegen eines Verdachts, der Angeklagte sei an einer Brandstiftung beteiligt gewesen. Die Feststellungen lassen nicht erkennen, wo er sich in dem Augenblick befand, als der Geschädigte GC im Begriff war, die unter Spannung stehende Türklinke anzufassen. So bleibt unklar, ob er den gefährlichen Vorgang selbst beobachtete und ihn geschehen ließ, obwohl er ihn – zum Beispiel durch Zuruf – hätte verhindern können.

2. Im Gegensatz zur bewussten Fahrlässigkeit gehört zum bedingten Vorsatz, dass der Täter den von ihm als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das kann auch der Fall sein, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles damit abfindet (BGHSt 7, 363, 368 ff.; BGH NJW 1963, 2237; 1983, 2268; NStZ 1981, 22, 23). Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen gezogen hat. Die Ungewissheit beruht darauf, dass es bei der rechtlichen Würdigung nicht unterscheidet zwischen den hier nicht verwirklichten Risiken einerseits, die sich aus dem zweckbestimmten Betrieb der Anlage insbesondere für nächtliche Diebe ergaben, sowie den Gefahren andererseits, denen andere Personen tagsüber durch die Schutzvorrichtung ausgesetzt sein konnten, falls der Angeklagte sie nicht – wie üblich – abgeschaltet hatte. So hebt das Landgericht zum einen hervor, dass er den Tod eines Opfers billigend in Kauf genommen habe, weil er keine andere Möglichkeit gesehen habe, sein Eigentum zu schützen (UA S. 7). Zum anderen aber bemerkt es, es sei für die Annahme bedingten Vorsatzes ohne Bedeutung, dass nicht ein Dieb, sondern ein Polizeibeamter das Opfer der Tat geworden sei (UA S. 8). Während es einleuchtet, dass der Angeklagte den ihm möglicherweise unangenehmen, also unerwünschten Tod eines Menschen (UA S. 7) hingenommen haben mag, um sich nächtlicher Diebe zu erwehren, enthält das Urteil keine Feststellungen in der Richtung, welches Ziel er damit hätte erreichen wollen, dass er den Polizeibeamten in Todesgefahr brachte, ob er etwa Spuren einer Beteiligung an der in Rede stehenden Brandstiftung oder den Anbau der Cannabispflanzen verdecken wollte. Das Urteil ergibt auch nicht, dass ihm gar der Tod aller Menschen gleichgültig gewesen sei, die sich tagsüber, wenn er sein Eigentum nicht schützen musste, aus welchem Grunde auch immer dem Treibhaus näherten und dessen Tür hätten anfassen können. Für eine so weitgehende Annahme fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten im Urteil. Sie ließe sich auch schwerlich mit der nach den Feststellungen offenen Möglichkeit vereinbaren, dass ihm der Tod eines Opfers unerwünscht war. Das Wissen des Angeklagten, dass die Anlage in eingeschaltetem Zustand „natürlich gegenüber jedermann“ wirkte (UA S. 8), kann die für den bedingten Vorsatz erforderliche Billigung des Erfolgseintritts nicht ersetzen. Direkten Vorsatz hat das Landgericht nicht angenommen; er ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen.

III. Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Auf rechtliche Bedenken gegen den Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat hingewiesen.

RußGribbohmHarms
KrauthKutzer
BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz — Themis