Revision führt zur Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Brandstiftung/Versicherungsbetrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 146/90
- Datum
- 25.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Brandstiftung oder Versicherungsbetrugs setzt eine erschöpfende und nachvollziehbare Würdigung aller belastenden und entlastenden Umstände voraus.
Bei erheblicher Störung der Spurenlage durch Aufräumhandlungen sind ungenaue oder spekulative Sachverständigenaussagen für tragfähige Feststellungen zur Brandursache unzureichend.
Die Möglichkeit einer Täterschaft Dritter, insbesondere von Eigentümern mit Zugang und Motiv, ist vom Gericht aktiv zu prüfen und in die Gesamtwürdigung einzubeziehen; bleibt diese Prüfung aus, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Verurteilung.
Ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlerhaft und beeinträchtigt sie die Überzeugungsbildung, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4. Dezember 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 146/90 in der Strafsache gegen
den Kaufmann Klaus-Josef K. ██████ aus ██████, dort geboren am ████████ 1961, den Kosmetiktechniker Rainer Hermann ████ aus ████, dort geboren am ██████, wegen Versicherungsbetruges u. a.
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Versicherungsbetruges in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagten nach Ausschalten der Lichtanlage und Abschließen der einzigen Eingangstür – kurz nach Beginn der 13.00 Uhr-Nachrichten – die Videothek des Angeklagten ██████████████ verließen und sich zum Mittagstisch in ein nahegelegenes Restaurant begaben. Spätestens um 13.04 Uhr vernahmen Anwohner einen lauten, mit einem Scherbenklirren verbundenen explosionsartigen Knall, sahen zunächst nur zerborstene Fensterscheiben und nach einiger Zeit Qualm und Feuerzungen. Der Notruf bei der Polizei ging um 13.05 Uhr ein. Als der Feuerlöschzug um 13.09 Uhr eintraf, stand die Videothek in hellen Flammen. Die Feuerwehr hatte den Brand nach kurzer Zeit unter Kontrolle. Weil in den auf Veranlassung der Hauseigentümer noch vor Löschen des Brandes angelieferten Container Brandschutt verbracht worden war, bot sich dem gegen 15.30 Uhr erschienenen Brandsachverständigen Ridder ein grob aufgeräumtes Bild. Die vor den zerborstenen Schaufensterscheiben als Sichtschutz aufgestellten etwa zwei Meter hohen Spanplatten waren „nahezu unverändert“ stehen geblieben. Ohne nähere Feststellungen zum Tatablauf nimmt das Landgericht an, dass beide Angeklagte „arbeitsteilig und im bewussten und gewollten Zusammenwirken nach großflächigem Verschütten eines Brandbeschleunigers mit einiger Wahrscheinlichkeit – wahrscheinlich Vergaserkraftstoff – wahrscheinlich mit Hilfe eines Zündverzögerers – eine explosionsartige Verpuffung bewirkt haben“, um nach Ausbrand der Videothek Versicherungsleistungen zu erschwindeln.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dieses Ergebnis stützen soll, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die gezogenen Schlussfolgerungen an sich möglich. Das Landgericht hat es aber unterlassen, die Beweise erschöpfend zu würdigen und alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten der Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einzubeziehen (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 50).
Das Landgericht hat zwar ausgeschlossen, dass ein „unbekannter Dritter“ den Brand gelegt haben könnte. Mit der Möglichkeit, dass die oder ein Hauseigentümer als Brandverursacher in Betracht kommen, hat es sich aber nicht auseinandergesetzt. Der (oder die?) Eigentümer hatte(n) „einige Zeit lang einen Schlüsselatz“; der Schlüssel für die Eingangstür kann „leicht nachgemacht werden“ (UA S. 18). Die Eigentümer bestellten „kurze Zeit nach Brandausbruch“ einen Container, der noch vor Löschen des Brandes angeliefert und in den alsbald der größte Bauschutt verbracht wurde (UA S. 9), und zwar vor Erscheinen des Brandsachverständigen. Genaue Feststellungen zur Brandursache waren dem Sachverständigen aufgrund der Brandspuren nicht mehr möglich; vielmehr bot sich ihm bei der „örtlichen Untersuchung ein bereits grob aufgeräumtes Bild“ (aaO). Einen schlüssigen Nachweis zur Art des Brandbeschleunigers konnte er nicht mehr führen; er konnte auch nur noch ohne genauere Angaben feststellen, dass die Entzündung „wahrscheinlich mittels eines Zündverzögerers“ bewirkt wurde (UA S. 17). Die Frage, wie genau die als Sichtblenden aufgestellten Spanplatten beschaffen und befestigt waren und ob sie bei der Explosion nicht hätten herausgeschleudert werden müssen, war ersichtlich nicht klarbar (UA S. 17). Ersichtlich waren auch die Stellen, „an denen ein Brandbeschleuniger verschüttet wurde“, nicht mehr genau zu bezeichnen (UA S. 16). Hinzu kommt, dass die Hauseigentümer auch ein Motiv haben konnten. Ihnen sind Versicherungsleistungen in Höhe von ca. 100.000 DM zugeflossen (UA S. 10). Sie hatten, im Falle einer Täterschaft, auch Anlass gehabt, die Eingangstür wieder zu verschließen, um den Verdacht damit auf die Angeklagten zu lenken (vgl. UA S. 19).
Von den sonstigen zugunsten des bislang unbestraften Angeklagten ███████, der die vom Vorgänger übernommene Versicherungssumme von 200.000 DM auf 100.000 DM hatte herabsetzen lassen, sprechenden Umständen hat das Landgericht zwar erwogen, dass er eigentlich „nicht so dumm“ gewesen sein dürfe, nach der Vorbereitung des Brandes die Eingangstür wieder zu verschließen, sowie dass er nach dem Eindruck von Zeugen am Brandort „betroffen“ war, dass er dem Schadensregulierer der Versicherung von sich aus angegeben hatte, die Videothek habe zum Verkauf angestanden, und dass die Angeklagten beim Mittagstisch nicht nach Benzin rochen (UA S. 19 f.). Nicht beachtet hat es allerdings, dass der Angeklagte █████ – bei einer realistischen Preisvorstellung von 70.000 DM, auf diesen Betrag hatte er sich auch nach mehreren Gesprächen mit der Versicherung geeinigt (vgl. UA S. 10) – bereits einen Käufer für jedenfalls 60.000 DM gefunden hatte, mit dem er noch in Preisverhandlungen stand (UA S. 7). Das alles wäre damit zu würdigen gewesen, dass irgendwelche Feststellungen zu Handlungen der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Brand, zur Art und Wirkungsweise des in Betracht kommenden Zündverzögerers unter Berücksichtigung des Zeitablaufs oder auch nur zum Behälter des Brandbeschleunigers nicht getroffen werden konnten.
Nach allem hat das Urteil keinen Bestand, ohne dass der Senat auf die Verfahrensrügen und auf die Frage einer – ggf. – aktiven Tatbeteiligung des Angeklagten █████ eingehen braucht.
| Ruß | Zschockelt | Harms | |||
| Gribbohm | Miebach |