Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Gesamtstrafenausspruch und Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 146/97
Datum
23.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die fehlende Einbeziehung früherer rechtskräftiger Geldstrafen beschwert den Angeklagten nicht; eine Zurückverweisung wäre wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die angegriffenen Feststellungen oder die Rechtsanwendung des Tatrichters rechtsfehlerhaft sind; andernfalls ist sie zu verwerfen.

2

Die Unterlassung, rechtskräftige und gesamtstrafenfähige Geldstrafen in einen Freiheitsstrafenausspruch einzubeziehen, begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Angeklagte hierdurch tatsächlich beschwert wird.

3

Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Situation des Angeklagten verschlechtert würde und damit das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verletzt wäre.

4

Bei der Überprüfung des Gesamtstrafenausspruchs ist zu beachten, dass bloße Formfehler nicht zur Aufhebung führen, soweit der Angeklagte nicht in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 26. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 146/97 vom 23. Juli 1997 in der Strafsache gegen ███████████ aus ███████████████, geboren ███████████████ in ██, Maik ███████████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1997, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Pfister, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 1996 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist zum Schuldund zum Strafausspruch bezüglich der abgeurteilten Taten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

Auch der Gesamtstrafenausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Durch die vom Landgericht unterlassene Einbeziehung der rechtskräftigen und gesamtstrafenfähigen früheren Geldstrafen in die Freiheitsstrafen ist der Angeklagte nicht beschwert.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit kommt nicht in Betracht, denn eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen durch einen neuen Tatrichter würde zu einer Er-

höhung der Freiheitsstrafe führen und damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO verstoßen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 109; BGHR StGB § 55 I 1 Geldstrafe 3; BGH, Beschl. vom 21. Mai 1975 – 3 StR 71/75 (S); BGH, Beschl. vom 22. März 1995 – 2 StR 700/94).

Rissing-van SaanMiebachPfister
BlauthWinkler