Revision: Teilweise Einstellung nach §154 StPO und sonstige Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 146/91
- Datum
- 12.06.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt werden; die Einstellung führt zur Aufhebung der betreffenden Verurteilungen in den eingestellten Fällen.
Führt die Einstellung einzelner Verurteilungen zum Wegfall von Einzelfreiheitsstrafen, bleibt eine festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, wenn das Gericht bei eigener Verfahrenseinstellung keine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Bei vorläufiger Einstellung trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; aus besonderen Gründen kann dem Angeklagten aber die Pflicht auferlegt werden, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen (§472 Abs.2 StPO).
Bei der Nachprüfung eines durch Einstellung geänderten Urteils ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu prüfen, ob durch die Einstellung oder die sich daraus ergebende Abänderung des Schuldspruchs Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entstanden sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 19. November 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 146/91 in der Strafsache gegen Tommaso [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1947 in [REDACTED] (Italien), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 12. Juni 1991 gemäß § 154 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 1990 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 1 bis 3 und 5 bis 8 der Urteilsgründe jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, jedoch hat der Angeklagte die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger Mario [REDACTED], Angelo [REDACTED] (geboren am 3. April 1977), Francesco [REDACTED], Maria [REDACTED], Angelo [REDACTED] (geboren am 28. März 1984) und Filomena [REDACTED] zu tragen;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall, wegen Misshandlung einer von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung verurteilt wird.
Die Revision wird verworfen.
2. Die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers hat die über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch veranlasseten notwendigen Auslagen der Nebenkläger Filomena und Rinaldo [REDACTED] zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen III 1 bis 3 und 5 bis 8 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil seiner Kinder Mario, Angelo, geboren am 3. April 1977, Francesco, Maria, Angelo, geboren am 28. März 1984, und Filomena [REDACTED]) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des festgesetzten Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird dadurch nicht berührt. Das Schwergewicht des F-
der Verurteilung des Angeklagten wegen der sexuellen Verfehlungen zum Nachteil seiner Tochter Filomena; insoweit hat das Landgericht schon auf Einzelfreiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und von einem Jahr erkannt. Bei einer verbleibenden Summe von immer noch mehr als elf Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat unter den gegebenen Umständen aus, dass das Landgericht bei eigener Verfahrenseinstellung in den genannten Fällen eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt hätte.
In dem durch die Verfahrenseinstellung festgelegten Rahmen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Verfahren vorläufig eingestellt wird, entspricht es angesichts des in der Hauptverhandlung festgestellten Verhaltens des Angeklagten gegenüber seinen Kindern und ihrer persönlichen Verhältnisse aus besonderen Gründen der Billigkeit, ihm auch die ihnen als Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 472 Abs. 2 StPO).
| Rissing-van Saan | Kutzer | Blauth | |||
| Zschockelt | Miebach |