Strafrechtliches Sicherungsverfahren: Revision gegen Ablehnung der Unterbringung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 147/56
- Datum
- 24.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sicherungsmaßnahme nach § 42b StGB ist nicht eine bloße Möglichkeit künftiger Rechtsbrüche maßgeblich, sondern es muss mit bestimmter Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens zu erwarten sein.
Eine unzüchtige Handlung kann den Tatbestand des § 183 StGB erfüllen, wenn sie unter den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Dritten wahrnehmbar war und dadurch öffentliches Ärgernis erregt werden konnte.
Bei der Bewertung der Gefährlichkeit für die Anordnung einer Unterbringung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (z. B. Zielrichtung der Handlung, Ausmaß der Belästigung der Allgemeinheit) zu berücksichtigen; das Fehlen einer tatsächlichen Belästigung der Öffentlichkeit mindert die Gefährlichkeitsprognose.
Da eine Unterbringung in erheblichem Maße in die persönliche Freiheit eingreift, sind ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen; bloße Möglichkeit von Wiederholungen genügt nicht zur Rechtfertigung der Maßnahme.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 24. September 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Notstandsarbeiter Erich B. ███ aus ████, dort geboren am ███████, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Busch, Bundesrichter Prof. ███████████, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Wiefels als ███████████ Richter, Oberstaatsanwalt ██ als █████████, ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst: █ als Urkundsbeamter der ████████████████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 24. September 1955 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft ficht die Entscheidung an mit der Begründung, der Beschuldigte stelle eine ständige Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Da es wahrscheinlich sei, dass er künftig in gleicher Weise in Erscheinung treten werde und die Überwachung durch seine Angehörigen nicht ausreiche, sei die Anordnung der Unterbringung geboten.
1.) Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte an einem Abend im März 1955 auf einer Straße in ████ die 24-jährige Marianne L. angesprochen und erfolglos aufgefordert, sie solle mit ihm gehen. Kurz darauf, am selben Abend, hat er sich ihr am entblößten Geschlechtsteil onanierend gezeigt und sie zum Geschlechtsverkehr eingeladen. Etwa zwei Wochen später hat er sie wieder angeredet und ihr erklärt, er wolle mit ihr geschlechtlich verkehren.
In seinem ersten Verhalten hat das Landgericht mit Recht den äußeren Tatbestand eines Vergehens gegen § 183 StGB gesehen. Vornahme einer unzüchtigen Handlung und Ärgerniserregung sind einwandfrei dargetan. Auch die Annahme einer öffentlichen Verübung der Tat ist zu billigen. Nach den örtlichen Verhältnissen konnte die Handlungsweise des Beschuldigten von unbestimmt welchen und wie vielen Personen wahrgenommen werden, weil sie zur Stelle hätten sein können, ohne dass der Beschuldigte das hätte hindern können. Die Tat wurde in den frühen Abendstunden in einem bewohnten Stadtteil begangen.
Zum inneren Tatbestand (im Sinne eines natürlichen Vorsatzes vgl. BGHSt 2, 287) enthält das Urteil nichts. Jedenfalls deshalb, weil der Beschuldigte wegen angeborenen erheblichen Schwachsinns zurechnungsunfähig ist. Das in den beiden Fällen zum Ausdruck gelangte Bestreben des Beschuldigten, mit der L. geschlechtliche Beziehungen anzuknüpfen, kann dafür sprechen, dass er nur von ihr gesehen werden wollte. Trotzdem wird in Anbetracht der Örtlichkeit und der gesamten Umstände davon auszugehen sein, dass der Beschuldigte ohne seine geistige Erkrankung eine genügende Vorstellung davon gehabt hätte, dass möglicherweise dritte Personen sein Tun wahrnehmen konnten, dass das Mädchen daran Anstoß nehmen werde, und dass er mit diesem Erfolg einverstanden war.
Die erste Voraussetzung für die von der Revision für nötig erachtete Anordnung der Sicherungsmaßregel, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, ist demnach gegeben.
2.) Es handelt sich deshalb darum, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert. In der Beantwortung dieser Frage ist dem Landgericht beizutreten.
Die Strafkammer ist der Überzeugung, bei der Persönlichkeit des Beschuldigten könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft sich wieder in gleicher oder ähnlicher Weise verfehlen wird. Aus diesen Darlegungen des Urteils ergibt sich – im Gegensatz zur Behauptung der Revision – nur die Möglichkeit, dass der Beschuldigte wieder gegen die Rechtsordnung verstoßen wird. Das genügt aber nicht für eine Anordnung nach § 42b StGB. Nur wenn mit bestimmter Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Rechtsfriedens durch Rechtsbrüche des Beschuldigten zu befürchten ist, ist die Sicherungsmaßnahme der Unterbringung gerechtfertigt.
Es bestehen auch keine Bedenken gegen die von der Staatsanwaltschaft bekämpfte Auffassung des Landgerichts, das vom Beschuldigten gegenüber der L. an den Tag gelegte Verhalten habe keinen solchen Grad von Gefährlichkeit erreicht, dass durch ihn eine empfindliche Störung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen sei. Für diese Annahme konnte es die Tatsache verwerten, dass er keine Anstalten gemacht hat, sich dem Mädchen körperlich zu nähern, und dass er auf dessen tatkräftige Zurückweisung hin sofort das Weite gesucht hat. Allerdings bezweckt § 183 StGB den Schutz der Allgemeinheit. Doch können die besonderen Umstände des hier vorliegenden Falles nicht außer Acht gelassen werden. Danach hatte es der Beschuldigte, wie namentlich der zweite Vorfall beweist, ersichtlich nur auf die Anknüpfung von Beziehungen zur ██████████████. Außerdem ist es zu einer tatsächlichen Belästigung der Allgemeinheit nicht gekommen, sondern nur zu einer solchen des Mädchens. Freilich ist das für den Tatbestand des § 183 StGB belanglos. Aber für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten konnte es von Bedeutung sein. Eine wiederholte Erregung öffentlichen Ärgernisses kann wohl eine ausreichende Grundlage für die Anordnung der Unterbringung bilden. Doch ist der Beschuldigte nach dieser Richtung von seinem vorliegenden Fall abgesehen nicht hervorgetreten.
Nach alldem konnte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass kein Anhalt vorliegt für eine künftig in massiverer Form erfolgende Betätigung geschlechtlicher Regungen durch den Beschuldigten. Da die Anordnung der Unterbringung in die persönliche Freiheit des Betroffenen erheblich eingreift, müssen deren Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass das Landgericht unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes die beantragte Anordnung abgelehnt hat.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat auf Aufhebung des Urteils beantragt.
| Koeniger | Glanzmann | Jagusch | |||
| Busch | Dr. Wiefels |